Kleinst Pkw oder Krankenfahrstuhl?

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
Antworten
Benutzeravatar
Gimba
Aktiver Benutzer
Beiträge: 2
Registriert: Do 5. Jan 2006, 22:21

Kleinst Pkw oder Krankenfahrstuhl?

Beitrag von Gimba » Do 5. Jan 2006, 22:38

Hallo,
hier eine Frage zu einer merkwürdigen Konstellation:

Angetroffen wird ein Pkw, geschlossen, mit amtl. KZ.

Techn Daten: 49 ccm
Leergewicht: 355 kg !!!!!!!!!!!!!
zGG: 555 kg !!!!!!!!!!!!!!
zul Höchstgeschwindigkeit: 49 km/h
zweisitzig
Zulassung als Pkw 1998


Der Fahrer und Halter ist schwerbehindert, und besitzt den DDR Führerschein Klasse A (ausgestellt 1983/1960) sowie einen Berechtigungsschein der DDR für die Klasse M (hier jedoch kein Datum, Name oder Bild).

Ich habe nach stundenlanger Suche wirklich keine Ausnahme gefunden und denke, dass leider der Halter eine Straftat begangen hat. Fahren ohne die dafür erfoderliche Fahrerlaubnis!

Liege ich damit richtig???????????

Er besitzt doch die FS Klasse M der DDR. Da diese Krankenfahrstühle beinhaltet und KFS in der DDR nicht näher definiert wurden, sondern nur behindertengerecht sein mussten, wäre dass doch vertretbar????????

Oder fällt dieses weg aufgrund der Pkw Zulassung??????

Wäre dankbar für eine Antwort
Grüße JG

Benutzeravatar
Hartmut
Forums-Methusalem
Beiträge: 4665
Registriert: Di 23. Jul 2002, 06:53
Wohnort: Rh.-Pfalz

Beitrag von Hartmut » Fr 6. Jan 2006, 08:10

Um als ein Krankenfahrstuhl nach den Bestimmungen der DDR zu gelten, müsste dieses Fahrzeug nach den Vorschriften der DDR bis zum 28.02.91 zugelassen sein (§ 76 Nr. 2 b FeV) Dies ist nicht der Fall.

Nach den diversen neueren Bestimmungen zählt dieses Fahrzeug auch nicht zu den Krankenfahrstühlen.

Es ist also eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Somit wäre der Betroffene allenfalls dann berechtigt, dieses Fahrzeug zu führen, wenn die DDR-Fahrerlaubnis der Klasse M vor dem 01.12.54 erteilt worden wäre. Dies ist eher unwahrscheinlich.
Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, hätte diese Fahrerlaubnis in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Erst mit einem Umtausch würde in diesem Fall eine Klasse B erteilt.

Fazit: Es liegt Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis vor.

Benutzeravatar
Gimba
Aktiver Benutzer
Beiträge: 2
Registriert: Do 5. Jan 2006, 22:21

Beitrag von Gimba » Sa 7. Jan 2006, 13:59

Hallo, ich muss mich, aber auch meinen Vorredner korrigieren.

Ein FS Klasse A der DDR vor 1989 erteilt besitzt nach § 6 FeV (Übergangsregelungen altes Recht in Neues Recht) jetzt die Klassen:

A, A1, M, L

Dazu kommen weitere Berechtigungen aus den Schlüsselzahlen
L 174, 175.

Bei L 174 steht: Klasse L, ..... berechtigt auch zum Führen von KFz außer den Klassen A, A 1 und M mit einem Hubraum bis zu 50 cm³.

Fazit: Eine Person mit FS Klasse A (DDR) vor 1989 erteilt darf Pkw mit bis zu 50 cm³ fahren.

Benutzeravatar
Hartmut
Forums-Methusalem
Beiträge: 4665
Registriert: Di 23. Jul 2002, 06:53
Wohnort: Rh.-Pfalz

Beitrag von Hartmut » Mo 9. Jan 2006, 08:03

Super, das du aufgepasst hast.

Ich war schon wieder mit meinen Gedanken ganz bei den Krankenfahrstühlen und den damit verbundenen vielen unterschiedlichen Bestimmungen.

Da habe ich mir über die Schlüsselzahl 175 gar keine Gedanken gemacht.

Also: Deine Auffassung ist richtig.

MRS
Einsteiger
Beiträge: 226
Registriert: Do 4. Sep 2003, 17:08
Wohnort: Mannheim
Kontaktdaten:

Beitrag von MRS » So 29. Jan 2006, 17:52

Hallo,

auch auf die Gefahr hin, als Pedant zu wirken, will ich noch eine Kleinigkeit anmerken.

Das Ergebnis ist richtig, die Begründung jedoch nicht:

Die Berechtigung, Kfz mit einem Hubraum bis 50 cm³ zu fahren, ergibt sich in diesem Fall nicht aus dem Schlüssel 175, da dieser nur für Fahrerlaubnisse gilt, die nach dem 01.01.1999 (In-Kraft-Treten der Fahrerlaubnisverordnung) erteilt wurden. Auch ist die Annahme unzulässig, der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (DDR) besäße nun die Fahrerlaubnisklassen A, A1, M und L. Hierzu hätte die alte Fahrerlaubnis umgestellt werden müssen, was ja im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

Die korrekte Begründung ist einzig und allein der § 6 Abs. 6 FeV, der sinngemäß besagt, dass grundsätzlich (also bis auf einzelne Ausnahmen) alle alten Fahrerlaubnisse auch ohne Umstellung im Umfang der früheren Berechtigung weiter gelten.

Die häufig als Begründung herangezogene Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung hat nur den Zweck festzulegen, mit welcher alten Fahrerlaubnis man welche neue Fahrerlaubnis erhält, wenn man die Fahrerlaubnis umstellt (und nur dann). In den meisten Fällen stimmt das Ergebnis einer solchen falschen Begründung zwar mit der Realität überein, aber eben nicht immer. In nicht wenigen Fällen erfahren Fahrerlaubnisbesitzer nämlich durch die Umstellung eine Verbesserung ihrer ursprünglichen Berechtigung. So dürfen Alt-Inhaber der Klasse 3 nach der Umstellung der Fahrerlaubnis auch bestimmte Züge mit mehr als 3 Achsen fahren, was sie mit der Klasse 3 nicht durften. Die Besserstellung gilt, und das ist sehr wichtig, aber erst nach einer Umstellung der Fahrerlaubnis. Es muss also ein EU-Führerschein im Scheckkartenformat vorhanden sein.

Viele Grüße
MRS

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 5 Gäste