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Voraussetzungen für Ausnahmen vom Mindestalter

Verfasst: Sa 4. Mär 2006, 18:03
von Jupp1
Mein Sohn wird im Sommer 17 und benötigt eine Fahrerlaubnis Klasse B um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen.
Wie soll man am Besten vorgehen?
1. Einen Antrag für den vorzeitigen Erwerb der Klasse B/BE gem. § 10 FeVO oder
2. Ablegen der Fahrerlaubnisprüfung (Fahrerlaubnis mit 17 - begleitendes Fahren) und nach Erwerb dieser FE einen Antrag auf Ausnahmeregelung für die Fahrten zur Arbeitsstätte?
Ich freue mich auf Anregungen .

Verfasst: Mo 6. Mär 2006, 12:39
von füchslein
Am besten bei der Führerscheinstelle erkundigen!!!
Mit dem Begleitenden Fahren darf er jedoch nur mit Begleitung fahren!
Will er ne Ausnahme vom Mindestalter und wird diese genehmigt, darf er i.d. R. nur alleine von Wohnung zur Arbeit fahren und sonst nirgendwo hin!
Vorher aber bitte erkundigen, ob Ausnahme vom Mindestalter überhaupt genehmigt wird,,,,,,,,weil i.d. R. v.a. in den Städten kaum mehr solche Härtefälle gegeben sind, die so eine Ausnahme rec htfertigen!

Verfasst: Mo 6. Mär 2006, 12:44
von Ferdi
In Schleswig-Holstein sind Ausnahmen vom Mindesalter für die Fahrten zur Arbeitsstätte, Ausbildungsstätten, Pflege naher Angehöriger und auch für Leistungssportler zum Erreichen der Trainingsstätten nicht möglich.
Ausnahmen sind nur möglich, wenn die persönliche Existenz des Antragsteller von der Ausnahme abhängt.

Viele Grüße
Ferdi

Verfasst: Mi 8. Mär 2006, 09:39
von Villegirl
Die erste Frage, die man stellen wird: warum muß es zwingend ein Fahrzeug der Klasse B sein? Es gibt auch Fahrerlaubnis-Klassen, die man mit 16 erwerben kann, und man kann längere Strecken auch durchaus mit einem Moped oder Leichtkraftrad überwinden, und neuerdings fallen auch Quads und andere Fahrzeuge darunter. Da wird es schon ziemlich schwierig, zu begründen, dass man unbedingt die Klasse B vorzeitig erwerben muss...