CE gültig, C abgelaufen

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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MaxBlade
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CE gültig, C abgelaufen

Beitrag von MaxBlade » Di 11. Apr 2006, 14:25

Hallo ich hab da mal ne ganz dringende Frage.
Ich hab die Klasse C einzeln gemacht, gültig bis 28.02.06 und die Klasse CE etwas später nachgemacht, gültig bis 06.08.06. Darf ich damit noch jeden LKW fahren?

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G.G.
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Beitrag von G.G. » Di 11. Apr 2006, 15:20

Nein, weil die Grundklasse (hier C) erloschen ist; dies aber die Voraussetzung zur Nutzung von CE darstellt (§ 6 Abs. 3 Nr.5 FeV).
G.G.

MRS
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Beitrag von MRS » Do 25. Mai 2006, 15:02

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Gültigkeit der Klasse CE auf ein Datum nach dem Erlöschen der "Grundklasse C" festgelegt hat, dann erwartet der Bürger aus verständlichen Gründen, dass diese Fahrerlaubis auch bis zum angegebenen Datum im gesetzlichen Umfang der Klasse CE gilt, d.h. es dürften "alle Lkw" mit und ohne Anhänger gefahren werden.

In § 6 FeV ist die Klasse CE jedoch keine eigenständige Fahrerlaubnisklasse. Vielmehr ist sie nur eine Erweiterung der Klasse C und erlaubt das Mitführen von Anhängern über 750 kg hinter Fahrzeugen der Klasse C.

§ 9 Satz 2 FeV:
"Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden."

Diese Vorschrift regelt das Vorhandensein der Klasse C zwar nur zum Zeitpunkt der Erteilung und die FeV besagt an keiner Stelle, dass die jeweilige Klasse E mit dem Erlöschen der Grundklasse ebenfalls erlischt. Und dennoch ist die Auskunft von G.G. aus den besagten Gründen im Ergebnis richtig. Nur der von G.G. angegebene § 6 Abs. 3 Nr. 5 FeV passt nicht so recht als Begründung. Dort heißt es im Wesentlichen nämlich nur, dass die Inhaber der Klasse CE auch Fahrzeuge der eingeschlossenen Klassen mit Anhänger fahren dürfen und nicht, dass mit Ablauf der Grundklasse keine diesbezüglichen Fahrzeugkombinationen mehr gefahren werden dürfen.

Und dennoch ist der § 6 Abs. 3 Nr. 5 FeV die den unterschiedlichen Gültigkeitsdaten auf dem Führerschein Sinn gebende Rechtsgrundlage. Auch nach Erlöschen der Klasse C bis zum Erlöschen der Klasse CE darf der Inhaber eines solchen Führerscheines nämlich noch Fahrzeuge der Klassen C1E und T fahren (neben den Fahrzeugen, die mit den ebenfalls erteilten und zeitlich nicht befristeten Fahrerlaubnisklassen gefahren werden dürfen).

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie kompliziert und schwer verständlich das neue EU-Fahrerlaubnisrecht ist. Welcher "Otto-Normal-Bürger" soll ohne Jura- bzw. Verwaltungsstudium da noch richtig durchblicken? Die Angaben auf dem Führerschein sind in diesem Beispiel jedenfalls geradezu irreführend.

Gruß
MRS

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