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Darf mit der C1E auch die T gefahren werden

Verfasst: Mi 31. Mai 2006, 10:48
von Gubler
Hallo zusammen,

vor einer Woche hat mich jemand angerufen, der 1999 seinen alten FS in den KFS (C1E) umgetauscht hat. Er wollte jetzt wissen, ob er mit der Klasse C1E auch die Klasse T fahren darf (Klasse T wurde damals nicht mit beantragt). Oder muss er für die Klasse T die Prüfung ablegen ?

Verfasst: Mi 31. Mai 2006, 10:57
von Hartmut
Nach § 6 Abs. 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) schließt die Klasse C1E die Klasse T nicht ein.

Somit ist eine Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse T erforderlich.

Darf T gefahren werden?

Verfasst: Mo 5. Jun 2006, 12:25
von C. Niethe
Wenn die Fahrerlaubnis der Klasse C1E vor dem 01.01.1999 erworben wurde und der Fahrerlaubnisinhaber beim Umtausch des Führerscheins in den EU-Kartenführerschein einen Nachweis erbringt, dass er in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist, so kann auf Antrag auch die Klasse T ohne Prüfung eingetragen werden.
Das gilt aber nur beim ersten Tausch. Wer schon bereits den Kartenführerschein hat und versäumt hat, diesen Antrag zu stellen, hat leider Pech gehabt. Das gleiche gilt für die CE 79!!

C1E und T - wichtige Ergänzung

Verfasst: Mi 9. Aug 2006, 11:09
von brummelbaer
Hallo,

diese Frage, ob mit C1E auch T gefahren werden darf, wurde in verschiedenen Foren schon des öfteren mal diskutiert. Ich darf es mir erlauben, eine wichtige Ergänzung zu machen, mit der die Frage im Prinzip beantwortet ist (Auszug aus http://www.fahrlehrerverband-bw.de, Fahrlehrerverband, Zeitschrift "Fahrschulpraxis").

Folgende Fakten sind wichtig, insbesondere Punkt 4 - darauf kommt es nämlich an.

1. Offiziell gilt: "C1 ersetzt T nicht"

2. "Gelegentlich wird angenommen, Klasse C1E schließe Klasse T ein. Das ist nicht der Fall; eingeschlossen ist lediglich BE - auch D1E, sofern der Inhaber ebenfalls D1 besitzt."

3. "Klasse T nur für land- und forstwirtschaftlichen Einsatz" (...) erklärt sich von selbst.

ABER:

4. Was ist, wenn (...) "ein Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse C1 als Aushilfe auf einem Bauernhof eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h und nicht mehr als 7,5 Tonnen zG fahren soll?"

Nach dem eindeutigen Wortlaut der FeV kann es keine Zweifel an der Zulässigkeit geben, solange die Zugmaschine solo oder mit einem Anhänger von maximal 750 kg zG geführt wird. Besäße er C1E, wären beim Mitführen größerer Anhänger die engen Regeln dieser Klasse zu beachten.

Auf die fett markieren Teile kommt es an. Ergo: es ist zulässig - wenn die entsprechenden Einschränkungen (siehe oben, max. 7,5 Tonnen usw...) beachtet werden.

Mit diesem Hinweis möchte ich eben dazu beitragen, dass diese Frage nun geklärt ist (ich hab es ja vorher auch nicht gewußt).

Gruss brummelbaer