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Besitzstandsschutz nach Entziehung der Fahrerlaubnis?

Verfasst: Mi 14. Jun 2006, 10:16
von ChrisMcTwist
Hallo,
kennt jemand Rechtsprechung und/oder gängige Verwaltungspraxis zu folgender Frage:

Sind nach einer Entziehung und Ablauf der Sperrfrist bei Erteilung der neuen Fahrerlaubnis die auf dem "alten" Führerschein eingetragenen Schlüsselzahlen (in diesem Fall 171-173 Anl. 3 FeV) zu überschreiben bzw. bei Beantragung einer Ausnahmegenehmigung diese zu gewähren?

Problem ist, dass bei der Neuerteilung keine Prüfung abgelegt werden musste, allerdings die Behörde sich darauf beruft, dass durch die Entziehung die Fahrerlaubnis erloschen war und es deswegen bei Neuerteilung auch keine Umschreibung der Qualifikationen gibt.

Danke und Gruss

Verfasst: Mi 14. Jun 2006, 11:45
von matchbox
Die FEB hat Recht. Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt diese. Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften über die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV). Nach § 76 Nr. 11a FeV kann, Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E (was nicht immer so war), sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1.4.1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat.
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen jedoch nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden und immer noch ununterbrochen gültig sind, verwendet werden. Sofern eine Erteilung nach dem 31.12.98 erfolgte, können diese nicht eingetragen werden.

Verfasst: Mi 14. Jun 2006, 12:25
von ChrisMcTwist
vielen dank für die schnelle antwort