Klasse B ... auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse ???
Verfasst: Mi 2. Mai 2007, 23:10
Missverständliche Informationen im Internet:
a) vom BMVBS ist im Internet veröffentlicht, dass mit EU-Fahrerlaubnis Klasse B "auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse" gefahren werden darf. Siehe unter Link:
http://www.bmvbs.de/Verkehr/Strasse-,14 ... htm#ziel1a
b) in der deutschen FeV steht nach http://www.juris.de, dass mit EU-Fahrerlaubnis Klasse B "auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg" gefahren werden darf.
Siehe bei §6 unter Link:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fev/gesamt.pdf
Die unter a) veröffentlichte Formulierung scheint mir der ursprüngliche Gedanke der EU-Verantwortlichen gewesen zu sein. Dieser macht nämlich praktischen Sinn, wärend die FeV in dieser Formulierung unsinnig erscheint. Warum sollte mit Klasse B kein Anhänger mit z.B. 600 kg Gesamtmasse bewegt werden dürfen, nur weil dieser nach der Zulassung auch bis beispielsweise 1350 kg beladen werden darf.
Praktisches Beispiel:
Nach a) darf ein Klasse B Inhaber einen leeren 1350 kg Anhänger mit beispielsweise 375 kg Leergewicht an einem Familien-Van mit 2500 kg zul. Gesamtmasse mitführen. Er dürfte auch Ladung bis dann eben insgesamt 750 kg mitführen.
Nach b) darf der Klasse B Inhaber diesen Anhänger mit 375 kg Gesamtmasse an einem solchen Van nicht mitführen.
Dieses kann einfach nicht gemeint sein, wenn man sich klar macht, dass derselbe Fahrer die doppelte Masse ziehen darf, nur wenn er einen kleineren, womöglich ungebremsten Anhänger verwendet.
Liebe Foren-Mitglieder,
da ich vermeiden möchte, das meine Ehefrau mit ihrem Klasse B EU-Führerschein womöglich schon mit leerem Anhänger am Familien-Van schwarzfährt, bitte ich um möglichst eindeutige Auskunft und Richtigstellung.
a) vom BMVBS ist im Internet veröffentlicht, dass mit EU-Fahrerlaubnis Klasse B "auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse" gefahren werden darf. Siehe unter Link:
http://www.bmvbs.de/Verkehr/Strasse-,14 ... htm#ziel1a
b) in der deutschen FeV steht nach http://www.juris.de, dass mit EU-Fahrerlaubnis Klasse B "auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg" gefahren werden darf.
Siehe bei §6 unter Link:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/fev/gesamt.pdf
Die unter a) veröffentlichte Formulierung scheint mir der ursprüngliche Gedanke der EU-Verantwortlichen gewesen zu sein. Dieser macht nämlich praktischen Sinn, wärend die FeV in dieser Formulierung unsinnig erscheint. Warum sollte mit Klasse B kein Anhänger mit z.B. 600 kg Gesamtmasse bewegt werden dürfen, nur weil dieser nach der Zulassung auch bis beispielsweise 1350 kg beladen werden darf.
Praktisches Beispiel:
Nach a) darf ein Klasse B Inhaber einen leeren 1350 kg Anhänger mit beispielsweise 375 kg Leergewicht an einem Familien-Van mit 2500 kg zul. Gesamtmasse mitführen. Er dürfte auch Ladung bis dann eben insgesamt 750 kg mitführen.
Nach b) darf der Klasse B Inhaber diesen Anhänger mit 375 kg Gesamtmasse an einem solchen Van nicht mitführen.
Dieses kann einfach nicht gemeint sein, wenn man sich klar macht, dass derselbe Fahrer die doppelte Masse ziehen darf, nur wenn er einen kleineren, womöglich ungebremsten Anhänger verwendet.
Liebe Foren-Mitglieder,
da ich vermeiden möchte, das meine Ehefrau mit ihrem Klasse B EU-Führerschein womöglich schon mit leerem Anhänger am Familien-Van schwarzfährt, bitte ich um möglichst eindeutige Auskunft und Richtigstellung.