Umfang der Berechtigung bei Klasse BE

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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C. Niethe
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Umfang der Berechtigung bei Klasse BE

Beitrag von C. Niethe » Mi 23. Mai 2007, 16:12

Hallo,

mich interessiert, wie weit die Berechtigung der Klasse BE reicht.

Im Normalfall, also bei der C1E ist das so, dass die zG des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf.
Bei sämtlichen Erläuterungen für die BE wird nur immer auf eine Ausnahme verwiesen, jedoch nie erläutert.
Nun will mir jemand erzählen, dass bei der BE sehr wohl die zG des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs überschreiten darf.

Ist das richtig und vor allem, darf der Zug dann auch mehr als 3,5 t haben?

Danke schon vorab für eine Erleuchtung

C.Niethe

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Do 24. Mai 2007, 03:21

Fahrerlaubnisrechtlich dürfte mit der Klasse BE mit dem Zugfahrzeug, dessen zgg bei max. 3,5 t liegt, theoretisch jeder Anhänger gezogen werden und zwar ohne irgendeine Gewichtsbegrenzung.
Aber Vorsicht!
Einschränkungen hinsichtlich des Anhängergewichtes ergeben sich aber aus anderen gesetzl. Regelungen.

§42 StVZO:

Absatz 1
Die gezogene Anhängelast darf bei
  • 1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ........... weder das zulässige Gesamtgewicht,

    2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

Da es wie oben erwähnt jedoch fahrerlaubnisrechtlich keine Gewichtsbegrenzung gibt, liegt bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der StVZO keine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.

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