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Verfasst: Mi 25. Jul 2007, 07:55
von Ferdi
Hallo,
die für die Durchführung der Sozialvorschriften zuständige obere Landesbehörde ist berechtigt, auf Antrag eine Ausnahme genehmigung zu erteilen. Welche Behörde das in Bayeren ist, kann ich Dir nicht sagen. Aber die IHK.
Der Betriebsleiter wendet sich mit Deinem Antrag und seiner Bestätigung des Sachverhaltes an diese Behörde.
Die Ausnahme gilt nicht im Ausland.

Viele Grüße
Ferdi

Verfasst: Mi 25. Jul 2007, 11:04
von Ullga
Zuständig ist für dich das Gewerbeaufsichtsamt, ansässig bei der Regierung in Augsburg!

http://www.regierung.schwaben.bayern.de ... index2.php

Verfasst: Mi 25. Jul 2007, 17:28
von tomtom87
corneliusrufus hat geschrieben:Am nächsten (zu Kaufbeuren) scheint mir die IHK Schwaben zu kommen in Augsburg, http://www.schwaben.ihk.de/index2_ns6.php

Frage dort bitte zusätzlich nach. Die andere Information hast Du ja schon weiter oben von MorkvomOrk erhalten.

Liebe Greet-Ings, Cornelius
Danke werd cih mal machen!!