Verfasst: Mi 25. Jul 2007, 07:55
Hallo,
die für die Durchführung der Sozialvorschriften zuständige obere Landesbehörde ist berechtigt, auf Antrag eine Ausnahme genehmigung zu erteilen. Welche Behörde das in Bayeren ist, kann ich Dir nicht sagen. Aber die IHK.
Der Betriebsleiter wendet sich mit Deinem Antrag und seiner Bestätigung des Sachverhaltes an diese Behörde.
Die Ausnahme gilt nicht im Ausland.
Viele Grüße
Ferdi
die für die Durchführung der Sozialvorschriften zuständige obere Landesbehörde ist berechtigt, auf Antrag eine Ausnahme genehmigung zu erteilen. Welche Behörde das in Bayeren ist, kann ich Dir nicht sagen. Aber die IHK.
Der Betriebsleiter wendet sich mit Deinem Antrag und seiner Bestätigung des Sachverhaltes an diese Behörde.
Die Ausnahme gilt nicht im Ausland.
Viele Grüße
Ferdi