Einäugigkeit! Umschreibung in C1 C1E CE(79) Erwerb C CE?
Verfasst: Mo 2. Jul 2007, 10:56
Folgendes Problem:
Ein "Einäugiger" der nach neuem FE-Recht keine Fahrerlaubnis der Kl. C, CE, C1, C1E und CE(79) erhalten würde, hat die alte FE Kl. 3.
Er bekäme somit problemlos eine Umschreibung von Klasse 3 in C1, C1E und CE(79); er möchte nun aber zusätzlich die FE C und CE erwerben.
Die zuständige FE-Behörde ist der Meinung, dass er eine FE C und CE nicht (neu) erwerben könne, da der Besitzstandsschutz nur für die Umschreibung, nicht aber für die Bewerbung für C und CE
gilt.
Frage: Gelten die Ziff. 2.2.3, 2.2.3.1 und 2.2.3.2 der Anlage 6 zur FeV nur für die Umschreibung oder auch für den (Neu)Erwerb? Gilt hier nicht auch (oder gar ausschließlich) die Anlage XVII zu §§ 9a ff. StVZO?
Sowohl Ziff. 2.2.3 der Anlage 6 zur FeV als auch Ziff. 2.1.3 der Anlage XVII zu §§ 9a ff. StVZO erwähnen den “Inhaber einer Fahrerlaubnis”. Was ist damit genmeint? Irgendeine Fahrerlaubnis oder - hier - die alte FE Kl. 2 (die der Bewerber hier nicht hat)?
VM-Haas
Ein "Einäugiger" der nach neuem FE-Recht keine Fahrerlaubnis der Kl. C, CE, C1, C1E und CE(79) erhalten würde, hat die alte FE Kl. 3.
Er bekäme somit problemlos eine Umschreibung von Klasse 3 in C1, C1E und CE(79); er möchte nun aber zusätzlich die FE C und CE erwerben.
Die zuständige FE-Behörde ist der Meinung, dass er eine FE C und CE nicht (neu) erwerben könne, da der Besitzstandsschutz nur für die Umschreibung, nicht aber für die Bewerbung für C und CE
gilt.
Frage: Gelten die Ziff. 2.2.3, 2.2.3.1 und 2.2.3.2 der Anlage 6 zur FeV nur für die Umschreibung oder auch für den (Neu)Erwerb? Gilt hier nicht auch (oder gar ausschließlich) die Anlage XVII zu §§ 9a ff. StVZO?
Sowohl Ziff. 2.2.3 der Anlage 6 zur FeV als auch Ziff. 2.1.3 der Anlage XVII zu §§ 9a ff. StVZO erwähnen den “Inhaber einer Fahrerlaubnis”. Was ist damit genmeint? Irgendeine Fahrerlaubnis oder - hier - die alte FE Kl. 2 (die der Bewerber hier nicht hat)?
VM-Haas