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Angabe zur Leermasse in der Zulassungsbescheinigung Teil I

Verfasst: So 24. Aug 2008, 17:23
von jmw
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, eventuell könnt Ihr mir ja helfen, auch wenn sie sich nicht direkt auf das Fahrerlaubnisrecht bezieht:


Angenommen ein Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B fährt einen PKW, in dessen Zulassungsbescheinigung Teil I unter G (Leermasse) 1170 kg steht, unter 22 allerdings "ZU G: BIS 1260". Das Fahrzeug hat durch seine Ausstattung ab Werk tatsächlich ein Leergewicht von über 1200 kg (Wägeschein liegt vor). Darf der Fahrerlaubnisinhaber mit diesem PKW einen Anhänger mit einer zGM von 1200 kg ziehen, oder ist eine Eintragung des tatsächlichen Leergewichts unter Buchstabe G nötig, obwohl sie im Rahmen dessen liegt, was in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist?

Gruß,
Jens

Verfasst: Mo 25. Aug 2008, 10:00
von charly68


Ich bezweifele ob die Polizei im Falle einer Kontrolle den Wägeschein als Leergewscht akzeptiert.

Daher würde ich nur das anhängen, was auch im KFZ-Schein als Leergewicht drin steht.

Anhänger über 750 kg zG1),
wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Kraftwagens und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t
LG

Verfasst: Sa 6. Sep 2008, 16:43
von MRS
Rein fahrerlaubnisrechtlich würde ich mir in diesem Fall keine Sorgen machen.

Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im alten Fahrzeugschein beim Pkw eingetragene Leermasse (Leergewicht) kann je nach werkseitiger Ausstattung des Fahrzeugs variieren. Dies wird dann in der Zulassungsbescheinigung auf eine der beiden nachfolgenden Arten dokumentiert:

1.) In (22) wird der Maximalwert unter Bezugnahme auf (G) angegeben
2.) In (G) wird die Spanne direkt angegeben (z.B. "1362-1536")

Bei einer Kontrolle wird die Polizei bei einem nicht eindeutig festgelegten Wert für die Leermasse aus rein praktischen Gründen wohl den höheren der beiden Werte für die fahrerlaubnisrechtliche Prüfung heranziehen. Wenn dem nicht so ist und das leere Fahrzeug auf Veranlassung der Polizei gewogen wird, so entscheidet das tatsächliche Leergewicht des Fahrzeugs. Liegt dieses nicht unter der zul. Gesamtmasse des Anhängers und übersteigt die Gesamtmasse der Kombination nicht 3.500 kg, so liegt im Falle der Klasse B kein fahrerlaubnisrechtlicher Verstoß vor.

Unabhängig vom Fahrerlaubnisrecht dürfen jedoch auch die Anhängelast (Ziffer O.1 bzw. O.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I) und die Stützlast (Ziffer 13 der Zulassungsbescheinigung Teil I) nicht überschritten werden. Gerade die vom Hersteller vorgegebene zulässige Anhängelast kann zum Teil erheblich unter der Leermasse liegen.

Schon aus fahrpysikalischen Gründen emfiehlt es sich nicht, die rechtlich zulässigen Grenzen wirklich auszuschöpfen. Das leere Zugfahrzeug sollte nach Möglichkeit schon merklich schwerer sein als der beladene Anhänger.

Gruß
MRS

Verfasst: So 7. Sep 2008, 20:06
von jmw
Danke für die ausführliche Antwort, MRS!

Das Fahrzeug hat eine zulässige Anhängelast gebremst von 1000 kg bis 8% Steigung, was aber kein Problem ist: Niemand zwingt mich einen 1200-kg-Hänger vollzuladen. :)

Verfasst: Mo 8. Sep 2008, 14:35
von matchbox
Wenn die zul. Anhängelast nur 1000 kg beträgt, dann verstehe ich die Diskussion nicht, ob die Leermasse des Zugfahrzeugs 1170 kg oder 1260 kg beträgt, da die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers immer unter dem Leergewicht des Fahrzeugs bleiben muss, auch wenn der Anhänger ein zul. Gesammtgewicht von 1200 kg hat.

Verfasst: Mo 8. Sep 2008, 15:28
von MRS
In der Ausgangsfrage ging es ja darum, ob der Anhänger mit der Klasse B überhaupt hinter dem Pkw mitgeführt werden darf. Wie wir festgestellt haben, ist dies nach § 6 FeV (zu Klasse B) nur erlaubt, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers (beladungsunabhängig) nicht über der Leermasse des Zugfahrzeugs liegt (wovon wir im vorliegenden Fall ausgehen).

Die Frage, wie stark der Anhänger dann tatsächlich beladen werden darf, richtet sich nicht nach der FeV, sondern nach den einschlägigen Bestimmungen der StVZO.
§ 42 Abs. 1 StVZO
Die gezogene Anhängelast darf bei

[list=1]
[*]Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
[*]Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
[*]Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts[/list]
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

[/font][/SIZE]
Im Ergebnis darf der gebremste Anhänger im vorliegenden Fall also hinter dem Pkw mit Klasse B mitgeführt, aber nur bis zu einem tatsächlichen Gesamtgewicht von max. 1000 kg beladen werden.

Gruß
MRS