Begleitetes Fahren ab 17

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
Antworten
Benutzeravatar
nicolas1987
Aktiver Benutzer
Beiträge: 3
Registriert: Di 24. Okt 2006, 09:46
Kontaktdaten:

Begleitetes Fahren ab 17

Beitrag von nicolas1987 » Fr 5. Dez 2008, 17:54

Hallo,

ich habe mal eine kurze Frage:

Muss beim begleiteten Fahren ab 17 ( Schleswig-Holstein), die Begleitperson immer neben dem Fahrer sitzen, oder reicht es, wenn diese sich auf dem Rücksitz befindet?

Immerhin hat die Begleitperson ja nicht die Funktion des Fahrlehrers......

Was würde passieren, wenn der Fahrer in eine Kontrolle käme, bei der die Begleitperson nicht daneben, sondern auf dem Rücksitz sitzt!? Würde die Fahrerlaubnis dann entzogen werden?

Vielen Dank schonmal im Voraus!!

Liebe Grüße

Nicolas

Benutzeravatar
jensl669
Aktiver Benutzer
Beiträge: 29
Registriert: So 11. Nov 2007, 01:30

Beitrag von jensl669 » Fr 5. Dez 2008, 21:13

Es gibt keine Vorschrift, wo im Fahrzeug die Begleitperson sitzen muß.

Benutzeravatar
nicolas1987
Aktiver Benutzer
Beiträge: 3
Registriert: Di 24. Okt 2006, 09:46
Kontaktdaten:

Beitrag von nicolas1987 » Mo 22. Dez 2008, 11:19

Danke für diese schnelle Antwort!

Ist es also tatsächlich so, dass die eingetragene Begleitperson auch auf der Rücksitzbank sitzen darf und z.B. ich ( 21) neben dem Fahrer sitzen kann???

Ich kann mir irgendwie nur schwer vorstellen, dass das erlaubt ist, wäre allerdings gut, wenn es so wäre...


Liebe Grüße

Nicolas

Benutzeravatar
morty
Fortgeschrittener
Beiträge: 574
Registriert: Fr 4. Okt 2002, 10:51
Wohnort: 48149 Münster NRW

Beitrag von morty » Di 23. Dez 2008, 13:51

Der Begleiter hat nach den einschlägigen Kommentaren nicht die Funktion eines Fahrlehrers, sondern die eines Beifahrers. Ein Beifahrer sitzt meines Erachtens neben (bei ) dem Fahrer. Im StVG/FeV selbst wird aber nur der Begleiter oder begleitende Person genannt.

MRS
Einsteiger
Beiträge: 226
Registriert: Do 4. Sep 2003, 17:08
Wohnort: Mannheim
Kontaktdaten:

Beitrag von MRS » Do 1. Jan 2009, 17:10

Zur Vertiefung kann vielleicht auch der unten zitierte Auszug aus dem von der Projektgruppe "Begleitetes Fahren" der Bundesanstalt für Straßenwesen im August 2003 erarbeiteten "Vorschlag zu einem fahrpraxisbezogenen Maßnahmenansatz zur Verringerung des Unfallrisikos junger Fahranfängerinnen und Fahranfänger in Deutschland" beitragen.
(39) Aufgaben des Begleiters

Die Aufgaben des Begleiters beinhalten keine Aspekte, die geeignet sind, die Verantwortlichkeit des Fahrers zu schmälern. Sie beinhalten keine Elemente des Eingriffs in die Fahrtätigkeit.

Insbesondere gehört die Instruktion oder Ausbildung des Fahranfängers nicht zu den Aufgaben des Begleiters. Die wesentliche Aufgabe des Begleiters liegt in seiner Anwesenheit und in seiner Ansprechbarkeit für den Fahrer. Dadurch ist gewährleistet, dass der Fahrer die Person des Begleiters bei seinen Fahrentscheidungen mit einbezieht.

Die Ausübung der Begleitung erfolgt sinnvoller Weise als Mitfahrt auf dem vorderen Beifahrersitz. Eine rechtliche Verpflichtung zur Benutzung des vorderen Beifahrersitzes bei der Mitfahrt ist nicht vorgesehen.

Um den Beteiligten die ausschließliche Begrenzung auf die Aufgabe der Begleitung deutlich zu machen, ist besonders zu betonen, dass manuelle Eingriffe in die Fahrtätigkeit aufgrund des Gefährdungspotenzials nicht zulässig sind.

Der Begleiter soll das Fahrverhalten des Fahranfängers und das Verkehrsgeschehen beobachten, um ihm ggf. nach der Fahrt für Rückmeldungen und Fragen zur Verfügung stehen zu können.

Der Begleiter soll bei Belastungen des Fahrers durch die Fahraufgabe auf Möglichkeiten der Entlastung achten und den Fahrer darin unterstützen, sich Entlastung zu verschaffen (Pause einlegen, langsamer fahren, Toleranz zeigen).
Fazit:
Sinnvoller Weise sitzt der Begleiter auf dem Beifahrersitz, er muss jedoch dort nicht sitzen.

Gruß
MRS

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 21 Gäste