Diabetes und ärztliche Kontrollen

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Nina
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Diabetes und ärztliche Kontrollen

Beitrag von Nina » Mo 2. Mär 2009, 17:38

Guten Tag an das Forum,

bei meiner Suche nach rechtlichen Grundlagen für behördliche Forderungen bin ich in diesem Forum gelandet.
Ich habe seit 1990 meinen Führerschein Klasse 3. Obwohl ich die Diabetes bei Beantragung der Fahrerlaubnis angegeben hatte, erstand ich nach der Prüfung eine Fahrerlaubnis ohne Einschränkungen.
Vor einigen Jahren wurden mir sämtliche Papiere geklaut. Seit der Neuausstellung der Fahrerlaubnis möchte nun die Führerscheinstelle des Kreises Soest jählich von mir eine ärztliche Bescheinigung über meine Tauglichkeit am Straßenverkehr teil zu nehmen.
Lt. meinem Diabetologen wird ein solches Gutachten von keinem seiner Patienten verlangt, auch von den Diabetikern die ich persönlich kenne, wird es nicht verlangt.
Mich ärgert diese Forderung jedes Jahr neu und ich möchte gerne wissen, ob es von der Laune der Sachbearbeiter abhängt wer so ein Gutachten beibringen muß und wer nicht.
Ich arbeite in einem Optiker-Geschäft und sehe 90jährige Menschen mit einer gemessenen Sehleistung von unter 30% in ein Auto steigen. Mit welcher Berechtigung wird von mir ein Gutachten verlangt, daß mich jedes Jahr Zeit und Geld kostet?

Ich danke für jeden Hinweis auf nicht willkürliches Verhalten seitens der Stadt Soest.

Nina

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wj
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Beitrag von wj » Di 3. Mär 2009, 09:45

Ihre Aussagen sind zu allgemein, als dass man sie so beantworten könnte. Es kommt gerade bei Diabetikern sehr auf die Stoffwechsellage an. Zudem schreiben Sie, dass Sie die Klasse 3 und damit die heutigen Klassen B/BE/C1/C1E u.a. besitzen. Damit werden die Anforderungen gegenüber dem Klasse B/BE Inhaber erhöht, weil Sie schwerere Fahrzeuge führen dürfen, die allgemein dem Berufskraftfahrer zuzuordnen sind. Unter Umständen würde es Sinn machen, auf die KLassen C1/C1E zu verzichten. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie nicht vorhaben, Fahrzeuge zu führen, die einzeln mehr als 3,5 bzw. in der Kombination 4,75 to zul. Gesamtmasse haben.
Auch das gilt nur dann, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Aber es wäre eine Überlegung in Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde wert.

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