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Altes Thema/Wiedererteilung C/E
Verfasst: Mo 3. Jan 2011, 10:36
von Uwe.K
Hallo ins Forum.
Leider ist dieses Thema:
http://217.151.149.56/forum/showthread.php?t=7689 schon geschlossen. Ok, ist schon ein paar Jahre alt, aber ich hätte dazu trotzdem ein/zwei Fragen. Und zwar wie könnte eine Behörde im vorliegenden Fall eine MPU-Auflage für die alten Klassen begründen? §11/13 FEV?
Danke für die hoffentlich zahlreichen Antworten!
Verfasst: Mo 3. Jan 2011, 12:27
von corneliusrufus
Es bestanden die ehemaligen Klassen B und CE. Nach FE-Entzug wurde (nur) die Klasse B in Polen mit Wohnsitz Polen neu erworben. Diese FE wurde in D umgeschrieben.
Nun soll CE wieder neu erworben werden.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage sollte eine FEB die unteilbare Fahrgeeignetheit anzweifeln und damit prüfen können? Liegen denn neue Tatsache über die Sachlage des damaligen Falles vor?
Liebe Greet-Ings Cornelius
Verfasst: Mo 3. Jan 2011, 12:35
von Uwe.K
Hallo
corneliusrufus
Nein, keine neuen Tatsachen! Die Klasse B steht auch nicht zur Disposition. Die MPU würde nur wegen den alten Sachen, die vor Erwerb der Klasse B vorhanden waren, und für die "neuen Klassen" gefordert.
Angebliche Rechtsgrundlage §11/13 FEV
Verfasst: Mo 3. Jan 2011, 12:40
von Uwe.K
Nachtrag §2 Abs.8 Stvg iv mit §11/13 FEV
Verfasst: Mo 3. Jan 2011, 13:36
von M.Thöle
Die Klasse B ist dir durch Umschreibung vom PL-Führerschein erteilt worden - ohne MPU, richtig? Damit hat man dich für geeignet befunden.
Somit kann man dir jetzt nicht plötzlich mit Eignungszweifeln kommen, die VOR der Umschreibung liegen.
Wie Cornelius schon schreibt ist die charakterliche Eignung - und um die geht es hier - nicht teilbar. Ist sie für B gegeben, ist sie es auch für Klasse C, CE.
Man kann dir also nur Tatsachen vorhalten die NACH der Umschreibung der Klasse B neu aufgetaucht sind. Gibt es keine neuen Tatsachen ist auch keine MPU zu fordern.
Verfasst: Mo 3. Jan 2011, 14:19
von sachse
Das ist mir klar, nur eben der Sachgebietsleiterin der FEB nicht. Es liegen keine "neuen Tatsachen" vor, die MPU Forderung bezieht sich ausschließlich auf Tatsachen die vor dem Erwerb der Klasse B im Ausland, somit also auch vor der Umschreibung in einen deutschen Schein waren.In der Fragestellung ist die Klasse B auch ausgenommen. Fragestellung bezieht sich auf A,BE,CE,M,L,T,S. Offensichtich weiss man dass man an die B wegen fehlender Verstöße nicht ran kommt. Das Paradoxe an der ganzen Sache ist das man gg den MPU Bescheid keinen Widerspruch einlegen kann(offiziell), sondern auf die Versagung warten müsste, gegen die man dann rechtlich vorgehen könnte. Oder man zieht den Antrag einfach zurück, und wartet auf die Tilgungsfrist, welche 2015 wäre. Nur, in beiden Fällen ist mir kurzfristig nicht geholfen. Arbeitsvertrag als LKW-Fahrer liegt vor, kann aber nun nicht angenommen werden da eben der FS nicht erteilt wird.
Edit: umgeschrieben wurde ohne MPU
Verfasst: Mo 3. Jan 2011, 14:25
von Uwe.K
Das ist mir klar, nur eben der Sachgebietsleiterin der FEB nicht. Es liegen keine "neuen Tatsachen" vor, die MPU Forderung bezieht sich ausschließlich auf Tatsachen die vor dem Erwerb der Klasse B im Ausland, somit also auch vor der Umschreibung in einen deutschen Schein waren.In der Fragestellung ist die Klasse B auch ausgenommen. Fragestellung bezieht sich auf A,BE,CE,M,L,T,S. Offensichtich weiss man dass man an die B wegen fehlender Verstöße nicht ran kommt. Das Paradoxe an der ganzen Sache ist das man gg den MPU Bescheid keinen Widerspruch einlegen kann(offiziell), sondern auf die Versagung warten müsste, gegen die man dann rechtlich vorgehen könnte. Oder man zieht den Antrag einfach zurück, und wartet auf die Tilgungsfrist, welche 2015 wäre. Nur, in beiden Fällen ist mir kurzfristig nicht geholfen. Arbeitsvertrag als LKW-Fahrer liegt vor, kann aber nun nicht angenommen werden da eben der FS nicht erteilt wird.
Edit: umgeschrieben wurde ohne MPU
Verfasst: Mo 3. Jan 2011, 16:16
von corneliusrufus
Ja, kurzfristig läufst Du hinterher.
Du kannst wegen der Absicht der Sachgebietsleiterin eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben. Die Erledigung dürfte einige Wochen dauern. Die Dienstaufsichtsbeschwerde kannst Du entweder an die FEB richten oder gleich an das Landratsamt/Regierungspräsidium/Bezirksregierung.
Es könnte ggf. eine Amtshaftungslage entstehen, aus der Du dann Schadenersatz fordern könntest. Dazu müsstest Du zunächst Deinen Antrag weiter aufrecht halten. Bleibt Sie bei ihrem Ansinnen, dann lehnst Du die MPU schriftlich ab, worauf sie sich dann entscheiden müsste, ob sie Deinen Antrag schriftlich versagt oder eben doch erteilt.
Selbst wenn Du derzeit gegen die MPU vorgehen dürftest, Achtung Konjunktiv, dann würdest Du derzeit zeitlich hinterher laufen.
Liebe Greet-Ings Cornelius
Verfasst: Mo 3. Jan 2011, 16:35
von Uwe.K
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist schon im PC, braucht nur noch ausgedruckt werden und (vorerst) ab zum Landrat. Anwalt ist auch schon dran und hat er lieben Frau einen Brief geschrieben.Er meinte dass ich damit erstmal warten solle, (was ich auch mache) bis sich die Dame zum Brief geäussert hat. Natürlich halte ich den Antrag aufrecht. Ich habe bis jetzt nichts zurück gezogen, und werde das auch nicht. Mir bleibt ja keine andere Wahl als das voll durch zu ziehen. Nun ist diese irrwitzige MPU-Aufforderung in meiner Akte, und damit die restlichen gangbaren Wege versperrt. Ich kann den Antrag auch nicht so einfach zurück ziehen und die Tilgung abwarten, denn der Bestandsschutz für die Berufskraftfahrer (BKrFQG) läuft nur bis 2014. Ich müsste dann also den kompletten Kurs incl. Prüfungen bei der IHK machen. Kostenpunkt momentan 7000€.
Danke erstmal für die Antworten (gern mehr).
Verfasst: Di 4. Jan 2011, 07:28
von M.Thöle
Den Antrag könntest du jederzeit zurückziehen, ohne dass dieses Konsequenzen für deine Tilgungsfrist in Flensburg hätte. Erst wenn der Antrag unanfechtbar versagt wird, erfolgt ein Eintrag in Flensburg, der Auswirkung auf die Tilgung hat.
Es gibt im Moment zwei Wege für dich. 1. Antrag laufen lassen und diese Dienstaufsichtsbeschwerde. 2. Eine Versagung deines Antrages fordern auf die du sofort mit einem Widerspruch bzw. Klage reagieren kannst.
Den 3. Weg mit der Antragsrücknahme und dem Abwarten der Tilgungsfrist würde ich nicht in Betracht ziehen.