ist eine rücknahme der mpu aufforderung vom bearbeiter nachträglich noch möglich

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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mal langsam
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Beitrag von mal langsam » Mo 11. Jul 2011, 14:17

da wurde also bei der ersten mpu eine falsche prognose aufgestellt - es ist NICHT zu erwarten, dass herr xxxx in zukunft.....

jetzt wird aufgrund des offensichtlich fehlerhaften gutachtens eine zweite mpu angeordnet.

von einer rechtmässigkeit dieser anordnung könnte man evtl. ausgehen, wenn ein fachärztliches gutachten erstellt worden wäre, was darauf hinausläuft, dass der TE tatsächlich alkoholiker ist.
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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Mo 11. Jul 2011, 22:22

Und wo sind die Paragraphen für Deine Ansicht?

Wenn der Psychiatrieaufenthalt der FEB bekannt ist, nützt ein Versteck spielen nichts mehr. Ohne Not bleibt niemand für einige Wochen in der Psychiatrie.

Je mehr Du diese Zeit rein auf den Alkohol schieben willst, desto eher werden KT und nur Alkoholmissbrauch (statt Abhängigkeit) unglaubwürdig. Anderer Weg: Alkoholmissbrauch plus noch etwas. Das könnte jedoch ggf. wiederum ein Therapieerfordernis begründen.


Nun Butter zu den Fischen: Ist die psychische Anfälligkeit austherapiert bzw. anderweitig aus Sicht von Fachleuten (Psychologen, Ärzten) erledigt oder ist da noch etwas offen?

Mein Rat umso mehr: Gehe zu Deinem Hausarzt und spreche mit ihm offen über Deine jetzige Situation und informiere ihn ggf. nachholend über damals.

Im besten Fall kann Dir jemand von den Fachhelfern bakld bestätigen, alle psychologischen Probleme sind dauerhaft gelöst. Und andernfalls bist Du bei denen gut aufgehoben, damit Du dorthin gelangst.

Ganz liebe Greet-Ings Cornelius

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mal langsam
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Beitrag von mal langsam » Di 12. Jul 2011, 03:05

braucht man in D mittlerweile einen paragraphen, um zu erkennen, dass onkel doktor sich mit seiner prognose geirrt hat?
corneliusrufus hat geschrieben:
Alkoholmissbrauch plus noch etwas. Das könnte jedoch ggf. wiederum ein Therapieerfordernis begründen.


das könnte vielleicht auch eine mpu-auflage legitimieren. was wäre denn, wenn das letzte delikt schon getilgt wäre - wäre man dann kein alkoholiker mehr?
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Beitrag von corneliusrufus » Di 12. Jul 2011, 09:15

Im Sinne des Fahrerlaubnisrechts wäre man dann kein Alkoholiker mehr. Jedoch ist das erste Delikt noch verwertbar. Medizinisch bleibt man natürlich Alkoholiker, wenn die Diagnose richtig war.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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mal langsam
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Beitrag von mal langsam » Di 12. Jul 2011, 12:32

das erste delikt ist in diesem fall auch das einzige. oder wo finde ich die norm, die besagt, dass wenn man den weg aus der kneipe auf die gegenüberliegende strassenseite zum taxistand alkoholisiert bewältigt, dies einen verstoss gegen die "verkehrsregeln" darstellt?
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Beitrag von M.Thöle » Di 12. Jul 2011, 12:50

Man ist auch als Fußgänger Verkehrsteilnehmer und kann auch belangt werden, wenn man andere durch sein Verhalten gefährdet. Nennt sich dann "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr".

Die reine Alkoholisierung stellt für sich genommen noch kein Delikt dar.

Allerdings sind solche Alkoholisierungen wie im vorliegenden Fall schon ein Problem, wenn derjenige auch Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, da ab 1,5 - 1,6 ‰ von einem gewissen Alkoholmissbrauch ausgegangen werden kann.
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Beitrag von mal langsam » Di 12. Jul 2011, 13:18

ob sauberes einwegmundstück oder blutanalyse - beides kostet ein vermögen.

hat man keinen gefährlichen eingriff in den strassenverkehr vorgenommen, ist aus sicht des steuerzahlers die feststellung der alkoholkonzentration missbrauch von steuergeldern.
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Beitrag von M.Thöle » Di 12. Jul 2011, 13:28

Im vorliegenden Fall ist die Betroffene aber durch unsittliches Verhalten aufgefallen. Aus diesem Grunde wurde die Alkoholisierung festgestellt.

Hätte sie sich einfach brav auf den Heimweg gemacht, wäre vielleicht auch nichts passiert und es hätte auch keinen Anlass zur Alkoholkontrolle gegeben.
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Beitrag von mal langsam » Di 12. Jul 2011, 14:07

stattgegeben. :)
aber was hat das fahrerlaubnisrecht damit zu tun?
die weitergabe der ergebnise an die feb wäre eine verletzung von datenschutzbestimmungen bzw. missbräuchliche weitergabe von persönlichen daten zum zwecke der schröpfung des bürgers.

wenn es nach mir ginge, jedenfalls.
aber wenn es nach mir ginge, dann könnte man aufgrund einer wohnsitznahme in eu-europa auch nicht wegen republikflucht verurteilt werden.
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Beitrag von M.Thöle » Di 12. Jul 2011, 14:41

Die Daten werden präventiv zur Gefahrenabwehr weitergegeben. Beim nächsten Mal ist es vielleicht kein unsittliches Verhalten gegüber einem Polizeibeamten mehr, sondern vielleicht eine Trunkenheitsfahrt.

An diesem Beispiel sieht man doch deutlich, dass das logische Denken und Verhalten durch den massiven Alkoholgenuss immens beeinträchtigt wird.
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