Welches Datum ist ausschschlagebend

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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M.Thöle
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Beitrag von M.Thöle » Do 29. Sep 2011, 10:42

Dies ist in § 24 FeV geregelt. Sollte die Verlängerung nach Ablauf der Klasse beantragt werden, dann gilt § 23 entsprechend. Dazu verweise ich auf den Post von Jensl ganz oben.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!

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mal langsam
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Beitrag von mal langsam » Do 29. Sep 2011, 10:48

und ich dachte schon, du hättest dich schnell verkrümelt. im §24 fev steht leider nicht an welchem punkt im neuen führerschein die neue fünfjahresfrist beginnt. als doofmann der ich bin brauche ich aber eine unmissverständliche antwort.
die wahrheit triumphiert nie, ihre gegner sterben nur aus. (Max Planck)

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M.Thöle
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Beitrag von M.Thöle » Do 29. Sep 2011, 11:04

Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.
Was ist daran nicht zu verstehen?
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mal langsam
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Beitrag von mal langsam » Do 29. Sep 2011, 11:19

können wir meinetwegen gerne über seiten hinweg analysieren, was ich da nicht verstehe (ich mach' mal den anfang - ich verstehe nicht, ob die 5 jahre am in punkt 10 oder 4a eingetragenem datum anfangen zu laufen), aber ob das im sinne des TE wäre?
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Beitrag von M.Thöle » Do 29. Sep 2011, 11:59

Für welchen Fall? Eine Erteilung oder eine Verlängerung?
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Beitrag von mal langsam » Do 29. Sep 2011, 12:04

warum ist es so unheimlich schwer, in D infos, die nicht dem staatsgeheimnis unterliegen zu bekommen?

ich stelle keinen antrag auf sonderrechte, wie rote ampeln überfahren dürfen, sondern erbitte erläuterungen zu für jedermann zugänglichen informationen.

für den fall aus meiner fragestellung, M.Thöle.
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Beitrag von Sabine Lauer » Do 29. Sep 2011, 12:15

Vielleicht hat Hendrik es ja verstanden und wir könnten das Thema beenden?

Möchte jemand nach bestandener Prüfung eine vorläufige Fahrerlaubnis, steht das Erteilungsdatum fest, nämlich mit Aushändigung dieser Bescheinigung. Die Frist beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Dann wird der FS bestellt. In Spalte 10 erscheint dieses Datum (Erteilungsdatum). In Spalte 11 das Ablaufdatum.
Ca. 5 Jahre später: Stellt er vor Ablauf dieser Frist einen Verlängerungsantrag, errechnet sich die neue Frist ab dem im FS eingetragenen Ablaufdatum. Ist die Frist bei Antragstellung bereits abgelaufen (Antrag auf Erteilung nach Fristablauf), ist wieder das Antragsdatum maßgeblich (Eintrag Erteilungsdatum bei Abholung des FS auf der Rs Nr. 14.) o. das der Ausstellung einer vorl. FE. s.o.

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Beitrag von mal langsam » Do 29. Sep 2011, 12:16

oder für den fall, dass auch du manchmal...
M.Thöle hat geschrieben:Was ist daran nicht zu verstehen?
... verständnisprobleme hast - für den fall der in 5 jahren nach der ersterteilung der fahrerlaubnis eintritt, wenn die fahrerlaubnis (entgegengesetzt zu dem, was du zu suggerieren versucht hast) in ihrer gültigkeit ausläuft.
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Beitrag von TiWense » Do 29. Sep 2011, 12:19

mal langsam hat geschrieben:warum ist es so unheimlich schwer, in D infos, die nicht dem staatsgeheimnis unterliegen zu bekommen?

Ist es gar nicht, Du hast doch alle Info's bekommen:
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.

Das 4a-Datum ist das Druckdatum des Führerscheines und hat nichts mit dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnisklasse zu tun. Also ist das in Spalte 11 genannte Datum das Datum, an das die neue 5-Jahresfrist bei einer Verlängerung angehängt wird.

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Beitrag von M.Thöle » Do 29. Sep 2011, 12:20

Da ist mir Frau Lauer mit ihrer Antwort zuvor gekommen. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. :)
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