Seite 2 von 5

Verfasst: Do 29. Sep 2011, 10:42
von M.Thöle
Dies ist in § 24 FeV geregelt. Sollte die Verlängerung nach Ablauf der Klasse beantragt werden, dann gilt § 23 entsprechend. Dazu verweise ich auf den Post von Jensl ganz oben.

Verfasst: Do 29. Sep 2011, 10:48
von mal langsam
und ich dachte schon, du hättest dich schnell verkrümelt. im §24 fev steht leider nicht an welchem punkt im neuen führerschein die neue fünfjahresfrist beginnt. als doofmann der ich bin brauche ich aber eine unmissverständliche antwort.

Verfasst: Do 29. Sep 2011, 11:04
von M.Thöle
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.
Was ist daran nicht zu verstehen?

Verfasst: Do 29. Sep 2011, 11:19
von mal langsam
können wir meinetwegen gerne über seiten hinweg analysieren, was ich da nicht verstehe (ich mach' mal den anfang - ich verstehe nicht, ob die 5 jahre am in punkt 10 oder 4a eingetragenem datum anfangen zu laufen), aber ob das im sinne des TE wäre?

Verfasst: Do 29. Sep 2011, 11:59
von M.Thöle
Für welchen Fall? Eine Erteilung oder eine Verlängerung?

Verfasst: Do 29. Sep 2011, 12:04
von mal langsam
warum ist es so unheimlich schwer, in D infos, die nicht dem staatsgeheimnis unterliegen zu bekommen?

ich stelle keinen antrag auf sonderrechte, wie rote ampeln überfahren dürfen, sondern erbitte erläuterungen zu für jedermann zugänglichen informationen.

für den fall aus meiner fragestellung, M.Thöle.

Verfasst: Do 29. Sep 2011, 12:15
von Sabine Lauer
Vielleicht hat Hendrik es ja verstanden und wir könnten das Thema beenden?

Möchte jemand nach bestandener Prüfung eine vorläufige Fahrerlaubnis, steht das Erteilungsdatum fest, nämlich mit Aushändigung dieser Bescheinigung. Die Frist beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Dann wird der FS bestellt. In Spalte 10 erscheint dieses Datum (Erteilungsdatum). In Spalte 11 das Ablaufdatum.
Ca. 5 Jahre später: Stellt er vor Ablauf dieser Frist einen Verlängerungsantrag, errechnet sich die neue Frist ab dem im FS eingetragenen Ablaufdatum. Ist die Frist bei Antragstellung bereits abgelaufen (Antrag auf Erteilung nach Fristablauf), ist wieder das Antragsdatum maßgeblich (Eintrag Erteilungsdatum bei Abholung des FS auf der Rs Nr. 14.) o. das der Ausstellung einer vorl. FE. s.o.

Verfasst: Do 29. Sep 2011, 12:16
von mal langsam
oder für den fall, dass auch du manchmal...
M.Thöle hat geschrieben:Was ist daran nicht zu verstehen?
... verständnisprobleme hast - für den fall der in 5 jahren nach der ersterteilung der fahrerlaubnis eintritt, wenn die fahrerlaubnis (entgegengesetzt zu dem, was du zu suggerieren versucht hast) in ihrer gültigkeit ausläuft.

Verfasst: Do 29. Sep 2011, 12:19
von TiWense
mal langsam hat geschrieben:warum ist es so unheimlich schwer, in D infos, die nicht dem staatsgeheimnis unterliegen zu bekommen?

Ist es gar nicht, Du hast doch alle Info's bekommen:
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.

Das 4a-Datum ist das Druckdatum des Führerscheines und hat nichts mit dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnisklasse zu tun. Also ist das in Spalte 11 genannte Datum das Datum, an das die neue 5-Jahresfrist bei einer Verlängerung angehängt wird.

Verfasst: Do 29. Sep 2011, 12:20
von M.Thöle
Da ist mir Frau Lauer mit ihrer Antwort zuvor gekommen. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. :)