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Neuerteilung nach Entzug (alte Klasse 3)

Verfasst: Fr 3. Feb 2012, 16:14
von charly68
Kann die Klasse BE aufgrund folgender Sehwerte erteilt werden?

linkes Auge: 0,0 (Einäugigkeit)
rechtes Auge: 0,6
alle anderen Funktionen wie Beweglichkeit usw. des guten Auges: regelrecht

Die zuständige FEB meint nein.

Begründung: für die Einäugigkeit seien bei den aktuellen Mindestanforderungen keine Mindestwerte genannt, sondern nur die Beidäugigkeit aufgeführt.

Ich sehe das anders.
1.2.1Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
In Kombination mit


1.2.2Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Ich würde sagen der Erteilung steht nichts im Weg.

Wie seht ihr das?

Verfasst: So 5. Feb 2012, 12:55
von mal langsam
nichts, ausser der feb. sieht fast so aus, als würde man in D selbst nach 15 jahren ohne fahrerlaubnis eine verkehrsrechtsschutzversicherung brauchen.

Verfasst: So 5. Feb 2012, 14:09
von M.Thöle
Die Unterschreitung von 0,7 ist nur bei Beidäugigkeit zulässig. Du hast die Grundlage ja schon selbst zitiert. Bei Einäugigkeit muss auf dem verbleibenden Auge mindestens 0,7 erreicht werden neben der ausreichenden Beweglichkeit.

Verfasst: So 5. Feb 2012, 15:45
von charly68
Zumal in der Fassung der FEV (gültig bis 30.06.2011) bei Einäugigkeit 0,6 drin stand.

Von daher kann ich der Argumentation von M.Thöle nicht folgen.

Verfasst: Mo 6. Feb 2012, 09:00
von wj
charly68 hat geschrieben:...
Ich würde sagen der Erteilung steht nichts im Weg.

Wie seht ihr das?
Das sehe ich nicht ganz so optimistisch. Die Vorschriften wurden angepaßt, da die bisherigen nach Stand der Wissenschaft zu "großzügig" waren.
Es gibt zwar die Möglichkeit einer Erteilung auch in diesem Fall, aber nicht auf Grund bereits eingehaltener Bestimmungen. Der Betroffene hat die Möglichkeit mit einem augenärztlichen Gutachten unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der Ziff. 1.3 der Anlage 6 ein ausreichendes Sehvermögen nachzuweisen.
Die Beweglichkeit des einen Auges sorgt ja nicht dafür, dass alle anderen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden brauchen. Und der Mindestwert von 0,5 bezieht sich auf eine Beidäugigkeit.

Verfasst: Mo 6. Feb 2012, 09:56
von charly68
End vom Lied:

Der FS wurde genehmigt.

Begründung:
Aus wissenschaftlicher Sicht gibt es keine Basis für erhöhte Anforderungen bei Einäugigkeit.
Das heißt der Sehwert von 0,5 bei Beidäugigkeit reicht auch bei Einäugigkeit aus. So die Aussage aus dem Ministerium des zuständigen Bundeslandes.