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Verfasst: Di 14. Feb 2012, 13:49
von mal langsam
zumindest, wenn (seitens des normegebrs undefinierte) gründe zu der annahme bestehen, dass im laufe der zeit ("weite"?) teile der fahrfähigkeiten abhandengekommen sind.

Verfasst: Di 14. Feb 2012, 14:34
von M.Thöle
Frank76 hat geschrieben:Ist das nicht die Speerfrist sondern die Tilgungsfrist?
Es ist die Tilgungsfrist. Sperrfristen werden von Gerichten festgesetzt oder ergeben sich aus dem Gesetz. Die Sperrfristen sind im Endeffekt auch für die Führerscheinstelle, dass diese vor dem Ablauf keine neue Fahrerlaubnis aushändigen darf.
Frank76 hat geschrieben:Dann werd ich wohl bis Ende Juni warten müssen. :(
Das habe ich weiter oben bereits geschrieben.
Eins ist aber sicher, solltest du im Juni 1997 auf die FE verzichtet haben, würde ich auch frühestens im Juli 2012 den Antrag stellen, weil dann erst die 15 Jahre um sind.

Verfasst: Di 14. Feb 2012, 18:00
von corneliusrufus
Kann der Antrag nicht früher gestellt werden mit der Maßgabe, ihn erst ab Juli 2012 zu bescheiden? Dann könnten alle Formalien und Prüfungen vorher beigebracht resp. abgelegt werden, so dass ab 01.07.2012 die FE über den FS erteilt werden könnte.

Liebe Greet-Ings Cornelius

Verfasst: Di 14. Feb 2012, 18:23
von wj
Würde der Antrag früher gestellt, müßte er mit den dann vorliegenden Informationen bearbeitet werden. Also wäre die Tilgung noch nicht eingetreten.

Verfasst: Mi 15. Feb 2012, 19:34
von Frank76
Das ist alles etwas verwirrend. Aber ich warte ;)

Danke für Eure Antworten.

Brennend Interessiert mich eigentlich nur noch ob das Urteil aus 2001 zu 0,5 Jahre auf Bewährung dann noch gegen mich verwendet werden kann obwohl es nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte?

Ich hab gelesen das dies lt. BTMG nach 5 Jahren Verjährt + Strafe + 1 Jahr Überliegefrist. Aber das kann mir wohl nur noch ein Anwalt verraten der dann noch richtig Kies verlangt dafür.

http://www.jurawiki.de/Bet%C3%A4ubungsM ... BAOQ-hrung

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html

Gibt es da bei Euch Erfahrungswerte? :confused:

Gruß

Verfasst: Mi 15. Feb 2012, 21:39
von corneliusrufus
wj hat geschrieben:Würde der Antrag früher gestellt, müßte er mit den dann vorliegenden Informationen bearbeitet werden. Also wäre die Tilgung noch nicht eingetreten.
Und wo ist das normativ festgehalten, wennd er Antrag zeitlich bedingt gestellt wird? Oder ist das schlicht Verwaltungspraxis, ohne dass diese mit einer Rechtsgrundlage unterfütttert ist?

Liebe Greet-Ings Cornelius

Verfasst: Mi 15. Feb 2012, 22:00
von corneliusrufus
@Frank, ich bin kein Anwalt. Wenn es damals in 2001 keinen Bezug zum Straßenverkehr gab, dann ist dafür auch nicht eine Tilgungsfrist aus dem STVG zuständig. Sondern die des BZRG. Der Link zum bestreffenden § 24 BZRG: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__24.html sowie dem § 34 BZRG: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__34.html . Letzterer dürfte auf Dich zutreffen. Das müssten dann 5 Jahre sein, also wäre die Information/Tat ab 2006 meines Verständnisses zwar noch im BZRG festgehalten, wird jedoch nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen.

Liebe Greet-Ings Cornelius

Verfasst: Do 16. Feb 2012, 07:19
von M.Thöle
corneliusrufus hat geschrieben:Und wo ist das normativ festgehalten, wennd er Antrag zeitlich bedingt gestellt wird? Oder ist das schlicht Verwaltungspraxis, ohne dass diese mit einer Rechtsgrundlage unterfütttert ist?

Liebe Greet-Ings Cornelius
§22 Abs. 2 FeV
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen.
Wenn der Antrag gestellt wird, ist er auch zu bearbeiten und v.g. Schritt einzuleiten.

Verfasst: Do 16. Feb 2012, 09:24
von wj
corneliusrufus hat geschrieben:Und wo ist das normativ festgehalten, wennd er Antrag zeitlich bedingt gestellt wird? Oder ist das schlicht Verwaltungspraxis, ohne dass diese mit einer Rechtsgrundlage unterfütttert ist?

Liebe Greet-Ings Cornelius
Mal abgesehen davon, dass M.Thöle schon geantwortet hat. Ich sehe die Frage als typisch deutsch an. Wo ist das geregelt?! Die Frage stellt sich mir überhaupt nicht. Ein Antrag ist mit den Erkenntnissen zu bearbeiten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sind bzw. im Laufe der Bearbeitung bekannt werden.
Was bitte ist ein "zeitlich bedingter Antrag"? Wo ist der denn normiert? Ist das ein Antrag nach dem Motto: es könnte sein, dass da noch "was" ist. Wenn ja, warte gefälligst so lange mit der Bescheidung, bis "das" nicht mehr relevant ist? Aber tu bis dahin schon mal so, als ob nichts mehr wäre?

Verfasst: Do 16. Feb 2012, 20:44
von corneliusrufus
Es sollte doch das normalste der Welt sein, eine Dienstleistung zu einem Termin parat zu ahben. Vergleiche das doch mit der Zusicherung. Da ist auch als ob ein Antrag gestellt wäre zu informieren.

Es wird ja gerade nicht so getan, als ob vorher bereits alles erledigt wäre. Sondern so in die Arbeit eingeplant, dass ab Entscheidungsreife, hier vorgegeben durch den Antrag zum ... , dieser alsbald entschieden wird.

Wenn ein Verfahren generell zügig bearbeitet werden soll, bei Verzögerungen die Behörde die Hindernisgründe zu benennen hat, ist es doch umgekehrt so, dass eine Behörde bei nicht von ihr zu vertretenden Hindernissen ihre Pflicht getan hat. Nichts anderes ist es, wenn ein Antrag zeitlich bedingt gestellt wird. Warum sollte es nicht möglich sein, gerade nach Ablauf einer Tilgungsfrist, Verwertungsfrist, Sperrfrist wieder ein Recht zu erhalten? Mit Deiner Begründung könntest Du jedem, der sich in der Sperrfrist befindet mitteilen, kommen Sie wieder, wenn ihre Sperrfrist um ist.

Typisch deutsch finde ich, wenn es heißt, stellen Sie sich inten an und kommen Sie wieder, wenn alle Hemmnis-Fristen abgelaufen sind. Im Weiteren habe ich den Spruch, wo steht das in der Norm, bei Kollegen von Dir mehrfach vorgehalten bekommmen. Und deshalb habe ich nun nachgefragt.

Folglich darf jemand seinen Antrag so gestalten.

Liebe Greet-Ings Cornelius