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Verfasst: Fr 17. Feb 2012, 07:32
von TiWense
Die FE-Behörde muss zum Zeitpunkt der Antragstellung beurteilen (s. a. wj), was im NE-Verfahren zu Grunde liegt. Und jetzt wäre der Eintrag im VZR noch zu berücksichtigen. Hierbei geht es auch nicht darum ein Recht zu erhalten, denn die NE ist ja nicht vom Ablauf der Tilgungsfrist abhängig.

Verfasst: Fr 17. Feb 2012, 19:10
von Frank76
Also wenn ich das richtig verstanden habe, ist die NE abhängig von der Speerfrist bei der ein Antrag bereits frühestens 3 Monate vor ablauf gestellt werden kann, aber die im VZR Registrierten Verstöße zur Verwertung kommen.
Hingegen kann ich wenn ich mich entschloßen habe die Tilgungsfrist abzuwarten den Antrag früher nicht stellen da sonst, alle Eintragungen die nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr Verwertet werden dürfen, weiterhin Verwertet werden da Sie bei Antragstellung noch vorhanden sind?

Hm

Naja warten kann ich ja ;)

Verfasst: Mo 20. Feb 2012, 07:34
von M.Thöle
Richtig. Die drei Monate vor Ablauf der SPERRFRIST haben den Sinn, dass im günstigen Fall die Bearbeitung zum Ablauf dieser abgeschlossen ist und sofort nach deren Ablauf der Führerschein ausgehändigt werden kann.

Wird ein Antrag vor Ablauf der TILGUNGSFRIST gestellt sind die vorhandenen Eintragungen zu verwerten. Möchte man dies nicht, muss man eben den Antrag nach dem Ablauf stellen. Bei dir also im Juli 2012.

Verfasst: Mo 20. Feb 2012, 19:02
von Frank76
Ok.

@M.Thöle im Thread Verwertungsverbot Führerscheinakte schreibst du
"Das Verwertungsverbot richtet sich nach den Tilgungsfristen der Register. Getilgte Eintragungen dürfen nicht mehr verwertet werden. Zu beachten ist dabei aber, dass neue Eintragungen den Ablauf von Tilgungsfristen hemmen können."

Wird eine solche Hemmung im VZR Auszug eingetragen oder erfährt man von der Hemmung erst beim Antrag?
Z.Bsp. in meinem Auszug steht Fristende 2012. Wäre der Vorfall von 2001 bekannt gewesen hätte das die Frist um 4 Jahre nach hinten gelegt? Also Eintragung Fristende 2016?

Gruß

Verfasst: Di 21. Feb 2012, 07:17
von M.Thöle
Da die Tat keinen Bezug zum Straßenverkehr hatte, ist sie auch nicht im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen und kann somit keine Hemmung auf die dort eingetragenen Entscheidungen ausüben.

Da ich mit den Tilgungsfristen im Bundeszentralregister (BZR) leider nicht so vertraut bin, kann ich dir nicht sagen, wie sich das dort auswirkt.

Verfasst: Mi 11. Jul 2012, 18:12
von Frank76
Nun melde ich mich mal zurück.

Ich habe am 15.06. meinen Antrag auf Neuerteilung abgegeben und warte seit dem auf eine Antwort.
Die Dame auf der FEB hat gesagt ca 2-3 Wochen wird es wohl dauern.

Entspricht das den Zeiten in Niedersachsen oder sollte ich mal freundlich anfragen?

Gruß

Verfasst: Mi 11. Jul 2012, 18:12
von Frank76
25.06 Sorry

Verfasst: Do 12. Jul 2012, 06:05
von M.Thöle
Freundlich kannst du immer anfragen. :)

Bei Eingang des Antrages wird automatisch eine Anfrage zum Kraftfahrt-Bundesamt nach Flensburg gestartet. Sollten dort Eintragungen vorhanden sein, dauert die Antwort (leider immer noch per Papier und Post) ca. 14 Tage, kann aber auch mal länger dauern.

Das Führungszeugnis, wenn von dir beantragt, dauert ungefähr auch 10 - 14 Tage. Sollten dort Eintragungen vorhanden sein, fordern wir zumindest immer die zugehörigen Strafakten an, es sei denn, dass uns das Urteil bereits in der Akte vorliegt.

Eine Bearbeitungszeit von 2-3 Wochen ist also völlig normal.

Verfasst: Do 12. Jul 2012, 10:48
von mal langsam
vor allem im sommerloch, unter der sengenden sonne...

Verfasst: Do 12. Jul 2012, 12:35
von M.Thöle
...nein auch im Winter, wenn es schneit... :rolleyes: