Was gibt es aus dem Bundeszentralregister an Informationen?
Verfasst: Sa 17. Aug 2002, 09:44
Hallo,
folgende Konstellation bei Antrag auf Neuerteilung.
Akte bei der FS-Stelle ist geschreddert und Einträge im PC geben nur die Auskunft das es eine Sperre gab bis 1990 aber nicht warum und auch nicht entziehende Behörde oder AZ.
Akte im VZR ist geschreddert.
Akte im BZR müßte gemäß § 52 BZRG auch getilgt sein da es hier eine 10 jährige Tilgungsfrist gibt und bei Neuerteilungsantrag auf das VZR §§ 28-30 StVG verweisen wird.
Hierzu wäre interessant zu wissen woher das BZR Informationen über Daten bekommen will ob Eintragungen im VZR gemaß §§ 28-30 noch verwertet werden können oder nicht?
Nach diesem Kreterium werden ja die Daten (Führungszeugnis) gemäß § 52 BZRG erstellt.
Hierzu der § 52 BZRG:
Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf.
Nach welchem §§ holt sich die FE-Stelle eigentlich das Führungszeugnis ein..Belegart 0....aber auf welchen §§ bezieht sich das im BZRG?
Gruß
Stefan
folgende Konstellation bei Antrag auf Neuerteilung.
Akte bei der FS-Stelle ist geschreddert und Einträge im PC geben nur die Auskunft das es eine Sperre gab bis 1990 aber nicht warum und auch nicht entziehende Behörde oder AZ.
Akte im VZR ist geschreddert.
Akte im BZR müßte gemäß § 52 BZRG auch getilgt sein da es hier eine 10 jährige Tilgungsfrist gibt und bei Neuerteilungsantrag auf das VZR §§ 28-30 StVG verweisen wird.
Hierzu wäre interessant zu wissen woher das BZR Informationen über Daten bekommen will ob Eintragungen im VZR gemaß §§ 28-30 noch verwertet werden können oder nicht?
Nach diesem Kreterium werden ja die Daten (Führungszeugnis) gemäß § 52 BZRG erstellt.
Hierzu der § 52 BZRG:
Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf.
Nach welchem §§ holt sich die FE-Stelle eigentlich das Führungszeugnis ein..Belegart 0....aber auf welchen §§ bezieht sich das im BZRG?
Gruß
Stefan