Sorry, aber so kurz ist das Thema wohl eben nicht.
Sorry, wollte auch nicht abwürgen
Daher gerne noch einmal zur Sache - irgendwann muss ja auch das Thema mal rund werden
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Also bemühen wir uns: § 4 Abs.10 StVG besagt:
"... Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. .."
Wie soll denn ein Untersuchungsauftrag gestaltet werden, der nur nach 18 Punkten fragt ? Das sehe ich problematisch, da hinter diesen 18 Punkten ja Verhaltensweisen stecken, die sich auf Delikte beziehen. Ich muss zumindest im Untersuchungsauftrag einen Hinweis geben, welche Verkehrsverstöße begangen wurden.
Könnte mir das wie folgt vorstellen:
"... Dem Betroffenen wurde aufgrund § 4 ... nach Erreichen von xx Punkten die FE entzogen. Die Punkte wurden durch mehrfaches Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und mehrfachen Rotlichverstoßes erreicht. Weder Aufbauseminar noch eine ggf. durchgeführte verkehrspsychologische Beratung haben zu Änderungen im Verkehrsverhalten geführt. Wir bitten um Begutachtung, ob die anscheinend bestehenden Verhaltensdefizite bei Frau xy weiterhin anstehen oder ob in Zukunft mit einem verkehrsangepassten Verhalten zu rechnen ist ..." (oder so ähnlich)
Spinnen wir jetzt den Gedanken mal weiter. Wir haben einen entsprechenden Untersuchungsauftrag in Auftrag gegeben, das Gutachten kommt zu einem negativen Ergebnis, der Antrag auf Neuerteilung wird versagt.
11 Jahre später kommt der Betroffene und beantragt erneut die Fahrerlaubnis. Jetzt sind alle OWIG's weg und ich habe nur ein negatives - nach § 2 Abs.9 StVG verwertbares Gutachten.
Soll ich die Betroffene dann anders behandeln, als bei einer negativen Begutachtung anläßlich einer Alkohol-Überprüfung mit dem Ergebnis:
"... Es ist damit zu rechnen, dass der Betroffene wieder unter Alkohol im Strassenverkehr auffällig wird ..." ?
In beiden Fällen habe ich doch zumindest Verhaltensdefizite auf die sich die negative Begutachtung bezieht und darauf greife ich doch bei der erneuten Begutachtung zurück und nicht direkt auf die Taten oder
ist das anders zu sehen ?
Damit wäre auch das AHA !!! von snyder angesprochen. Ich sage aus den oben angeführten Gründen NEIN zur Nichtverwertung des Gutachtens wenn die Taten gelöscht sind und ich ein negatives Gutachten habe, das entweder zu einer Versagung oder Entziehung geführt hat.
§ 2 Abs.9 StVG bezieht sich hinsichtlich des Gutachtens eindeutig auf den Bezug zum VZR bzw. ZFER !
War das jetzt ein bischen besser ausgeführt was ich meine ?