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Wiederholungstäter nach Neuerteilung?

Verfasst: Do 14. Nov 2002, 22:33
von Stefan
Hallo,
kurz zur Vorgeschichte:
1990 Entzug mit 1,68 Prom. FE jetzt Wiedererlangt ohne MPU da dies Bundesland nur 10 Jahre Verwertungsfrist sieht.
Man sah keine Eignungsmängel.

Was wäre wenn ich jetzt wieder mit z.b 0,6 Prom. fahre...bin ich dann Wiederholungstäter?

M.E nach nicht, da die Erstüberprüfung die damalige Tat nicht berücksichtigt hat...also Neutäter!?

Die Frage ist rein Hypothetisch.

Gruß
Stefan

Verfasst: Mo 23. Dez 2002, 01:23
von MorkvomOrk
Das sehe ich genauso.
Da das entsprechende Bundesland von einer zehnjährigen Verwertungsfrist ausgegangen ist und somit im Neuerteilungsverfahren die Entziehung von 1990 nicht verwertet wurde, könnte man ja bei einem weiteren einschlägigen Verstoß nun schlecht hergehen und plötzlich die Tat von 1990 doch verwerten!

Verfasst: Mo 23. Dez 2002, 09:40
von Stefan
Hallo Mork,

wie sehe es denn aus wenn ich jetzt in ein anderes Bundesland umgezogen bin in dem von einer 10+5 Jahre Verwertbarkeit ausgegangen wird...dieses ist ja nun zuständig.

Kann Bundesland B (10+5 Jahre Verwertbarkeit) hier jetzt die damalige Entscheidung von Bundesland A (10 Jahre Verwertbarkeit) revidieren und bei einer erneuten OWI mit z.b 0,6 Prom. die damaligen Unterlagen von 1990 mit ranziehen und verwerten ?


Gruß

Verfasst: Mi 25. Dez 2002, 03:20
von MorkvomOrk
Jede Fahrerlaubnisbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlagen.
Bei den Vorschriften über die Verwertbarkeit handelt es sich um eine schwierige Rechtsmaterie, bei der es zudem auch noch unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt. Bisher gibt es auch noch keine Gerichtsentscheidungen, die bei der Rechtsauslegung behilflich sein könnten.
Vertritt jetzt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Bundesland B die Auffassung, daß der Verstoß von 1990 noch verwertbar ist, so wird sie diesen beim nächsten Verstoß und der Frage nach der veranlaßten Maßnahme auch zur Entscheidung heranziehen.
M. E. ist sie durch die Entscheidung von Bundesland A, die Tat von 1990 im Neuerteilungsverfahren nicht zu verwerten, nicht gebunden.
Nach der Rechtsauffassung von Bundesland B war diese Entscheidung ja falsch. Aufgrund einer solchen Entscheidung aber können keine weiteren Rechte abgeleitet werden. Der Betroffene wäre dann gezwungen die sich quasi widersprechenden Entscheidungen im Widerspruchs- und Klageverfahren überprüfen zu lassen.

Im weiteren Sinne kann man das vielleicht mit den sog. Kann-Vorschriften vergleichen. So ist z. B. in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV geregelt, daß u. U. eine MPU angeordnet werden kann. Verlegt nun ein Antragsteller während eines Neuerteilungsverfahrens seinen Wohnsitz von Bundesland A nach Bundesland B, wäre die neu zuständige Fahrerlaubnisbehörde an eine evtl. bereits getroffene Aussage von Bundesland A , wonach keine MPU erforderlich ist, nicht gebunden. Kommt Bundesland B nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu der Auffassung, daß doch eine MPU erforderlich ist, wird sie diese (nicht zuletzt auch wg. des Gleichheitsgrundsatzes) auch anordnen müssen.