Fahrerlaubnis

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Do 13. Feb 2003, 13:38

Die Trunkenheitsfahrten von 1977 und 1984 können von der Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr verwertet werden. Ebensowenig das med.-psych. Gutachten von 1985. Sollten auch keine anderen Straftaten im Verkehrszentralregister und Bundeszentralregister eingetragen sein, ist in einem Neuerteilungsverfahren nunmehr keine MPU mehr erforderlich. Es müßte lediglich die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden, wobei hier keine Ausbildungsstunden vorgeschrieben sind.
Die Antragsunterlagen für die Neuerteilung gibt es bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

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KH Altendorf
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Beitrag von KH Altendorf » Do 13. Feb 2003, 14:34

Welche anderen Eintragungen im VZR/BZR könnten das denn sein, Verkehrsdelikte hat es ansonsten keine gegeben.
Wie sieht es denn mit Eintragungen im pol. Führungszeugnis aus, da hat es 1990 eine Verurteilung wegen Körperletzung die zur Bewährung ausgesetzt wurde (keine Strassenverkehrssache) gegeben ?

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Fr 14. Feb 2003, 02:17

Eintragungen im VZR/BZR, die in einem Neuerteilungsverfahren hinsichtlich einer MPU-Aufforderung relevant sein könnten wären z. B.:
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Verstoß gegen das BtmG
Straftaten, die auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten

Die Körperverletzung von 1990 ist im BZR getilgt und erscheint somit auch nicht mehr im pol. Führungszeugnis, ist also ebenfalls nicht mehr verwertbar.

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KH Altendorf
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Beitrag von KH Altendorf » Fr 14. Feb 2003, 03:48

Das hört sich soweit ja ganz gut an...nur wissen das auch die Erteilungsbehörden, will heissen, halten Sie sich auch an die Vorschriften ?
Sind die Eintragungen wirklich gelöscht oder nur nicht mehr verwertbar und werden dann auch wirklich nicht mehr verwertet, denn Gerichte halten einem bei Verhandlungen auch noch Vorstrafen vor, die noch länger als die "berühmten" 10-15 Jahre zurückliegen.
Die Gerichte erhalten ihre Informationen doch auch aus dem Bundeszentralregister oder :(

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Beitrag von MorkvomOrk » Fr 14. Feb 2003, 09:28

Jede Fahrerlaubnisbehörde ist an die Tilgungs- und Verwertungsvorschriften gebunden. Möchte sie z. B. ein med.-psych. Gutachten fordern, so muß sie sogar in der Gutachtensaufforderung die genaue Rechtsgrundlage, auf welche sie ihre Forderung stützt, explizit aufführen. Dies würde ihr im geschilderten Fall aber schwer fallen.
Nach der Schilderung des 2. Falles sind die Eintragungen in den Registern auch physisch gelöscht!

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KH Altendorf
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Beitrag von KH Altendorf » Fr 14. Feb 2003, 15:21

Erstmal Danke für die Auskünfte !
Werde jetzt mal den Antrag stellen und abwarten was passiert.

Gruss KH Altendorf

max_relax
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Beitrag von max_relax » Fr 14. Feb 2003, 21:06

Hätte ich doch fast gesagt: Zwei DUMME ein Gedanke.

Aber uns als D..... zu bezeichnen wäre wohl nicht so ganz angebracht
@ V. Kalus / MorkvomOrk:

Benutzt doch zukünftig einfach die englische Version:

"Great minds think alike."

Dann weiß jeder, wo's längsgeht!!! :wink:


max

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Beitrag von KH Altendorf » Mi 26. Feb 2003, 00:35

Habe heute vom Kraftfahrt-Bundesamt folgende Auskunft erhalten:"...ist im VZR zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung keine Eintragung erfasst".
Hab ich´s damit geschafft und komme ohne MPU davon, oder kann ich noch über die Eintragungen in meiner FS-Akte stolpern, da die FS-Stelle mir mittelte man müsste noch meine Akte anfordern, da ich nicht mehr in dem Ort /Kreis wohne wo mir damals die Fahrerlaubnis entzogen wurde ?

KH Altendorf

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Beitrag von MorkvomOrk » Sa 1. Mär 2003, 15:59

Soweit es sich um Fall 1 (1998 - 2,30 Promille) handelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde nach Auswertung der Führerscheinakte eine MPU fordern.

Falls es Fall 2 betrifft, ist keine MPU erforderlich.

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Beitrag von KH Altendorf » Fr 14. Mär 2003, 12:44

Hallo,
zu Fall 2 folgendes:
Bezüglich eines Antrags auf Wiedererteilung der FE kam heut ein Schreiben des Strassenverkehrsamts in dem mitgeteilt wird das nach § 20 Abs.2 der FeV eine neue Prüfung zu fordern ist wenn seit Entziehung mehr als 2 Jahre vergangen sind. Diese Voraussetzung liege hier vor.
Es wird gebeten eine Fahrschule zu benennen über die die erforderliche Prüfung abgelegt werden soll.
Zum Schluss wird noch darauf hingewiesen, "das ich die FE nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung nur erteilen werde, sofern bis dahin keine eignungsmindernde Tatsache bekannt wird".
Was heisst dies genau?

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