Sperrfrist

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
Antworten
Benutzeravatar
e.gauer
Aktiver Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Mi 26. Feb 2003, 10:30

Sperrfrist

Beitrag von e.gauer » Di 24. Jun 2003, 16:05

Hallo, es wäre nett, wenn mir jemand folgenden Sachverhalt näherbringen könnte, ich verstehe es nämlich nicht:
25.2.03 Führerscheinentzug durch Polizeistreife eingezogen; Blutprobe
ergab 1,48 Prom.; da ich nicht angehalten wurde, meinte mein
RA, 2. Blutprobe hätte entnommen werden müssen, war aber
nicht so;
28.4.03 erging Strafbefehl mit einer Zugrundelegung von 1,58 Prom.;
RA meinte, ich solle keinen Einspruch einlegen und die Zeit des vorläufigen Entzuges wird angerechnet; Strafe € 800,--
und 9 Monate FE. Nach meiner Rechnung bis 25.11.03. Steht
auch so auf dem Beiblatt des Strafbefehls. Heute kommt nun
das Merkblatt bei Entziehung der Fahrerlaubnis, wonach meine
Sperrfrist am 27.1.2004 endet.
Was ist nun richtig: nach der heutigen Post hätte ich ja einen :?:
11-monatigen FE.

Benutzeravatar
G.G.
Fortgeschrittener
Beiträge: 2173
Registriert: Di 29. Apr 2003, 13:39
Wohnort: Frankfurt am Main

Beitrag von G.G. » Mi 25. Jun 2003, 10:42

Die Sperrfrist wurde korrekt berechnet. Die Frist errechnet sich vom Strafbefehlstag aus. Der vorläufige Entzug von Februar bis April ist bei der Sperrfristberechnung von der Amtsanwaltschaft bereits intern berücksichtigt worden. Die Formulierungen auf der Rückseite des Strafbefehls sind sehr mißverständlich.

Leider ist dieser Sachverhalt kein Einzelfall. Mit einer Klarstellung ist nicht zu errechnen.
G.G.

Benutzeravatar
e.gauer
Aktiver Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Mi 26. Feb 2003, 10:30

Sperrfrist

Beitrag von e.gauer » Mi 25. Jun 2003, 19:22

Hallo G.G., vielen Dank für die schnelle Antwort. War wohl nicht der beste Anwalt der mich beraten hat, sonst hätte ich nämlich in diesem Punkt Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.

Benutzeravatar
G.G.
Fortgeschrittener
Beiträge: 2173
Registriert: Di 29. Apr 2003, 13:39
Wohnort: Frankfurt am Main

Re: Sperrfrist

Beitrag von G.G. » Do 26. Jun 2003, 16:21

e.gauer hat geschrieben:War wohl nicht der beste Anwalt der mich beraten hat, sonst hätte ich nämlich in diesem Punkt Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.
Vorsicht !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Den Strafbefehl zu akzeptieren und keinen Einspruch einzulegen ist in der Regel sinnvoll. Denn wenn es dumm läuft, passiert folgendes:

Du legst Einspruch ein und es kommt zur Hauptverhandlung. Bis der Termin steht vergehen 3 bis 6 Monate. Da in der Sache selbst kaum Aussicht auf Erfolg besteht, könntest Du in der Hauptverhandlung maximal was hinsichtlich der Sperre erreichen.

Gehen wir zunächst mal von einem günstigen Verlauf aus. Die Verhandlung ist nach 3 Monaten und das Gericht berechnet Deine Sperrfrist "neu", d.h. zieht die 3 weiteren Monate des vorl. Entzuges von der Sperrfrist ab. Bleiben 6 Monate, gerechnet vom Urteilstag - Du hast keinen Tag gewonnen und noch zusätzlich Geld für Anwalt und Gerichtskosten hingeblättert.

Wenn es unglücklich läuft, kann es aber noch schlimmer kommen. Das Gericht hält Dich nach wie vor für schuldig und nötigt Dir am Verhandlungstag eine Rücknahme aus den Rippen. Zähneknirschend nimmst Du an. Damit wird der Strafbefehl rechtskräftig, bleibt aber ansonsten ohne Veränderungen, d.h. die 9 Monate Sperrfrist bleiben. Jetzt wird aber vom Tag der Rücknahme Deines Rechtsmittels, also am Verhandlungstag gerechnet - und damit hat sich Deine Sperrfrist - rein faktisch gesehen - um weitere 3 Monate auf dann insgesamt 14 Monate (5 Monate vorl. Sicherstellung + 9 Monate Sperrfrist) verlängert :cry:

Außerdem kann folgendes passieren:

Die Verhandlung ist erst nach 6 Monaten. Das Gericht rechnet Dir die 6 Monate vorläufigen Entzug an (so wie es sein soll) - verbleibt eine Restsperrfrist von 3 Monaten. Bis das Urteil vorliegt, vergehen nochmal 2 Monate. Jetzt hast Du das Urteil und kannst die Neuerteilung beantragen. Die Sperre läuft noch einen Monat, aber wenn Du Pech hast, zieht sich das Verwaltungsverfáhren 2 Monate oder mehr hin - und schon hast Du wieder einen Monat verloren.

Es gibt noch eine weitere Variante, die ich mir aber sparen möchte, sonst wird es noch komplizierter und keiner versteht mehr was. Führerscheinstrafrecht ist nämlich gar nicht so einfach. :oops:

In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf etwas anderes aufmerksam machen, was auch oft falsch gelesen wird:

Im Strafbefehl dürfte ungefähr folgende Formulierung stehen:

"Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, keine Fahrerlaubnis vor Ablauf von 9 Monaten zu erteilen" - oder so ähnlich - stimmt´s ?

Das heißt jedoch nicht, dass Du den Führerschein nach 9 Monaten auch tatsächlich von der Führerscheinstelle erhälst. Das bedeutet lediglich, dass der Fahrerlaubnisbehörde die Rückgabe des Führerscheins vor Ablauf von 9 Monaten verboten ist - was danach ist, bestimmt einzig und allein die Fahrerlaubnisbehörde. Ist z.B. der Antrag nicht erteilungsreif, weil die Unterlagen nicht vollständig sind oder Du den geforderten Auflagen nicht nachgekommen bist, kann eine Neuerteilung auch erst nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

Daher sollte man immer rechtzeitig den Antrag stellen. Je nach zu erwartenden Auflagen muss man zwischen 2 und 5 Monaten einkalkulieren. In Deinem Fall werden wohl 2 Monate reichen, weil nach dem geschilderten Sachverhalt mit keinen schwierigen Auflagen (z.B. med.-psychol. Untersuchung) zu rechnen ist. Allerdings ist diese Angabe ohne Gewähr, da ich nicht den ganzen Sachverhalt (mögliche Verkehrsauffälligkeiten in der Vergangenheit, Eintragungen im Führungszeugnis ggf. auch außerhalb des Straßenverkehrs usw.) kenne.

Normalerweise erhälst Du rechtzeitig von der Führerscheinstelle Deines Hauptwohnsitzes ein allgemeines Informationsschreiben über die mutmaßlichen Voraussetzungen der Neuerteilung. Dort steht auch noch mal, wann die Sperre endet.

Viel Glück. :D :D :D
G.G.

Benutzeravatar
e.gauer
Aktiver Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Mi 26. Feb 2003, 10:30

Sperrfrist

Beitrag von e.gauer » Do 26. Jun 2003, 19:15

Hallo G.G., nochmals vielen Dank für Deine Ausführungen. Puh, es ist wirklich sehr kompliziert. :shock: Allerdings fahre ich seit 1968 und habe noch nicht einmal ein Knöllchen kassiert. Deshalb hoffe ich, daß es so läuft, wie in Deinem letzten Satz beschrieben. Danke für den guten Wunsch.

Benutzeravatar
Hartmut
Forums-Methusalem
Beiträge: 4663
Registriert: Di 23. Jul 2002, 06:53
Wohnort: Rh.-Pfalz

Beitrag von Hartmut » Di 1. Jul 2003, 16:48

Ja, Ja G.G.

das mit den mutmaßlichen Voraussetzungen ist so eine Sache. Wie Du selbst schon ausführst, sind dabei Eintragungen im Führungszeugnis und im Verkehrszentralregister zu beachten. Und genau da liegt doch das Problem. Wie oft kommt es vor, das z.B. gerade bei jüngeren Leuten ein Eintrag wegen Betäubungsmitteln besteht oder es liegt bereits ein Verstoß wegen 0,6 Promille vor.
Schon ändert sich die ganze Ausgangslage.

Liegt uns ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, erhält jeder ein sehr allgemein gehaltenes Schreiben (z.B. MPU wenn mehr als 1,59 Promille, wiederholter Alkoholverstoß oder wiederholter Entzug). Dabei wird auch das Ende der Sperrfrist angegeben und darauf hingewiesen, dass rechtzeitig ein Antrag auf Neuerteilung gestellt werden kann/muss (ca. 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist).

Benutzeravatar
kingnigger
Aktiver Benutzer
Beiträge: 6
Registriert: Mi 28. Jan 2004, 20:05

Wie kann ich meine Sperrzeit verkürzen??

Beitrag von kingnigger » Mi 4. Feb 2004, 14:16

Wie kann ich meine Sperrzeit verkürzen ???????

Benutzeravatar
MirageX
Fortgeschrittener
Beiträge: 1272
Registriert: Do 16. Jan 2003, 14:49
Wohnort: Bayr. Schwaben

Beitrag von MirageX » Mi 4. Feb 2004, 14:34

Hallo kingnigger,
bezüglich der Sperrfristverkürzung kannst Du unter dem Thema
Intern - Eignungsüberprüfung (§ 13 Fev Alkohol) einen Beitrag von Volker zum Kurs Modell Mainz 77, der in einigen Bundesländern zur Verkürzung der Sperrfrist anerkannt ist, finden.
Voraussetzung ist allerdings, dass es das 1. Trunkenheitsdelikt ist und die Promillezahl und 1,6 %o liegt. Ausserdem muss Dir Deine FE-Behörde eine unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 18 Gäste