[color=darkred]BRAUCHE DRINGEND HILFE[/color]

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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merseburger1979
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Beitrag von merseburger1979 » Sa 4. Okt 2003, 20:50

Meine "Verlobte" hat einen Anhörungsbogen zugeschickt bekommen. Sie macht von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch. Meine Frage: Wenn sie den Bogen zurück schickt, wie wird dann weiter verfahren? Wir etwas gegen sie eingeleitet?

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Sa 4. Okt 2003, 20:58

Geht es um ein OWIG-Verfahren ?

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merseburger1979
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Anwort

Beitrag von merseburger1979 » Sa 4. Okt 2003, 21:35

Ja darum geht es.Nach §24 STVG.Es geht um 1Punkt inn Flensburg.Es steht eindeutig drin,daß sie als Fahrer nicht in Betracht kommt.Weil es ein männlicher Fahrer war.

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merseburger1979
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Danke

Beitrag von merseburger1979 » Do 9. Okt 2003, 01:14

Fand ich echt super,daß mir so geholfen wurde.Es gibt ja zum Glück noch andere Fpren dieser Art. :P

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G.G.
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Beitrag von G.G. » Mo 13. Okt 2003, 15:51

Tut mir leid (auch im Namen der ansonsten sehr hilfreichen Forumsmitglieder), dass Du bisher keine Hilfe erhalten hast. Leider habe ich Deinen Threat erst jetzt lesen können.

Wenn es noch nicht zu spät ist, folgende Hinweise:

Wenn der Fahrzeughalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, erfolgt automatische eine polizeiliche Ermittlung, zumindest wenn das Beweisfoto, die Überführung des Fahrers nicht unmöglich erscheinen lässt.

Konkret bedeutet das, dass Deine Freundin zur Polizei vorgeladen wird. Geht sie nicht hin oder hält die Polizei weitere Ermittlungen für sinnvoll, wird vor Ort ermittelt, d.h. die Polizei kommt zu Hause vorbei und interviewt die Nachbarschaft.

Sollte auch dies fruchtlos verlaufen, wird das Ordnungswidrgkeitsverfahren eingestellt.

Aber Achtung:

Je nach Verkehrsdelikt und behördlicher Ermittlung besteht die Möglichkeit, dass Deiner Freundin eine Fahrtenbuchauflage (§ 31 a StVZO) aufgebrummt werden kann. Damit soll bei zukünftigen Auffälligkeiten sichergestellt werden, dass der Fahrer anhand des Fahrtenbuches ermittelt werden kann. Die Auflage ist mit erheblichen Verwaltungsgebühren verbunden (bis zu 93,-- € plus Auslagen sind denkbar).

Weder die erstmalige Einstellung eines OWI-Verfahrens noch die Wahrnehmung des rechtlich zulässigen Mittels der Aussageverweigerung steht der Fahrtenbuchauflage entgegen.

Ohne exakte Kenntnis des Aktenmaterials ist jedoch eine Abschätzung, ob eine Auflage verhängt wird, nicht möglich.
G.G.

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