Nein! Für die Altfälle galt bis 01.01.99 die sog. "ewige" Verwertung. Das bedeutete, daß die Straftaten zwar nach den regulären Tilgungsfristen aus dem Register flogen, jedoch für die Fahrerlaubniserteilung bzw. Überprüfung der Kraftfahreignung grundsätzlich immer verwertet werden durften!taunusstein hat geschrieben:Danke für die Antwort,
aber kannst du mir bitte erklären das mit den ggf.5 Jahre später zu beginnende Tilgungsfrist.Nach deiner Beschreibung würden ja jetzt
Altfälle benachteigt werden.Neufälle 10 Jahre,alte 15 Jahre.
Die Tilgungsfrist beginntWie bekomme ich heraus wann eine Tilgungsfrist begann?
Und wie lang die jetzt nun ist,das muß doch irgendwo stehen.
Es heißt ggf. und max.5 Jahre das ist alles so ungenau und das in dem
so korrektem Deutschland.
a) mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis o d e r
b) wenn es nicht zu einer Neuerteilung kommt, 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung (z. B. Entziehung der FE). Ansonsten beginnt die 10-jährige Tilgungsfrist immer mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Es ist also so, daß du auf die insgesamt 15 Jahre nur dann kommst, wenn es nicht zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gekommen ist!