Schriftl. Auskunft der Kreisverwaltung nicht bindend ?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Nix.Nutz
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Schriftl. Auskunft der Kreisverwaltung nicht bindend ?

Beitrag von Nix.Nutz » Sa 15. Mai 2004, 10:41

Hallo Forum !

Vor 2 1/2 Jahren bekam ich nach einem persönlichen Gespräch mit dem damaliegen Leiter der Führerscheinstelle unserer Kreisverwaltung (Rheinland-Pfalz) eine schriftliche Mitteilung (Volltext s.U.), daß ich ab Mitte Mai 2004 bei Beantragung der Neuerteilung des Führerscheins nicht mehr mit der Anordnung einer MPU rechnen müsse.

Nun rief ich vorgestern dort an, um mich über Pflichtstunden bei der Fahrschule zu erkundigen, und bekam von einem Mitarbeiter (Leiter ? k.A.) die Auskunft, der damalige Bescheid sei wohl falsch. Von einer MPU könne wohl erst in 5 Jahren abgesehen werden.
Der Austeller der Mitteilung arbeitet mittlerweile in der Ausländerstelle der Kreisverwaltung.

Ja darf das denn wahr sein ?
Ich habe mich doch die ganze Zeit auf dieses Schreiben verlassen und viele, für mich wichtige Entscheidungen, im Vertrauen darauf getroffen.

Nun habe ich erstmal schriftlich eine neue Anfrage diesbezüglich gestellt, auf die ich in der 22. KW Antwort erhalten soll.
Ich bin aber nicht sicher, ob ich so geschickt vorgehe.
Vielleicht hätte ich besser direkt einen Antrag auf Neuerteilung gestellt ?
Oder ein persöhnliches Gespräch mit dem jetzigen Leiter gesucht?
Oder einen Anwalt einschalten ?

Die ganze Materie ist für mich kaum zu durchblicken.
Vielleicht kann mir ja hier jemand über meine rechtliche Situation Auskunft geben ?


Zum besseren Verständniss, hier der Text des Schreibens der Kreisverwaltung vom 17.10.2001:

Sehr geehrter Herr xxxx,

vor kurzem haben Sie hier vorgesprochen und um Mitteilung gebeten, bis zu welchem Zeitpunkt im Falle einer Beantragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung gefordert werden wird.

Nach Überprüfung der Angelegenheit halten wir fest, dass Sie sich nach Entziehung der Fahrerlaubnis Anfang 1994 einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen haben. Mit Schreiben vom 09.04.1994 hatten wir Sie aufgefordert, das Gutachten vorzulegen. Darauf hin haben Sie mit Schreiben vom 13.04.1994 Ihren Antrag auf Neuerteilung zurück genommen.

Gemäß § 2 (9) Strassenverkehrs-Gesetz dürfen u.a. Gutachten für einen Zeitraum von 10 Jahren zur Feststellung der Eignung verwendet werden. Die 10-Jahres-Frist beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller. Demnach müsste eine Gutachtenforderung in Ihrem Falle bis zum 15.02.2004 erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
xxxxxxx

Bin echt gespannt auf Eure Meinungen, und hoffe auf eine recht kontroverse Diskussion. :?

gruss Nix.Nutz

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » So 16. Mai 2004, 02:10

Also zunächst einmal wäre es natürlich unglücklich, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde seinerzeit eine falsche Rechtsauskunft erteilt hätte. Andererseits kann es aber auch nicht so sein, daß eine erteilte Auskunft für alle Zeiten aufrecht erhalten wird, auch wenn später bei nochmaliger Überprüfung festgestellt würde, daß die Auskunft rechtsfehlerhaft erfolgt ist! Für falsch erteilte Auskünfte gibt es keine Bindungswirkung.
Daß so etwas für das Vertrauen in die Verwaltung nicht förderlich ist, ist nachvollziehbar. Aber: Wo gearbeitet wird, passieren auch Fehler! Außerdem ist die Tilgungs- und Verwertungsgeschichte eine der kompliziertesten Materie im gesamten Fahrerlaubnisrecht, so daß es gerade in diesem Bereich zu fehlerhaften Auskünften kommen kann.

Jetzt zum konkreten Sachverhalt. Es ist aus der Schilderung nicht ganz ersichtlich, wann die Entziehung der Fahrerlaubnis war. Ich gehe mal davon aus, daß die FE 1994 entzogen wurde.
Auch für diese nach den früheren Rechtsvorschriften erfolgte Fahrerlaubnisentziehung gelten grundsätzlich die Tilgungsfristen des StVG in der Fassung von 1999 (§ 65 Abs. 9 StVG).
Die Tilgungsfrist für diese Entziehung beträgt 10 Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVG).
Da es nach der Entziehung nicht zur Neuerteilung der FE gekommen ist, beginnt die Tilgungsfrist allerdings erst 5 jahre nach der Entziehung (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG).

Somit ergibt sich:
1994 Entziehung der Fahrerlaubnis
+ 5 Jahre = 1999 Beginn der Tilgungsfrist
+ 10 Jahre Tilgungsfrist = 2009.
Erst ab diesem Zeitpunkt ist die FE-Entziehung getilgt und es kann aufgrund dieser Entziehung keine MPU mehr gefordert werden.

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Haribo
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Beitrag von Haribo » Mo 17. Mai 2004, 06:14

Ich sehe es wie Mork...

Aber vielleicht bleibt ja deine FEB bei ihrer Auffassung und erteilt nach Prüfung neu ohne MPU :wink:

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