Anordnung MPU - Gegenmaßnahme?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Fong
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Beitrag von Fong » Do 3. Jun 2004, 11:52

Hallo zusammen,

erstmal: Ich wohne in der "Mitte".

dann nochmal das Ganze:

Die Anordnung der MPU stützt sich auf §11 FeV, Abs. 3, 1

ein vorheriges _gesundheitsamtliches_ Gutachten schlägt vor, daß ich ein Attest vorlege, aus dem aus ärztlicher Sicht hervorgeht, daß ich zum Führen von KFZ geeignet bin. Der das Attest ausstellende Arzt wurde in diesem Gutachten namentlich erwähnt.

Genau das habe ich gemacht und es steht drin, daß alles ok ist und keine Krankheiten vorliegen. Zusätzllich habe ich noch ein weiteres Attest mit ähnlichem Wortlaut von meinem behandelnden Arzt aus dem gleichen Fachgebiet beigebracht und (mit etwas Widerstand seitens des mich in dieser Sache anhörenden Behördenleiters) in die FS-Akte nehmen lassen, nachdem freundliche Worte nicht weiterhalfen.

in dem gesundheitsamtlichen Gutachten wird "MPU" mit keinem Wort erwähnt. In der Tat wäre in sonst der Ermessensspielraum auf "Null" reduziert.

Zusammenfassung der Zusammenfassung: gesundheitliches Gutachten empfiehlt Check durch Facharzt (ohne verkehrsmed. Qualifikation). Gemacht.

Die Führerscheinstelle beruft sich aber ausschließlich auf dieses gesundheitsamtliche Gutachten, läßt den Teil für das "weitere praktische Vorgehen" aber weg und schreibt den Satz "Gemäß §11 FeV Abs. 3, 1. ist eine med.-psychologisches Gutachten beizubringen" einfach hinter wortwörtliche Zitate aus dem Gutachten.

frei nach den "die Ärzte": dürfen die das?

Der ganze §11 FeV Abs. 3 und Abs. 2 sind "kann"-Verordnungen.

Fong

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füchslein
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Beitrag von füchslein » Do 3. Jun 2004, 11:58

Lt. §11 FeV können nur Arztgutachten (keine Atteste, Bescheinigungen o.ä.) als Fahreignungsnachweis angeordnet werden!! Entweder Facharzt mit verkehrsmedizin. Quali, Betriebsmediziner, Gesundheitsamtsarzt etc.......kann mir daher nicht vorstellen, dass die - außer als Vorab-info f. die MPU - ein Attest von einem Facharzt ohne V.Q. angeordnet haben. Existiert denn ne schriftliche Anordnung?!?!?

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Beitrag von füchslein » Do 3. Jun 2004, 14:39

Und ganz ehrlich: Deine Angaben sind echt verwirrend......oder unvollständig....oder fehlerhaft,,,,,,denn so kann der SV eigentlcih nicht sein!!! Existieren denn keine schriftlichen Anordnungen?!?!

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Fong
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Beitrag von Fong » Do 3. Jun 2004, 15:18

füchslein hat geschrieben:Und ganz ehrlich: Deine Angaben sind echt verwirrend......oder unvollständig....oder fehlerhaft,,,,,,denn so kann der SV eigentlcih nicht sein!!! Existieren denn keine schriftlichen Anordnungen?!?!
mh.. vielleicht wollt Ihr es einfach nicht glauben (ich auch nicht).

es exestieren ZWEI Anordnungen. Nummer eins:
- gesundheitsamtliches Gutachten (gemacht).
- trotzdem über MPU-Anordnung (siehe oben), über die ich mich aufrege,

weil es so eigentlich nicht sein kann...

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füchslein
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Beitrag von füchslein » Do 3. Jun 2004, 15:36

aber in der MPU -AO muss ja neben der Rechtsgrundlage angeführt sein, warum MPU notwendig ist. Z.B. weil durch das Gutachten des Gesundheitsamt die Fahreignung nicht eindeutig bestätigt werden konnte, weil das Gesundheitsamt eine MPU f. erforderlich hält, oder weil lt. den Befunden des Gesundheitsamtes neue Tatsachen vorliegen, die nun zu einer MPU führen!!
Mein TIPP: geh zur Behörde und lass Dich (natürlich ruhig und höflich bleiben) aufklären,,,,nimm ggf. eine zweite PErson mit, vielleicht hast Du da auch nur was falsch verstanden!!!

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füchslein
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Beitrag von füchslein » Do 3. Jun 2004, 15:36

aber in der MPU -AO muss ja neben der Rechtsgrundlage angeführt sein, warum MPU notwendig ist. Z.B. weil durch das Gutachten des Gesundheitsamt die Fahreignung nicht eindeutig bestätigt werden konnte, weil das Gesundheitsamt eine MPU f. erforderlich hält, oder weil lt. den Befunden des Gesundheitsamtes neue Tatsachen vorliegen, die nun zu einer MPU führen!!
Mein TIPP: geh zur Behörde und lass Dich (natürlich ruhig und höflich bleiben) aufklären,,,,nimm ggf. eine zweite PErson mit, vielleicht hast Du da auch nur was falsch verstanden!!!

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Fong
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Beitrag von Fong » Do 3. Jun 2004, 19:57

@füchslein

es ist halt so, wie ich geschrieben habe. Der Gutachter vom Gesund-
heitsamt schreibt:

Die Frage nach der Fahreignung ist noch offen.....

und "schlägt vor, daß für das "weitere praktische Vorgehen" ein Attest eines (namentlich genannten) Facharztes (keine verkehrmed. Qualifikation) beizubringen ist. Ok - gemacht - alles klar -> Fehlanzeige.

Also hängt es an der dieser verkehrsmed. Qualifikation? Bei meiner (zunächst höflichen) Anfrage zur Abwendung der angeordneten MPU, bei der die "Erforderlichkeit" seitens der Führerscheinstelle _dazugemogelt_ wurde. Ich habe wie gesagt erstmal Sachaufsichtsbeschwerde "eins höher" eingelegt - da ich die ganze Maßnahme für überzogen halte. Man kann sich in etwa vorstellen, daß dies die Führerscheinstelle nunmehr nicht gerade milde stimmt.

Wo keine Krankheit ist, dürften ja auch keine Zweifel mehr bestehen?

Bringt es jetzt noch was, erneut ein paar Euro (und nicht gleich 400) zu investieren und die eingesammelten Atteste nochmals beim ersten Gutachter mit der Bitte um Stellungnahme einzureichen, um eine MPU zu verhindern (Akte ist schon unterwegs - gezahlt wird erstmal nicht)?

...aber durch ständiges Wiederholen wird es bestimmt auch nicht klarer, was m. E. nicht an der Darstellung, sondern einfach an der Sachlage liegt, oder?

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Fr 4. Jun 2004, 01:50

Ich kann die ganze Aufregung eigentlich nachvollziehen:
Versetzen wir uns mal in die Lage der bearbeitenden FS-Stelle, welche Fakten liegen dieser vor?

1. Ein Polizeibeamter sah sich veranlaßt, aufgrund eines Sachverhaltes einen extra Aktenvermerk zu fertigen und diesen an die StA weiterzugeben! (Anmerkung von mir: Wenn der Aktenvermerk an die StA gegeben wurde und diese ihrerseits die FS-Stelle informiert, muß in diesem AV schon etwas substantielles enthalten sein...).

2. Die StA sieht sich außerstande ein Verfahren einzuleiten (was nachvollziehbar ist, wenn keine strafrechtlichen Tatbestände erfüllt waren).

3. Die StA hält die Angelegenheit offensichtlich aber unter verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten für so relevant, daß sie den Vorgang nicht etwa einfach abschließt, sondern diesen vielmehr der zuständigen FE-behörde zur Kenntnis und zur weiteren Abklärung in deren eigener Verantwortung gibt.

4. Für die FE-behörde begründen die vorliegenden Erkenntnisse Tatsachen an der Kraftfahreignung, weshalb sie folgerichtig nach § 11 Abs. 2 FeV das GA eines Arztes Gesundheitsamtes anordnet. Die Fragestellung hierbei dürfte sinngemäß gelautet haben: "Liegen bei Herrn XY Erkrankungen oder Mängel vor, welche nach Anlage 4 die Eignung zum Führen von Kfz ausschließen?

5. Das Gesundheitsamt kann in seinem GA keine abschließende Beurteilung vornehmen und schlägt vor ein nervenärztliches Attest beizubringen.
Weshalb das Gesundheitsamt zu diesem Vorschlag kommt ist hier von fong (trotz seiner ansonsten doch recht ausführlichen Darstellung) bisher nicht geschildert worden!! Allerdings führt er selbst an, daß "als Begründung für die Anordnung der MPU von der FS-Stelle die für mich negativen Passagen aus einem früheren Gutachten auszugsweise zitiert werden".
Es gibt also offensichtlich doch negative Aspekte im Gutachten. Muß ja auch, sonst hätte das Gesundheitsamt eine abschließende Beurteilung vorgenommen.

6. Jetzt kommt der einzige Punkt, der evtl. etwas strittig sein bzw. werden könnte.
Die zuständige FS-Stelle läßt sich nicht auf die EMPFEHLUNG des Gutachters ein und gibt sich nicht mit irgendwelchen vorgeschlagenen ärztlichen Attesten zufrieden (welche sie im übrigen auch überhaupt nicht fordert!!), sondern ordnet stattdessen nach § 11 Abs. 3 FeV die Beibringung eines mpGA an. Weshalb sie dies getan hat, darüber kann man bisher nur spekulieren, da uns, wie oben erwähnt, bisher nicht mitgeteilt worden ist, welche negativen Aspekte im GA des Gesundheitsamt konkret aufgeführt worden sind. Und gerade diese werden m. E. benötigt, um nachvollziehen zu können, ob die FS-Stelle das mpGA zurecht fordert oder ob sie "über das Ziel hinausgeschossen" ist. So ist es z. B. vorstellbar, daß das GA des Gesundheitsamtes Ausführungen enthält, welche eine psychologische Abklärung angebracht erscheinen lassen :!:

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