Widerspruch gegen fachartzliches Gutachten

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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mixtv
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Widerspruch gegen fachartzliches Gutachten

Beitrag von mixtv » Do 17. Jun 2004, 23:15

Hallo,
nach einer alkoholfahrt (1,1) am vatertag 2003 ist mir der FS entzogen worden, eine fachärztliche begutachtung wurde angeordnet.
das gutachten, angefertigt bei der dekra, wurde negativ erstellt. (fortdauernder alkoholmissbrauch)
das gutachten stützt sich auf zwei erhöhte leberwerte, die nach aussagen anderer Ärzte wahrscheinlich andere Ursachen haben. Fakt ist, das ich seit Jahren keinen Alkohohl konsumiere, abgesehen von gelegentlichem Rotwein zum Essen. Weiterhin vermerkte die Ärztin eine fettleibigkeit. Ich bin Kraftsportler...
Ich fühle mich hier ungerecht behandelt und soll auf grundlage dieses gutachtens eine mpu absolvieren.

wer hat ähnliche erfahrungen bzw. kann helfen??
mixtv

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Fr 18. Jun 2004, 02:22

Aus welchem Grund wurde das FA-GA gefordert, d. h. wie lautete die Fragestellung an den Facharzt?
Nur aufgrund einer Alkoholfahrt (mit 1,1 Promille) ist kein FA-GA veranlaßt! Ich könnte mir lediglich vorstellen, daß aufgrund der "Vorgeschichte" die Behörde von Alkoholabhängigkeit ausgegangen ist und aus diesem Grund nach § 13 Ziffer 1 FeV ein FA-GA gefordert hat!?

Da nunmehr im fachärztlichen Gutachten bestätigt ist, daß Alkoholmißbrauch vorliegt, hat die Behörde folgerichtig nunmehr eine MPU gefordert (vgl. § 13 Ziffer 2 Buchstabe a)!
das gutachten stützt sich auf zwei erhöhte leberwerte, die nach aussagen anderer Ärzte wahrscheinlich andere Ursachen haben.
Sicher müssen erhöhte Leberwerte nicht immer mit Alkoholkonsum zusammenhängen. Wenn allerdings keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, welche die Leberwerterhöhung erklären könnten, ist zwangsläufig erst einmal von vermehrten Alkoholkonsum auszugehen. Und wenn andere Ärzte angeblich aussagen, daß die Erhöhung wahrscheinlich andere Ursachen hat, dann sollen sie bitteschön doch auch dazu sagen welche andere Ursachen das sein sollen!!

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mixtv
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Beitrag von mixtv » Fr 18. Jun 2004, 06:40

Grund der Anordnung: schwere eignungsbedenken, da tatzeit um 18.35.
Fragestellung: trotz Gesundheitsstörung, Behinderung oder Krankheit.
Ich habe keine vekehrsrechtlich relevante Vorgeschichte (keine Alkoholauffälligkeit o.ä.). Der Vekehrspsychologe der DEKRA setzt aber bei Trunkenheitsfahrten am Tage (auch wenn es ein Feiertag war) voraus, das dauerhaft Alkoholmissbrauch betrieben wird und ausserdem Menschen, die mit 1,1 noch Autofahren können, Alkohol in grossen Mengen gewöhnt sind.
Meine Fragen nach den Grundlagen des Gutachtens wurden auf die Statisik verwiesen, eine Einzelfallprüfung ist nicht vorgesehen.
Falls sich die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde auf ein nicht ordnungsgemäß angefertigtes Gutachten bezieht, in wie weit ist Einspruch zulässig??
Was die anderen Ärzte angeht, sind 3 Blutuntersuchungen von mir beauftragt worden, u.a. Universitätsklinikum. Diagnosen liegen nicht vor.
Leberwerte sind: GGT 22, GOT 41, GPT 94, MCV 87
Was hierbei wiederum auffällt, ist das ALLE Blutabnahmen mit min 12 h "nüchter", d.h. kein essen, nur wasser trinken, durchgeführt wurden, da ansonsten die Leberwerte verfälscht werden.
Was noch aufstösst, ist die tatsache, das zum tatzeitpunkt von einem dauerhaften alkoholmissbrauch ausgegangen wird. bis 8 wochen vor dem tatzeitpunkt war ich im moslemischen ausland, da gabs kein alkohol. fragestellung an die mediziner: ist es möglich, trotz erwerbstätigkeit in 8 wochen eine alkohol-resistenz aufzubauen??
ganz viele fragen...
mixtv

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füchslein
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Beitrag von füchslein » Fr 18. Jun 2004, 07:14

Ganz ehrlich , Du hast (fast) keine Chance .
Was Du machen kannst ist folgendes
- Gutachten der DEKRA "anfechten" ....schlechte/mangelhafte Dienstleistung, falsches Tatsachen (wenn es tatsächlich falsche sind...).....
<<dauert aber ewig, müsste vorm Amtsgericht entschieden werden.....

- gegenüber der Behörde kannst Du nichts machen, selbst wenn das Facharztgutachten unrechtmäßig angeordnet wurde. Denn nun liegt es vor und ist somit eine neue Tatsache , aufgrund der die Behörde handeln MUSS, nämlich mit der Anordnung einer MPU. Du kannst zwar mit der Behörde reden und erklären, dass das Gutachten "falsch" sei.........denn eine Behörde darf ein vorgelegtes Gutachten nur verwerten, wenn das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Allerdings schaut es da natürlich schlecht aus, denn die Behörden müssen sich auf die ärztlichen Ausführungen verlassen!! Du hast also wirklich nur eine Chance und zwar wenn eben das Gutachten in sich unschlüssig und für einen Dritten inhaltlich nicht nachvollziehbar (d.h. erhobene Befunde, Befundinterpretation und Schlussfolgerung daraus) ist!

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Haribo
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Beitrag von Haribo » Fr 18. Jun 2004, 07:39

MorkvomOrk hat geschrieben: Da nunmehr im fachärztlichen Gutachten bestätigt ist, daß Alkoholmißbrauch vorliegt, hat die Behörde folgerichtig nunmehr eine MPU gefordert (vgl. § 13 Ziffer 2 Buchstabe a)!
Dieser Meinung bin ich auch. Hier solltest du eine MPU fordern... allerdings bestehe nur darauf, wenn du der Meinung bist, diese zu schaffen...

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Beitrag von mixtv » Fr 18. Jun 2004, 07:39

füchslein hat geschrieben:Du kannst zwar mit der Behörde reden und erklären, dass das Gutachten "falsch" sei.........denn eine Behörde darf ein vorgelegtes Gutachten nur verwerten, wenn das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Allerdings schaut es da natürlich schlecht aus, denn die Behörden müssen sich auf die ärztlichen Ausführungen verlassen!! Du hast also wirklich nur eine Chance und zwar wenn eben das Gutachten in sich unschlüssig und für einen Dritten inhaltlich nicht nachvollziehbar (d.h. erhobene Befunde, Befundinterpretation und Schlussfolgerung daraus) ist!
habe gerade mit der FüSt gesprochen, die sind sehr kooperativ und stellen eine Entscheidung zurück, bis eine labormedizinische Klärung der Werte GOT und GPT vorliegen.
Weiterhin wurde mir in dem Gutachten bescheinigt: keine relevanten Erkrankungen. Ich habe aber eine chronische Magen- Darmentzündung, die sich auf alle Verdauungsorgane bezieht. wieso ist diese nicht erwähnt??ich habe diese im Fragebogen angegeben! entzündliche Prozesse im Körper erhöhen die werte GOT und GPT, alkohol ist im wesentlichen aber auf MCV und GGT zurückzuführen.
weiterhin steht im gutachten:
ES ERGABEN SICH SOMIT KEINE HINWEISE AUF EINEN ZUMINDEST BIS VOR KURZEM ERHÖHTEN ALKOHOLKONSUM.
eine seite weiter in der ärztlichen stellungnahme: es ergeben sich hinweise auf alkoholmissbrauch.

wie ist das zu erklären???

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füchslein
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Beitrag von füchslein » Fr 18. Jun 2004, 07:46

ich und auch alle anderen Beschäftigten einer Führerscheinstelle sind keine Mediziner /Chemiker etc.
Bitte mit Gutachtenersteller sprechen!!

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mixtv
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Beitrag von mixtv » Fr 18. Jun 2004, 09:18

Haribo hat geschrieben:
MorkvomOrk hat geschrieben: Da nunmehr im fachärztlichen Gutachten bestätigt ist, daß Alkoholmißbrauch vorliegt, hat die Behörde folgerichtig nunmehr eine MPU gefordert (vgl. § 13 Ziffer 2 Buchstabe a)!
Dieser Meinung bin ich auch. Hier solltest du eine MPU fordern... allerdings bestehe nur darauf, wenn du der Meinung bist, diese zu schaffen...
Guten Tag,
warum soll ich Geld für etwas ausgeben, was nicht notwendig ist??

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Haribo
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Beitrag von Haribo » Fr 18. Jun 2004, 09:51

Notwendig ist die MPU nach deinem negativen Gutachen, wie von Füchslein und Mork erläutert.

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Beitrag von mixtv » Fr 18. Jun 2004, 10:04

nocheinmal: in wie weit darf ein nicht schlüssiges gutachten grundlage für so eine anordnung sein? das Gutachten ist ja ein privatrechtlicher Vertrag zwischen mir und der dekra. ich habe den Vertrag bzw. die Vertragserfüllung angemahnt, da gravierende Mängel offensichtlich vorhanden sind. (widersprüche, etc.). Warum gibt es keine einzelfall prüfung ? hier scheint ein leicht rechtsleerer raum vorzuliegen, da es anscheinend keine rechtsmittel gegen entscheidungen der FüSt und der dekra als privatrechtlichem vertragspartner gibt. lt. einer Urteils gilt bei Drogenkonsum folgendes:
...Eine Anordnung wegen eines einmaligen Konsums sei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ebenso wenig möglich wie bei Fehlen sonstiger Eignungszweifel, wenn denn zumindest ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vorläge.

Auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, einem weiteren Anordnungsgrund für ein medizinisch-psychologisches Gutachten, könne nicht abgeleitet werden, dass "zur Klärung der Fragen, ob ein Betroffener Cannabis einnimmt und Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann." (Leitsatz der Entscheidung) Vielmehr sei diese Vorschrift als legitimer Anordnungsgrund für ein medizinisch-psychologisches Gutachten nur dann heranzuziehen, wenn eine Abhängigkeit oder eine weiterhin erfolgende Einnahme von Cannabis aufgeklärt werden soll. Eine entgegengesetzte Auslegung würde dabei im Widerspruch zur Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV stehen.

In jedem Fall müsste darüber hinaus rein faktisch zum Zeitpunkt der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Rechtsgrundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 eine "gelegentliche Einnahme dieses Betäubungsmittels" tatsächlich vorliegen. Diese Tatsache habe im zu entscheidenden Fall jedoch nicht vorgelegen.

Gerade dann, wenn ein Betroffener zwar früher Betäubungsmittel eingenommen habe, zurzeit der Anordnung aber kein Konsum vorläge, greife die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nicht. Darüber hinaus haben auch keine weiteren Eignungszweifel begründende Tatsachen vorgelegen und jedenfalls sei die ärztliche Erkenntnis über eine Andeutung "persönlichkeitsabhängiger Störungen" keine Tatsache dieser Art.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei daher nicht von einer Nichteignung des Antragstellers im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV auszugehen.

also drogen ja, alkohol nein, oder wie interprtieren das die ämter??

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