Zusammentreffen von Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

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fussgänger
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Zusammentreffen von Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Beitrag von fussgänger » Sa 24. Jul 2004, 15:20

Hallo,

ich hoffe ich bin mit meiner Frage in der richtigen Rubrik gelandet: Was passiert wenn ein einmonatiges Fahrverbot (bzw. der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid) während dem Entzug der Fahreerlaubnis rechtskräftig wird?

(Geht das dann ineinander auf oder verscheibt sich das Fahrverbot bis zu euerteilung der Fahrerlaubnis?)

Zur Erläuterung der zu Grunde liegende Sachverhalt: (wenn man Mist baut, dann leider richtig).

Seit 14 Tagen bin ich den Führerschein erstmal los (Atem-BAK 1,06 Prom., dann 1,12 -> Blutentnahme, Ergebnis liegt noch nicht vor). Ich gehe mal davon aus, dass in den nächsten 12 Monaten mein Nick Programm sein wird + 7 Punkte + saftige Geldstrafe (da erstmalig mit Alkohol auffällig so ca. 50 Tagessätze?).
Jetzt wurde mir ein BG-Bescheid zugestellt, da ich vor 4 Wochen 'gelasert' wurde. Konsequenz: 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot wg. Voreintragungen (7 Punkte, alles Geschwindigkeitsübertretungen).

Meine Überlegung, um das Drama wenigstens ein bisschen abzumildern:
Weil 7 bestehende Punkte + 7 + 3 = 17 und damit auch schon wieder verdammt viel, will ich zunächst schleunigst ein freiwilliges Aufbauseminar noch vor Rechtskraft von BG-Bescheid und zu erwartendem Strafbefehl/Strafurteil absolvieren, da mir ja beim momentanen Stand dann noch 4 Punkte abgezogen werden.
Weiter durch Einspruch den BG-Bescheid so verzögern, dass ihn die Staatsanwaltschaft in der Trunkenheitssache nicht schon im Verkehrszentralregister hat.
Sobald Strafbefehl rechtskräftig Einspruch gegen den BG-Bescheid zurücknehmen, damit Fahrverbot während des Entzugs der Fahrerlaubnis läuft.

Nach Möglichkeit würde ich dann gerne noch die Sperrfrist zur Neuerteilung verkürzen. Ich habe da mal etwas von einem Mainzer Modell (Baden-Württemberg) und Modell Leer (Bayern, also mein Fall) gehört, allerdings auch, dass unter einem Promillewert von 1,6 auch weniger umfangreiche Maßnahmen zur Verkürzung der Sperrzeit ausreichen können. Ist das zutreffend? Macht es Sinn, ein solches Seminar sofort, also noch vor Entscheidung in der Strafsache ergeht, anzufangen?

Würde über die eine oder andere Antwort auf meine diversen Fragen freuen!

Grüsse

Alex

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fussgänger
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Ergänzung

Beitrag von fussgänger » Sa 24. Jul 2004, 15:47

mir ist gerade § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG aufgefallen, also bin ich meine "alten" Punkte komplett los, wenn nur der aktuelle BG-Bscheid vor der Entscheidung über die Trunkenheitsfahrt rechtskräftig wird und mir verbleiben "nur" die neuen 7 Punkte.
Das freiwillige Aufbauseminar jetzt auf die Schnelle durchzuziehen kann ich mir also sparen...

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Sa 24. Jul 2004, 17:36

Was passiert wenn ein einmonatiges Fahrverbot (bzw. der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid) während dem Entzug der Fahrerlaubnis rechtskräftig wird?
(Geht das dann ineinander auf oder verscheibt sich das Fahrverbot bis zu euerteilung der Fahrerlaubnis?)
Da das Strafverfahren (Entziehung der Fahrerlaunbis) und das OWi-Verfahren (zu schnell gefahren) zwei voneinander getrennte Verfahren sind, laufen die Folgen sozusagen "nebeneinander". Ist also eine Entziehung der FE bereits rechtskräftig, so dürfen für die Dauer des verhängten Fahrverbotes für einen Monat auch keine fahrerlaubnisfreien Kfz (z. B. Mofas) gefahren werden.
Es ist also so, daß Sperrfrist und Fahrverbot durchaus sogar gleichzeitig laufen können.
Meine Überlegung, um das Drama wenigstens ein bisschen abzumildern:
Weil 7 bestehende Punkte + 7 + 3 = 17 und damit auch schon wieder verdammt viel, will ich zunächst schleunigst ein freiwilliges Aufbauseminar noch vor Rechtskraft von BG-Bescheid und zu erwartendem Strafbefehl/Strafurteil absolvieren, da mir ja beim momentanen Stand dann noch 4 Punkte abgezogen werden.
Weiter durch Einspruch den BG-Bescheid so verzögern, dass ihn die Staatsanwaltschaft in der Trunkenheitssache nicht schon im Verkehrszentralregister hat.
Sobald Strafbefehl rechtskräftig Einspruch gegen den BG-Bescheid zurücknehmen, damit Fahrverbot während des Entzugs der Fahrerlaubnis läuft.
Daß dir dieses Verfahren nichts bringt, hast du mit deinem zweiten Posting ja bereits selbst beantwortet.
Nach Möglichkeit würde ich dann gerne noch die Sperrfrist zur Neuerteilung verkürzen. Ich habe da mal etwas von einem Mainzer Modell (Baden-Württemberg) und Modell Leer (Bayern, also mein Fall) gehört, allerdings auch, dass unter einem Promillewert von 1,6 auch weniger umfangreiche Maßnahmen zur Verkürzung der Sperrzeit ausreichen können. Ist das zutreffend? Macht es Sinn, ein solches Seminar sofort, also noch vor Entscheidung in der Strafsache ergeht, anzufangen?


Das Gericht kann die angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich abkürzen (§ 69a Abs. 7 StGB).
Dies ist jedoch frühestens möglich, wenn die Sperre 3 Monate gedauert hat.
Erforderlich für die Abkürzung der Sperre sind erhebliche neue Tatsachen, die nur in Ausnahmefällen als gegeben anzusehen sind. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn an einer Schulung nach dem Modell "Leer" teilgenommen wurde.

Die Gerichte entscheiden über die Sperrzeitverkürzung in richterlicher Unabhängigkeit. Ob die Teilnahme an einem Schulungskurs "anerkannt" wird und zu einer Sperrfristverkürzung führt, sollte man auf jeden Fall vorher mit dem Gericht klären!!!

Kurs Modell "Leer"
Bei dem Kurs Modell LEER handelt es sich um eine Schulung – speziell für alkoholauffällige Fahrer, die von med.-psych.-Instituten angehalten werden. In einer Voruntersuchung wird zunächst die Schulungsfähigkeit der betroffenen Person ermittelt. Wird diese aufgrund der Vorbegutachtung bestätigt , sind die Voraussetzungen an der Kursteilnahme gesichert. Durch die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung über die erfolgreiche Kursteilnahme kann im Gnadenweg eine Verkürzung der vom Gericht auferlegten Sperrfrist bis zu 3 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erreicht werden.

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