Warum 10 oder 15 J.?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Hans Dampf
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Warum 10 oder 15 J.?

Beitrag von Hans Dampf » Do 26. Aug 2004, 07:54

Hallo ins Forum,
ich habe mal eine Frage zu Verwertung von Eintragungen.
Warum werden,wenn es eine Neuerteilung oder Wieder. gab,
Eintrage nach 10 Jahren gelöscht und wenn es keine
Wieder-oder Neuerteilung gab die letzten Einträge erst nach 15 Jahren?
Ist das nicht eine Ungleichbehandung und auch nicht gerecht?
Und überhaupt sind in Bezug auf Tilgungszeiten einige Sachen sehr
dubios.Zum Beispiel wenn ein irgendein Verwaltungsakt geschieht,die
Tilgungszeiten von vorne beginnen ohne das der betreffende etwas gegen ihn sprechendes gemacht hat.Und noch ne Frage:Gab es keine Neu-oder Wiedererteilung beträgt die Tilgungszeit der Tat 5+10 Jahre.Das habe ich verstanden.Aber warum dann auch 15 Jahre für Wiedererteilungsanträge?Ohne gemachte MPU.Und wenn dann einer schlauer war als ich und den Antrag zurückgezogen hat.Das ist doch alles eine totale Ungerechtigkeit!!
Wenn jemand Lust hat kann er/sie ja mal was schreiben.
Danke

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G.G.
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Beitrag von G.G. » Do 26. Aug 2004, 08:48

Die Tilgungsregeln sind tatsächlich etwas kompliziert. Ich versuche aber mal verkürzt die mutmaßliche Intension des Gesetzgebers dazulegen:

Zunächst einmal geht der Gesetzgeber davon aus, dass Tatsachen, die hinsichtlich der Fahreignung nicht geklärt worden sind, 15 Jahre verwendet werden. Das bedeutet, dass nach Entzügen, die noch immer wirken, die automatische Wiederherstellung der Fahreignung erst angenommen werden kann, wenn 15 Jahre keine neue negative Beurteilung der Fahreignung vorgenommen wird. Stellst Du hingegen einen Neuantrag, der abgelehnt wird, stellt die Ablehnung wieder eine aktuelle, neue Tatsache dar, mit der Du aktuell wieder Deine Nichteignung bewiesen hast (egal aus welchen Gründen abgelehnt wird). Dann beginnt die 15-Jahre-Frist wieder von vorne. Wurde hingegen der Antrag zurückgenommen, gilt dieser als nicht gestellt. Dann kann diese "Tatsache" nicht verwendet werden und die Frist wird nicht verlängert. Das ist zwar in der Sache wenig nachvollziehbar, hat aber allgemeine, nicht fahrerlaubnistypische, verfahrenstechnische Ursachen.

Nach einer Neuerteilung ist aber die Fahreignung im positiven Sinne geklärt. In diesem Fall müssen die Delikte nur noch 10 Jahre, gerechnet ab Eignungsfeststellung (= Neuerteilung) verwendet werden (wegen der Rückfallwahrscheinlichkeit).
G.G.

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Hans Dampf
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Re:

Beitrag von Hans Dampf » Fr 27. Aug 2004, 07:20

Hallo G.G.,
erstmal danke für die Antwort.Es bringt zwar nichts drüber zu schreiben
aber es ärgert mich trotzdem das das so ist.In meinem Fall war es so
das ich 1994 einen Antrag auf Wiedererteilung stellte aber keine MPU machte.Also auch keine negative.Antrag nicht zurückgezogen.Das dies dann automatisch mir negativ angelastet wird ist nicht normal.Das gibt es nirgends nochmal auf der Welt.Typisch deutsch.Und das es bei einem 10 und bei anderen 15 Jahre Tilgung gibt ist auch ungerecht.Fahreignung hin oder her.Mensch ist Mensch.
Gruß

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