Haftbefehl

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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_Xelo_
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Haftbefehl

Beitrag von _Xelo_ » Do 11. Nov 2004, 17:56

Die Sachlage:

Ich wurde auf der autobahn im July geblitzt, habe dadurch ein Fahrverbot bekommen. Am 17.09.2004 kam ich in eine Routine Kontrolle da wurde mir erklärt das ich ohne gültigen Führerschein unterwegs bin. Aber ich hatte ja meine Führerschein, So der Polizist erjklärte mir das ich beim 2 Fahrverbot keine 4 monate Frist hab um ihn abzugeben. Dieser Sachverhalt war mir nicht ersichtlich. So am 19.09.2004 hab ich mein Fahrverbot angetreten.
Dann hatte ich mich bei dem Beamten der mich kontroliert hab erkundigt wie es aussieht mit der Anzeige wegen fahrens ohne Führerschein. Darauf hat er zu mir gesagt das ich keine Anzeige vorliegt.
Nun hab ich Post vom Landgericht bekommen das ich ne Strafe von 35 Tagessätzen zu 25 € zu zahlen hab.
Ich bin Auszubildender und habe das Geld nicht.
Da ich nicht versteh , da nichts rgendwo stand das ich den Führerschein gleich abgeben muss.


Kann mir jemand helfen was ich da ,am besten zu tun hab ????

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Do 11. Nov 2004, 18:26

Der Titel hätte vermutlich lauten sollen "Strafbefehl" , oder? Kann mir nicht vorstellen, daß gegen dich wg. FoFE ein Haftbefehl erlassen wurde :wink:

Der Bußgeldbescheid enthält mit Sicherheit Ausführungen zum Fahrverbot. Allerdings befinden sich diese i. d. R. auf der Rückseite (und sind ziemlich kleingedruckt), sodaß diese Hinweise gerne übersehen werden.
Keinesfalls kannst du dich damit herausreden, daß im Bußgeldbescheid nicht explizit steht, daß du (anders als beim ersten FV) keine 4 Monate Zeit hast, das FV anzutreten. Andersherum wird ein Schuh draus:
Im letzten Bußgeldbescheid wurdest du ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das FV innerhalb von einer Frist von 4 Monaten angetreten werden muß, weil es das erste FV gegen dich war.
Im jetzigen Bußgeldbescheid fehlt dieser Hinweis sicherlich. Also wie konnte der Bußgeldbescheid falsch interpretiert werden?

Das du Azubi bist wurde mit der Höhe der Tagessätze berücksichtigt. Wenn ein Tagessatz von 25 Euro angenommen wurde, dann müßte deine monatliche Ausbildungsvergütung bei ca. 750 Euro liegen!?

Der Tatbestand des FoFE ist gegeben. Ein Einspruch hiergegen ist m. E. wenig erfolgversprechend, insbesondere dein Argument, es wäre nirgendwo gestanden, daß der FS gleich abgegeben werden muß dürfte nicht ziehen. Schau dir auch noch einmal den Bußgeldbescheid ganz genau an...
Lediglich an der Höhe des verhängten Bußgeldes könnte ein Einspruch ggf. etwas ändern. Nämlich dann, wenn du dem Gericht nachweisen kannst, daß deine Ausbildungsvergütung nachweislich geringer ist.

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_Xelo_
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Beitrag von _Xelo_ » Do 11. Nov 2004, 22:27

ich hab mir den bussgeld bescheid nach dem die Polizei mich kontroliert hatte mindestens 5 mal durchgelesen da steht nix in diesem Bezug drin

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RAK
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Beitrag von RAK » Do 11. Nov 2004, 23:10

Der Strafbefehl kam sicher vom Amtsgericht, nicht vom Landgericht. Du kannst binnen 2 WOCHEN nach Zustellung Einspruch einlegen (beschränkt auf das Strafmaß).
Ein Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bescheides (1 Monat nach Zustellung) wirksam, Ausnahme beim ersten mal, dann gesonderter Hinweis (siehe Mork).
Das Gericht geht bei 35 Ts. a 25,--- EUR von einem Monatseinkommen von 875 EUR aus! Das wirst Du als Azubi nicht verdienen.
Der Einspruch gegen den Strafbefehl würde sich für Dich also lohnen!
Das Gericht beraumt dann einen Termin an. Einkommensnachweise im Original mitbringen und vorher mit dem Einspruch in Kopie beifügen.
Der Richter kann dann den Strafbefehl abändern, Raten sind sogar möglich.
Ganz raus kommst Du aus der Sache nicht, weil auch fahrlässiges Fahren im Fahrverbot strafbar ist.

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Fr 12. Nov 2004, 03:09

RAK hat geschrieben:Das Gericht geht bei 35 Ts. a 25,--- EUR von einem Monatseinkommen von 875 EUR aus!
Wie berechnest du aus der Höhe des Tagessatzes das Bruttoeinkommen?

Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich meines Wissens aus dem monatlichen Nettoeinkommen, geteilt durch Dreißig. Stehen also 750 Euro zur Verfügung, liegt die Höhe des TS bei 25 Euro, daher mein Hinweis auf die Ausbildungsvergütung von 750 Euro (netto - habe ich vergessen anzugeben).
Wie komme ich jetzt aber von einem Nettogehalt von 750 Euro auf ein Bruttogehalt von 875 Euro? Über eine Formel dürfte dies doch schwierig sein, weil ja z. B. der Steuersatz individuell verschieden ist!?
RAK hat geschrieben:in Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bescheides (1 Monat nach Zustellung) wirksam
Nach 67/1 OWiG kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Erfolgt kein Einspruch, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Weshalb wird das Fahrverbot dann erst 1 Monat nach Zustellung wirksam?

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Fr 12. Nov 2004, 03:27

_Xelo_ hat geschrieben:ich hab mir den bussgeld bescheid nach dem die Polizei mich kontroliert hatte mindestens 5 mal durchgelesen da steht nix in diesem Bezug drin
Im Bußgeldbescheid ist in jedem Fall eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten! Hierin wird ausgeführt, daß innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Legt man gegen den Bußgeldbescheid aber nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Führerschein muß dann bei der Stelle abgegeben werden, die im Bußgeldbescheid angegeben ist.
Die Regelung des Straßenverkehrsgesetzes nach welcher der Zeitpunkt der Vollstreckung des Fahrverbotes innerhalb von vier Monaten selbst bestimmt werden kann setzt voraus, daß im Bußgeldbescheid ein entsprechender Hinweis steht.
Steht dieser Hinweis nicht im Bußgeldbescheid, muß der Führerschein sofort (wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist - nach 2 wochen) abgegeben werden.
Ein besonderer Hinweis auf die sofortige Abgabe erfolgt im Bußgeldbescheid nicht, weil sich dies zwangsläufig aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt!

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_Xelo_
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Beitrag von _Xelo_ » Fr 12. Nov 2004, 05:31

ja das mit dem einspruch ist mir klar aber nicht das ich den gleich abgeben muss davon stand nix drin !!!!

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Bernhard Slupkowski
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Beitrag von Bernhard Slupkowski » Fr 12. Nov 2004, 08:33

Kann ja auch sein - aber im Umkehrschluß steht auch nicht drin, dass Du 4 Monate Zeit hast, um das Fahrverbot anzutreten.

Und da dieser Hinweis fehlt, mußt Du ihn sofort abgeben.

Bernhard

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Beitrag von Mr. T » Fr 12. Nov 2004, 08:57

MorkvomOrk hat geschrieben:Nach 67/1 OWiG kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Hier ist ein kleiner Schreibfehler: Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. :wink:

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Beitrag von _Xelo_ » Fr 12. Nov 2004, 12:25

Bernhard Slupkowski hat geschrieben:Kann ja auch sein - aber im Umkehrschluß steht auch nicht drin, dass Du 4 Monate Zeit hast, um das Fahrverbot anzutreten.

Und da dieser Hinweis fehlt, mußt Du ihn sofort abgeben.

Bernhard
wenn garnichts drin steht keine Frist an.

zum beispiel ich hab 8 punkte und kann jetzt ne freiwillige Abbauseminar machen da steht auch keine Frist drin und ich kann den amchen wann ich will !!!!

Ist das ein Argument??

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