Nach diversen Problemen mit der Polizei, die diese alte Regelung nicht kennen, bzw. eine Beschränkung von einer Bemerkung nicht unterscheiden können, wollte ich den alten Schein auf einen EU-Kartenführerschrein umstellen lassen.Nach der bis zum 31.3.86 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 StVZO lag keine Beschränkung vor, wenn eine Erklärung der Fahrschule vorgewiesen wurde, dass eine Ausbildung von mindestens 6 Fahrstunden à 45 Min. auf einem Fahrzeug der Kl. 3 mit Schaltgetriebe erfolgt war. Die Ablegung der Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe wurde jedoch im FS vermerkt.
Nun habe ich das gleiche Problem. Das zuständige Landratsamt verlangt von mir eine Prüfungsfahrt mit Schaltgetriebe. Sollte ich das nicht machen, bekomme ich eine Beschränkung in den neuen EU rein, aber gleichzeitig eine Außnahmegenehmigung, trotzdem Schaltgetiebe fahren zu dürfen.
Dreh und Angelpunkt ist wohl, das es zu dem o.a. Gesetz eine Bemerkung gibt, in der steht, das der Führerschein-Inhaber, welcher die Bemerkung gestrichen haben will, eine Prüfung auf Schaltgetriebe machen muß, um den Eintrag los zu werden.
Ist das korrekt, was die machen?