MPU - Anerkennung
Verfasst: Fr 22. Apr 2005, 19:12
Trunkenheitsfahrt am 1/8/2004 mit 2,15 %° BAK .
Strafbefehl vom 10.1.2005 mit Sperrfrist bis zum 10.9.2005.
September 2004 bis Februar 2005 Verkehrspsychologische Therapie
Am 14.02.2005 amtsärztliche Untersuchung am 17.02.2005 nervenärztliche Untersuchung im Rahmen der Berufsaufsicht .
Am 25.02.2005 Amtsärztliches Bescheinigung mit Ausschluss einer Alkoholabhängigkeit.
Mit der Bescheinigung der verkehrspsychologischen Therapie und der amtsärztlichen Bescheinigung wurde eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 69 a Abs 7StGB beantragt.
Diesem Antrag wurde mit sofortiger Wirkung am 13.4.2005 stattgegeben.
Um keine Zeit zu verschenken habe ich auf eigene Veranlassung ein MPU Gutachten mit der Alkoholfragestellung und einer Stellungnahme zur Sperrfristverkürzung in Auftrag gegeben und mich dieser MPU am 23.03.2005 unterzogen. Dem Gutachten lagen ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Zentralregister in Flensburg, das Amtsärztliche Gutachten, der Strafbefehl, das Blutabnahmeprotokoll, die polizeiliche Tathergangsbeschreibung und die verkehrspsychologische Therapiebescheinigung sowie diverse ärztliche Laborberichte zugrunde. Das Gutachten ging mir mit positivem Befund am 13.04.2005 zu. Es wurde nicht beim Gericht vorgelegt.
Am 18.4.2005 habe ich eine Neuerteilung des Führerscheins beantragt und unter anderem dieses positive MPU Gutachten vorgelegt. Der Leiter der Führerscheinstelle lehnt dieses Gutachten mit Begründung ab, dass dieses Gutachten nicht anlassbezogen erstellt worden sei.
Was bedeutet anlassbezogene MPU im Fahrerlaubnisrecht?
Ich muss meine Eignung nachweisen habe ich dies damit nicht getan?
Wie kann ich mich gegen diese Entscheidung wehren?
Welche Rechtsmittel gibt es kurzfristig?
Strafbefehl vom 10.1.2005 mit Sperrfrist bis zum 10.9.2005.
September 2004 bis Februar 2005 Verkehrspsychologische Therapie
Am 14.02.2005 amtsärztliche Untersuchung am 17.02.2005 nervenärztliche Untersuchung im Rahmen der Berufsaufsicht .
Am 25.02.2005 Amtsärztliches Bescheinigung mit Ausschluss einer Alkoholabhängigkeit.
Mit der Bescheinigung der verkehrspsychologischen Therapie und der amtsärztlichen Bescheinigung wurde eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 69 a Abs 7StGB beantragt.
Diesem Antrag wurde mit sofortiger Wirkung am 13.4.2005 stattgegeben.
Um keine Zeit zu verschenken habe ich auf eigene Veranlassung ein MPU Gutachten mit der Alkoholfragestellung und einer Stellungnahme zur Sperrfristverkürzung in Auftrag gegeben und mich dieser MPU am 23.03.2005 unterzogen. Dem Gutachten lagen ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Zentralregister in Flensburg, das Amtsärztliche Gutachten, der Strafbefehl, das Blutabnahmeprotokoll, die polizeiliche Tathergangsbeschreibung und die verkehrspsychologische Therapiebescheinigung sowie diverse ärztliche Laborberichte zugrunde. Das Gutachten ging mir mit positivem Befund am 13.04.2005 zu. Es wurde nicht beim Gericht vorgelegt.
Am 18.4.2005 habe ich eine Neuerteilung des Führerscheins beantragt und unter anderem dieses positive MPU Gutachten vorgelegt. Der Leiter der Führerscheinstelle lehnt dieses Gutachten mit Begründung ab, dass dieses Gutachten nicht anlassbezogen erstellt worden sei.
Was bedeutet anlassbezogene MPU im Fahrerlaubnisrecht?
Ich muss meine Eignung nachweisen habe ich dies damit nicht getan?
Wie kann ich mich gegen diese Entscheidung wehren?
Welche Rechtsmittel gibt es kurzfristig?