Diabetes und Führerschein...

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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lenny501
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Diabetes und Führerschein...

Beitrag von lenny501 » Sa 14. Mai 2005, 16:07

Hi,

Also ich bin Diabetiker und besitze den damals "3 Führerschein" für diesen musste ich 1996 da ich bei Anmeldung bei der Fahrschule Diabetes angegeben haben ein ärtzliches Gutachten vorlegen. Nun nach ca. 8 Jahren nachdem ich den Führerschein habe, möchte ich einen Motorrad Führerschein machen und habe Ihn auch schon beantragt (ohne Angaben von Diabetes) weil ich dem ganzen Hickhack aus dem Weg gehen möchte. Jetzt hab ich aber bedenken das die Behörden anfangen könnten mir irgenwelche Auflagen zumachen wenn sie was bzg. des Diabetes herausfinden. Bis jetzt hatte ich ruhe mit dem PKW hatte ich noch keinen Unfall oder irgenwelche einträge im Register . Ich hoffe die fangen jetzt nicht an mir Auflagen bzg. Auto bzw. Motorrad zumachen .
Vielleicht kennt jemand die Vorgehensweise der Ämter bei Personen mit Diabetes die den 3 Füherschein haben und nun Motorradführeschein erwerben wollen.

Vielen Dank

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füchslein
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Beitrag von füchslein » Di 14. Jun 2005, 11:03

Solange der Behörde nicht bekannt wird, dass Du Zucker hast, wird Dir ncihts passieren!
Sollte sie es erst später erfahren, kann Dir z.B. wg. verschweigen oder so auch nichts passieren!!

Lediglich , wenn sie es erfährt, muss Du ganz normal Deine Fahreignung durch ein Fachärztliches Gutachten nachweisen. D.h. im Fall Zucker von einem Internisten, Diabetologen mit verkehrsmedizin. Qualifikation, der nicht Dein behandelnder Arzt sein darf!

Und dann kommt es drauf an, was der Arzt schreibt: voll geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet!!!!

Bedenke aber, wenn Du der Behörde nichts sagt, dass Du bei einem Unfall versicherungsrechtl. PRobleme bekommen kannst!!!
Insb. siehe §313 StGB, wonach Du Dich evtl. strafbar machst!!!

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RAK
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Beitrag von RAK » Mo 27. Jun 2005, 21:57

Ganz so ist es nicht. Versicherungsrechtlich gibt es keine Probleme, weder in der Haftpflichtvers. (Regreß) noch in der Kasko. Nach den AHB bzw. AKB (Versich.-bed. Haftpflicht und Kasko) ist ein Risikoausschluß hierfür nicht vorgesehen.
Strafbar nach § 315c StGB macht sich, wer unter körperlichen Mängeln einen Unfall verursacht. Dafür ist aber erforderlich, daß der Betroffene (für den Fahrlässigkeitsvorwurf!) hätte erkennen können und müssen, daß er nicht in der Lage ist ein KfZ sicher zu führen. Dies wird bei eingestellter Diabetes so gut wie nie zutreffen. Ich kenne keine Verurteilung in solch einem Fall.

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