Führung der Führerscheinakte

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Thomas Rieger

Führung der Führerscheinakte

Beitrag von Thomas Rieger » Fr 19. Aug 2005, 09:15

Vor mir und dem Herrn Rechtsanwalt liegt gerade eine Führerscheinakte, in der ich Gutachten aus den 70er Jahren, beginnend 1972 lesen kann. Eine EDV-Liste mit der Überschrift Fallübersicht listet netter Weise ERT -ENTZ - ANTR ebenfalls ab den 70er Jahren auf. Nachdem später (ab Ende der 80er Jahre) lange Jahre Ruhe war, kam es dann 2004 wieder zu einer Auffälligkeit im Straßenverkehr.

Die Akte ist glücklicher Weise noch nicht in einer Begutachtungsstelle gelandet. Gibt es Vorschriften, die die Bereinigung der Akte oder eine Überarbeitung der Akte VOR Versandt an eine amtliche Begutachtungsstelle regeln?

Wäre dankbar für Anregungen.

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Christian Schulz
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Re: Führung der Führerscheinakte

Beitrag von Christian Schulz » Mo 22. Aug 2005, 07:32

Thomas Rieger hat geschrieben:Gibt es Vorschriften, die die Bereinigung der Akte oder eine Überarbeitung der Akte VOR Versandt an eine amtliche Begutachtungsstelle regeln?
Direkt Vorschriften wie ein Akte auszusehen hat bevor sie zu einer BfF geht, gibt es nicht. Allerdings gibt es diverse Verwertungsvorschriften, wie z.B. § 2 Abs. 9 StVG, § 29 StVG.

Ehrlicherweise muss ich zugeben, dass es selbst bei uns Akten gibt, die teilweise noch Uralt-Sachen enthalten. Allerdings sage ich hierzu, dass wir Akten bevor diese rausgehen nochmal durchschauen und "säubern".
Gruß
Christian Schulz
Landkreis Jerichower Land

E-Mail: Christian.Schulz@lkjl.de

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Ferdi
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Beitrag von Ferdi » Mo 22. Aug 2005, 08:17

Hallo,
sollte eine Akte ungesäubert vorliegen, so sind doch die Verwertungsgebote nach den Verjährungsfristen zu beachten. Die Frage ist nur, ob nach lesen eines Altfalles der Gutachter mit der notwendigen Neutralität arbeiten kann ?
Viele Grüße
Ferdi

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