Seite 2 von 2

Begleiter ist alkoholisiert

Verfasst: Do 17. Nov 2005, 20:13
von Halebopp
Moin Moin,

hier mal eine weitere Rechtsfrage, die man klären sollte bevor es dazu kommt!

Bei einer polizeilichen Kontrolle wird Atemalkoholgeruch beim Begleiter bemerkt.

Die Polizei fordert ihn auf, einen entsprechenden Test durchzuführen. (Evitential). Da es sich bei dem Begleiter um den Vater handelt, beruht er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und teilt der Polizei mit, dass er nicht als Zeuge zur Verfügung stehen wird.
(Übelicherweise sind es die unmittelbaren Verwandschaftsgrade, die als Begleiter zur Verfügung stehen.)

Nach den bisherigen Erkenntnissen kann er ja nur Zeuge sein, da er ja keine Owi begeht. ( siehe die Antworten vorher )

Einzige Möglichkeit für die Polizei wäre jetzt eine Blutprobe.

Weiterhin teilt mir der rechtsgewandte Vater aber mit, dass eine körperliche Untersuchung / körperlicher Eingriff nach § 81 c StPO sowiso nicht zulässig sei.

Er beruft sich auch hier auf sein Zeugnisverweigerungsrecht.

Wie kann die Polizei jetzt ermitteln, ob der Begleiter alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss fährt und dass der Fahrer somit seiner Auflage nicht nachkommt. :?:

Verfasst: Do 17. Nov 2005, 23:24
von RAK
Nettes Fällchen. Der verwandte Begleiter ist in der Tat nur Zeuge und muß wegen seines Verweigerungsrechts auch keine Angaben machen. Zwangsweise Blutentnahme ist hier unzulässig. Die Polizei ist dem Begleiter gegenüber machtlos.
Wäre ich Polizeibeamter würde ich vom kontrollierten Fahrer verlangen, daß er seine Fahrberechtigung mir gegenüber nachweist = FS und fahrtüchtige Begleitperson. Kann er dies nicht, weil z.B. Alkoholanzeichen beim Begleiter vorliegen und dieser keinen Alcotest machen will, müßte die Weiterfahrt untersagt werden.
Fahre ich als FE-inhaber (ohne Beschränkung der Begleitung) ohne FS und kann die Urkunde FS nicht vorlegen und ist z.B. aus techn. Gründen ein Datenabgleich durch den Polizisten nicht möglich, so müßte ich mangels Nachweises meiner Fahrberechtigung wohl auch das Kfz stehen lassen.
Andersherum kann die Polizei den Nachweis eines Verstoßes gegen die Auflage m.E. nicht erbringen. Das würde den Widerruf der FE mangels eindeutiger Feststellung des Verstoßes hindern.

Verfasst: Fr 18. Nov 2005, 07:41
von Ferdi
@Halebopp,
Du solltest Deine Frage hier dem Innenministerim also auch dem Verkehrsminsterium vorlegen, damit Du als Polizeibeamter Rechtssicherheit bekommst, wie Du vorgehen darfst (sollst). Im übrigen solltest Du dies im internen Teil posten.
Viele Grüße
Ferdi

Verfasst: Fr 18. Nov 2005, 09:32
von wj
RAK liegt mit seiner Antwort vollkommen richtig. Der Fahrer muß nachweisen, dass er die Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört der z.B. nicht unter Alkohol stehende Beifahrer. Kann er das nicht, ist diese Fahrt für ihn zu Ende. Da gibt's nichts dran zu rütteln.

Verfasst: Mo 21. Nov 2005, 23:23
von RAK
@Ferdi: warum sollte Halebopp seine Frage im internen Forum posten? Das Thema ist doch nicht nur verwaltungsintern relevant. Verstehe sowieso nicht, warum ich so oft lese, daß Beiträge im offenen Forum nicht gepostet werden sollten. Es klingt manchmal so, als ob nicht der Verwaltung angehörende Mitglieder nicht wissen sollen, daß auch Verwaltungsfachleute bei manchen Themen unsicher sind oder Fehler gemacht haben.

Verfasst: Mi 30. Apr 2008, 17:04
von GerhardStein
Hallo, ich bin auf dieses Forum gestossen, weil ich genau die gleiche Frage wie Halebopp im Eröffnungsbeitrag hatte, die ja hier schon fast komplett beantwortet ist. Konsequenzen trägt also offenbar nur der junge Fahrer, wenn der Begleiter alkoholisiert ist.

Nur eine Zusatzfrage noch: Weiter unten wird zwar nach dem Spezialfall gefragt, wenn der Begleiter als Verwandter ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, und daher nicht zu einer Blutalkoholkontrolle vepflichtet ist. Was aber, wenn er nicht verwandt ist?

Kann dann eine Blutprobe erzwungen werden, obwohl er selbst sich nicht strafbar gemacht haben kann?

Mit anderen Worten: Kann jemand (der Begleiter) zu einer Blutprobe verpflichtet werden, damit einem anderen (dem Fahrer) ein Tatbestand nachgewiesen werden kann?

Und wird das praktisch auch so gehandhabt?

Vielen Dank für eine Antwort, Gerry

Verfasst: Fr 2. Mai 2008, 10:04
von wj
Grundsätzlich handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Ziff. 9 FeV iVm § 48a Abs. 6 FeV. Danach darf der Begleiter nicht unter mehr als 0,25 o/oo Atemalk., 0,5 o/oo Blutalk. oder der Einwirkung von sonstigen Rauschmitteln stehen.

Geahndet wird nach § 24 StVG.

Dementsprechend stehen auch die Zwangsmittel zur Verfügung.