Welche VErwertungsfrist tritt bei mir ein ?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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hoffes
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Welche VErwertungsfrist tritt bei mir ein ?

Beitrag von hoffes » Mo 12. Sep 2005, 17:34

Guten Tag zusammen,

ich habe gehofft, das ich mir meine Fragen nach eingehendem Studium der Foreneinträge selber beantworten könnte. Dies war leider nicht der Fall, daher wende ich mich nun auf diesem Weg an alle Teilnehmer hier.

Mein Sachverhalt: Ersterteilung des FS Klasse 3 im Jahr 1986

Ich wurde in 1992 zum ersten Mal mit einer Alkoholfahrt auffällig. Die Auswertung der Blutprobe ergab 1,05 promille. Daraus resultierte ein Fahrverbot dessen Höhe ich leider nicht mehr genau weis und eine Geldstrafe, Höhe auch nicht mehr bekannt.

Dämlich wie ich war, musste ich in 1994 natürlich noch mal mit Alkohol fahren. Ergebnis diesmal: 1,17 Promille
Strafbefehl vom 14.05.1994 betrug Fahrverbot von 7 Monaten und zwei Wochen, Einziehung der Fahrerlaubnis und Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen á ???

Ich habe seitdem keinerlei Verfehlungen mehr begangen, mich aber auch nicht mehr um die Wiedererteilung bemüht. (Nach dem was ich alles über die MPU gehört und gelesen hatte...)

Nun wächst der Wunsch in mir, doch noch mal am aktiven Strassenverkehr teil zu nehmen. Zumal ich dachte, nach 10 Jahren könnte ich dies ohne Einschränkungen.

Nun meine Frage an Euch:

Wann kann ich die Wiederteilung beantragen ohne mich der MPU aussetzen zu müssen?

Ist es richtig, das ich folgende Maßnahmen durchführen muß:

Sofortmaßnahmen am Unfallort
Sehtest
Ablegen der theoretischen Prüfung
Ablegen der praktischen Prüfung
Keinen kompletten Besuch einer Fahrschule mit den damit verbundenen Pflichtfahrstunden und Sonderfahrten sowie den Besuch des theoretischen Unterrichts?

Ich werde auf jeden Fall in Absprache mit dem Fahrlehrer einige Fahrstunden nehmen um mich wieder an die Teilnahme im Verkehr zu gewöhnen. Was die Theorie betrifft bin ich seit einigen Monaten dabei die Fragebögen zu pauken und habe mittlerweise regelmäßig max. 5 Fehlerpunkte.

Ich danke Euch für eure Antworten und bedanke bereits hier für eure Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg
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Ferdi
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Beitrag von Ferdi » Mo 12. Sep 2005, 19:08

Hallo hoffes,
m.E. ist die Tat aus 1992 verjährt und darf dir nicht mehr vorgehalten werden. Anders die Tat aus 1994. Sie unterliegt einer 15-jährigen Verjährungsfrist; d.h. die 10 Jahre, die für die Verjährung wichtig sind, beginnen fünf Jahre nach der Tat zu laufen, wenn kein neuer Führerschein ausgestellt wurde.
Aber, da die Tat aus 1992 nicht mehr vorwerfbar ist, und die zweite Tat eine Fahrt unter 1.6 ‰ war, ist davon auszugehen, dass du keine MPU besuchen brauchst; Voraussetzung, dass in deinem Führungszeugnis und im KBA keine Eintragungen sind, die auf eine Alkoholtat schließen lassen.

Hinsichtlich der anderen Dingen bist du richtig informiert. Du mußt je nach Fe-Klasse, die du erwerben willst entweder die Sofortmaßnahmen am Unfallort (Klasse BE), oder sogar einen Erste-Hilfe-Kurs (C-Klassen) besuchen. Hinsichtlich der Augen ist bis zur Klasse BE ein Sehtest fällig, willst du aber C-Klassen erwerben, brauchst du ein augenärztliches Gutachten.
Die Prüfung bis zur Klasse C1E kannst du ohne Pflichtausbildung ablegen.

Viele Grüße
Ferdi

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hoffes
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Beitrag von hoffes » Di 13. Sep 2005, 10:41

Hallo Ferdi,

vielen Dank für Deine Antwort. Irgendwie habe ich in Erinnerung das durch den zweiten Eintrag der erste solange stehen bleibt bis auch der zweite getilgt werden kann. Weiß aber beim besten Willen nicht mehr wie ich auf den Weg gekommen bin. Daher habe ich immer beide als Basis für alles weitere gesehen.

Ich habe eine Selbstauskunft beim KBA bereits beantragt und werde wohl, falls dort nichts mehr drin steht mal bei meiner FS-Stelle vorstellig werden und fragen, ob ich mal nen Blick in meine Akte werfen dürfte. Meiner Meinung nach dürfte dies nicht verwehrt werden.

Bin mal gespannt wie´s ausgeht.

Ich wünsch´Dir noch nen schönen Tag !

Gruß

Jörg
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