Literatur etc.

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Kyle
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Beitrag von Kyle » Di 20. Jun 2006, 11:00

also nach der lektüre zahlreicher urteile habe ich jetzt noch 2speziellere frage die mir weder so richtig aus den urteilen noch aus dem normtext oder kommentierungen deutlich wurden:

1.wenn die fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnet und eine Frist zur beibringung des Gutachtens setzt, darf sie bei nichteinhaltung dieser frist gemäß §11 Abs.8 FeV (jedenfalls wenn sie im Bescheid darauf hingewiesen hat) die Fahrerlaubnis entziehen.

Ich hab allerdings abwechselnd von der Setzung von 1 oder 2 Fristen gelesen. In einigen Urteilen ist die Rede von einer Firstsetzung zur Beibringung des Gutachtens, während andere von sowohl einer Fristsetzung zur Beibringung einer "Einverständniserklärung", als auch zur Beibringung des Gutachtens sprechen.

Wie sieht das jetzt aus? Sind BEIDE Fristsetzungen erforderlich um später eine entziehung auf §11 Abs.8 FeV stüzen zu können oder ist jedenfalls bei Ablauf der (späteren) Frist zur Beibringung des Gutachtens die Entziehung auf §11 Abs.8 zu stützen? (wäre meiner Ansicht nach logisch, da wenn schon die Frist zur Beibringung des Gutachtens abgelaufen ist, dies praktisch das fehlende Einverständnis impliziert)

Die 2.frage die mich beschäftigt ist:
Muß die Behörde Zwangsweise die Fragestellung in dem Bescheid angeben oder muß sie diese nur dem Gutachter übermitteln der sich nach der Einverständniserklärung des Betreffenden mit der Sache beschäftigt?

Falls einer von euch genauer darüber bescheid wüßte wäre ich sehr dankbar über eine Info :wink:

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Bernhard Slupkowski
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Beitrag von Bernhard Slupkowski » Di 20. Jun 2006, 14:01

Die Fahrerlaubnisverordnung fordert bei einer angeordneten MPU die Vorlage eines Gutachtens.

Es gibt ein Gerichtsurteil, nach dem es gerade nicht unterstellt werden kann, wenn die Einverständniserklärungen nicht beigebracht werden, die Erstellung eines Gutachtens verweigert wird.

Die Fahrerlaubnisbehörden haben aber genug Erfahrung, um zu wissen, dass die erstellung des Gutachtens auch einige Zeit in Anspruch nimmt.

Um das Verwaltungsverfahren in Gang zu halten, wird deshalb eine Frist zur Vorlage der Einverstöändniserklärungen gesetzt. Diese ist aber nicht dazu geeignet, nach § 11 Abs. 8 FeV zur Versagung / entziehung zu führen.

Dem Antragsteller sind die Gründe, die zur MPU führen, bekannt zu geben, die genaue Fragestellung aber nicht.

Bernhard

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Christian Schulz
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Beitrag von Christian Schulz » Di 20. Jun 2006, 14:21

Bernhard Slupkowski hat geschrieben:Es gibt ein Gerichtsurteil, nach dem es gerade nicht unterstellt werden kann, wenn die Einverständniserklärungen nicht beigebracht werden, die Erstellung eines Gutachtens verweigert wird.
...
Um das Verwaltungsverfahren in Gang zu halten, wird deshalb eine Frist zur Vorlage der Einverstöändniserklärungen gesetzt. Diese ist aber nicht dazu geeignet, nach § 11 Abs. 8 FeV zur Versagung / entziehung zu führen.

Da muss ich teilweise widersprechen. Der Antragsteller hat eine gewisse Mitwirkung am Verfahren. Um ein Gutachten erstellen zu lassen, muss die Behörde wissen welche Stelle der Betroffene er beauftragen möchte. Die Behörde muss hierzu dann die Unterlagen dort hinschicken.

Nach § 11 Abs. 6 S. 3 FeV hat der Betroffene die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Wenn dies nicht bis zum festgesetzten Termin erfolgt ist, ist von einer Weigerung auszugehen der Anordnung der Untersuchung nachzukommen. Durch die Nichtbenennung der Untersuchungsstelle blockiert der Betroffene das gesamte weitere Verfahren (VG Neustadt, 9L2779/00, 07.12.2000). Nach § 11 Abs. 8 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert sich untersuchen zu lassen.
Gruß
Christian Schulz
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Kyle
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Beitrag von Kyle » Mi 21. Jun 2006, 19:24

ok danke - das mit der fragestellung habe ich mir auch schon so gedacht.

das urteil was du ansprichst zum firstablauf der einverständniserklärung habe ich bereits gelesen. allerdings ist der entscheidene punkt dort, daß die behörde nur EINE frist gesetzt hat und zwar nur diejenige zur beibringung des Einverständnisses und keine weitere frist zur beibringung des gutachtens. in einem solchen fall darf die behörde sodann nicht nach §11 Abs.8 FeV verfahren und auf eine nichteignung schließen.

meine frage war aber vielmehr - was passiert wenn die behörde ausschließlich die "zweite" frist - also die frist zur beibringung des Gutachtens setzt. reicht dies aus um anschließen bei nichtmitwirkung des betreffenen auf seine nichteignung nach §11 Abs.8 schließen zu können oder ist die setzung und der ablauf beider fristen erforderlich? also bisher bin ich der auffassung das allein die setzung der "zweiten" frist ausreicht, da wenn schon diese (naturgegebenermaßen längere) first abläuft, erst recht auf die nichtmitwirkung und damit nichteignung des betroffenen geschlossen werden kann.

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Christian Schulz
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Beitrag von Christian Schulz » Do 22. Jun 2006, 06:01

Kyle hat geschrieben:meine frage war aber vielmehr - was passiert wenn die behörde ausschließlich die "zweite" frist - also die frist zur beibringung des Gutachtens setzt. reicht dies aus um anschließen bei nichtmitwirkung des betreffenen auf seine nichteignung nach §11 Abs.8 schließen zu können oder ist die setzung und der ablauf beider fristen erforderlich? also bisher bin ich der auffassung das allein die setzung der "zweiten" frist ausreicht, da wenn schon diese (naturgegebenermaßen längere) first abläuft, erst recht auf die nichtmitwirkung und damit nichteignung des betroffenen geschlossen werden kann.

Das ist relativ egal, wie die Fristen gesetzt werden.

1. MAn kann erst einmal nur die Frist zur Beibringung der Einverständniserklärung festsetzen und wenn diese vorliegt die weitere Frist festsetzen.
2. Oder, so machen wir das, setzen beide Fristen in der Anordung fest.
3. Wenn nur die Frist zur Vorlage des Gutachtens festgesetzt wird, kann ich erst den § 11 Abs. 8 FeV anwenden, wenn GA nicht fristgerecht vorgelegt wurde.
Gruß
Christian Schulz
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E-Mail: Christian.Schulz@lkjl.de

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matchbox
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Beitrag von matchbox » Do 22. Jun 2006, 06:18

Im § 11 Abs. 8 ist nur die Vorlagefrist des Gutachtens genannt und nur auf die kann sich die Behörde im Fall einer Negativmaßnahme stützen. Die Aufforderung an den Betroffenen, die Erklärung zur Begutachtung innerhalb einer Frist beizubringen, dient nur zur Information des Betroffenen, um die zeitlichen Abläufe besser einschätzen zu können und um das Gutachten rechtzeitig beibringen zu können. Hält er sich nicht dran und kommt er dann mit der Erstellung des Gutachtens aufgrund einer verspätet abgegebenen Erklärung in Verzug, ist das sein Problem. Liegt das Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht vor, entzieht die Behörde.
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Kyle
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Beitrag von Kyle » Do 22. Jun 2006, 14:07

ok danke soweit schonmal - dann hat sich das erstmal geklärt ;)

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