Abgabe negatives Gutachten Pflicht?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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corneliusrufus
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§ 11 Absatz 8 FeV

Beitrag von corneliusrufus » Di 13. Feb 2007, 22:31

§ 11 Absatz 8 FeV besagt:
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
Ich denke da sind zunächst zwei Fälle zu unterscheiden. Nämlich der, bei denen eine positive Begutachtung zum Erhalt der FE führt und Fälle, in denen eine FE nur nach Beibringung eines positives Gutachten erteilt werden darf.

Im ersten Fall führt die Nichtbeibringung des Gutachtens zum Entzug der FE. Regelmäßig sind das die Fälle, in denen die FEB eine Begutachtung anordnet und nicht erst auf Antrag für eine kommende FE verlangt. In diesen Fällen soll ja gerade die Weigerung ein negatives Gutachten nicht vorzulegen entsprechende Folgen auslösen.

Im zweiten Fall sehe ich das differenziert. Da ist die FE bereits entzogen. Welchen nachteil sollte ein Betroffener haben, wenn er ein negatives Gutachten nicht vorlegt? Er war vor der Abgabe als ungeeignet anzusehen und wäre es mit der Abgabe auch (noch).

Infolgedessen würde keine FEB erteilen. Würde der Antrag auf FE aufrechterhalten werden, müsste die FEB sogar die Ablehnung bescheiden. Das würde eine eintragungsfähige und zukünftig verwertbare Tatsache schaffen.

Wird der Antrag zurückgezogen, so gibt es kein Verwaltungsverfahren, es kann nicht beschieden werden. Der Status nicht geeignet bleibt, jedoch ohne eine zukünftig verwertbare neue bzw. wiederholte Tatsache geschaffen zu haben.

Dieses ergibt sich aus der zwar praxisfernen, wenngleich nicht unmöglichen Erwägung, dass ein positives Gutachten ja auch nicht vorgelegt werden braucht. Wegen dieser Offenheit wird eben keine neue Verwertung ausgelöst durch die Nichtabgabe mit Antragsrücknahme.

Wird nun später ein positives Gutachten eingereicht, in einem neuen verfahren bzw. im Widerspruchverfahren, dann ist eben dieses Gutachten zu berücksichtigen. genau dieses versetz den Status nichtgeeignet in den Status geeignet.

Mit dem Argument "entschlussfreudig" = hilflos, Ferdi, kann es daher nicht rechtlich weit her sein. Wie üblich gilt im Rechtsverkehr die letzte Tatsache.

Wenn in einer FEB da Zweifel bestehen, so kann sie ja den Antrag ablehnen. Das muss sie allerdings begründen. Und genau da dürften die Fakten ausgehen. Allein die Tatsache, dass ein zweites Gutachten, selbst wenn es unmittelbar nach einem Gutachtenversuch unternommen wird (MPU-Tourismus) rechtfertigt doch nciht in jedem Fall, dass sich der Betroffene nciht zwischenzeitlich geändert haben kann. Manchmal reicht ein kleines Quäntchen, um den Gutachtentenor zu kippen.

Nun hat die FEB jedoch keinen Vergleich - wegen der Nichtvorlage des ersten Gutachtens - wie groß der Unterschied in der Fortentwicklung gewesen sein muss. Auch steht ihr da kaum, mangels eigener (formaler) Fachkompetenz, eine entsprechende Bewertung zu. Dadurch ergibt sich nun eine "Beweislastumkehr", der die Behörde nicht gerecht werden dürfte.

Es bleibt da nichts übrig, als dass erteilt wird. Spätestens ein Gericht wird dieses nachholen.

Persönlich halte ich es auch für unbefriedigend, wenn durch MPU-Tourismus binnen kürzester Frist solange geübt wird, bis eine Story steht. Rechtlich halte ich es jedoch für einwandfrei.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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RAK
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Beitrag von RAK » Di 13. Feb 2007, 23:30

@Ferdi: Wenn bei Dir jeder Kunde ein Einzelfall ist, prima! Die "formelle Antragsseite" kannst Du aber nicht unberücksichtigt lassen. Ist der Antrag zurückgenommen, das GA nicht vorgelegt, so kannst Du bei erneuter A-stellung nur erneut die MPU anordnen. Das dann vorgelegte GA mußt Du auswerten, das erste nicht, denn Du hast es nie gelesen. Möglicherweise war das erste GA negativ, vielleicht hat auch gar keine Begutachtung stattgefunden.
Der neue Antrag ist von Dir neu zu bearbeiten (der alte Antrag ist tot), sodaß Du das neue GA nur anzweifeln kannst, wenn es nicht schlüssig oder nicht nachvollziehbar ist. Der Kunde kann durch die Nichtvorlage nur gewinnen, nicht aber verlieren. Was nützt denn dem Nichtinhaber einer FE ewiges Diskutieren, wenn nötig Prozessieren wegen eines neg. GA??

Ist der Betroffene Inhaber einer FE sieht die Sache manchmal anders aus. Wenn das GA nachzubessern ist und die FS-stelle das ebenso sehen muß oder Fristverlängerung zur Vorlage gewährt, dann lege ich nur das nachgebesserte GA vor.
Es ist doch ganz klar, daß zwischen Inhaber und Nichtinhaber zu unterscheiden ist, um den optimalen Weg zu finden. Ein neg. Gutachten vorzulegen kann wie in ein offenes Messer laufen lassen sein. Du sagst ja selbst: "Allen konnte ich nicht helfen", die bekamen dann wohl den Versagungsbescheid und damit eine neg. Verwaltungsentscheidung in ihre FS-akte. Die Konsequenzen kennen wir wohl beide.

max_relax
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Beitrag von max_relax » Mi 14. Feb 2007, 19:12

corneliusrufus hat geschrieben: Ein früher implementiertes Obergutachten kann ich aus den Texten der FeV wie des STVG nicht mehr entnehmen. Daher halte ich es für unzulässig.
Raider heißt jetzt Twix :wink: und Obergutachten heißen jetzt „zusätzliche Gutachten“, vgl. Nr. 2.2.d der Begutachtungs-Leitlinien:

„Nach Weisung der jeweiligen obersten Landesbehörden können die Fahrerlaubnisbehörden zusätzliche Gutachten anfordern, die von Persönlichkeiten mit herausragender Qualifikation erstattet werden und die dazu besonders benannt worden sind.“
In Schleswig-Holstein wurde ein entsprechender Gutachter benannt, wie das im Rest der Republik aussieht, weiß ich natürlich nicht.
corneliusrufus hat geschrieben: Ich denke da sind zunächst zwei Fälle zu unterscheiden. Nämlich der, bei denen eine positive Begutachtung zum Erhalt der FE führt und Fälle, in denen eine FE nur nach Beibringung eines positives Gutachten erteilt werden darf.

Im ersten Fall führt die Nichtbeibringung des Gutachtens zum Entzug der FE. Regelmäßig sind das die Fälle, in denen die FEB eine Begutachtung anordnet und nicht erst auf Antrag für eine kommende FE verlangt. In diesen Fällen soll ja gerade die Weigerung ein negatives Gutachten nicht vorzulegen entsprechende Folgen auslösen.
Diese Differenzierung ist genau richtig. Wer als Inhaber einer FE zur MPU geschickt wurde, sollte sich sehr genau überlegen, ob er ein negatives Gutachten vorlegt.
corneliusrufus hat geschrieben: Im zweiten Fall sehe ich das differenziert. Da ist die FE bereits entzogen. Welchen nachteil sollte ein Betroffener haben, wenn er ein negatives Gutachten nicht vorlegt? Er war vor der Abgabe als ungeeignet anzusehen und wäre es mit der Abgabe auch (noch).
Richtig, hinsichtlich der rechtlichen Folgen sind keine Nachteile zu befürchten. Wie aber sieht es mit den praktischen Folgen aus? Denken wir an dieser Stelle mal an die Personen, die bis zu diesem Punkt des Verfahrens noch keine anwaltliche oder verkehrspsycholgische Betreuung in Anspruch genommen haben (was nach meiner täglichen Erfahrung die überwiegende Mehrheit der Antragsteller sein dürfte :( ). Wo sonst, wenn nicht bei seiner FE-Behörde, erhält der Betroffene Informationen, wie es weitergehen kann? Wo sonst bekommt er die Adressen von seriösen und kompetenten Beratungsstellen in der Nähe? Natürlich muß er für diese Informationen nicht das Gutachten zur Akte geben. Aber damit komme ich zum nächsten Punkt.
corneliusrufus hat geschrieben: Nur, wenn Du oder eine beliebige FEB ein negatives Gutachten zur Beratung erhält, muss sie es nicht in die FS-Akte integrieren? Gleichgültig ob der Kunde es will oder nicht? Ist denn so ein negatives Gutachten nicht als Tatsache aus dem Rahmen der FeV zu lesen und zu werten? Ich möchte die Beamten und Angetestellten sehen, die da nicht regelmäßig das Gutachten in Kopie zur Akte nähmen, um ihren Dienstverpflichtungen nachzukommen. Oder anders ausgedrückt, die 'schizoid' das Gutachten als als neutraler Berater lesen könnten und zugleich 'vergessen' was ihre Dienstpflicht wäre.
Ich werde hin und wieder von meinen Kunden gefragt, ob ich mir das Gutachten ansehen und es erläutern könne, ohne es zur Akte zu nehmen. Wohlgemerkt: Ich spreche von Personen, die nicht Inhaber einer FE sind. Dann habe ich damit kein Problem. Denn die vorrangige Aufgabe der FE-Behörden ist die Erhaltung bzw. Erhöhung der Verkehrssicherheit. Wer aber keine FE bseitzt, kann nicht (jedenfalls nicht legal :wink: ) am Straßenverkehrs teilnehmen und somit die Verkehrssicherheit auch nicht gefährden. Also lehne ich mich ganz entspannt zurück, beantworte dem Kunden alle Fragen, zeige ihm alle Beratungs- und Schulungsangebote auf, die sich ihm bieten und weise am Schluß noch auf die berühmt-berüchtigte 2-Jahres-Frist hin. Warum ich das mache? Ganz einfach, weil ALLE Beteiligten von dieser Vorgehensweise profitieren: Der Kunde, weil er wieder Licht am Ende des Tunnels sieht, die Behörde, weil zeit- und personalintensive Widerspruchs- und Klageverfahren auf ein Minimum reduziert werden, und letztendlich auch die Verkehrssicherheit, weil ich in ein paar Monaten einen Kunden haben werde, der seine Einstellung und sein Verhalten geändert hat und die nächste MPU bestehen wird. Man sieht also, bei diesem Kundenkreis muß man weder schizoid sein, um die Aufgaben einer FE-Behörde sachgemäß zu erfüllen, noch ist man dazu verdammt, an dem Spannungsverhältnis Kundenorientierung vs. Verkehrssicherheit zu scheitern :D .
corneliusrufus hat geschrieben: Auch steht ihr da kaum, mangels eigener (formaler) Fachkompetenz, eine entsprechende Bewertung zu. Dadurch ergibt sich nun eine "Beweislastumkehr", der die Behörde nicht gerecht werden dürfte.
Das sehe ich anders. Die Entscheidung über die Erteilung oder Entziehung einer FE trifft die FE-Behörde. Ein zuvor eingeholtes Gutachten hat zwar eine entscheidende, aber eben nur beratende Funktion]Daraus ergibt sich die Leistung des Gutachters: Er soll die rechtlichen Folgerungen ableitbar machen. Die Folgerungen selbst treffen nur

a) die Verwaltungsbehörden
b) die Gerichte.

Das Gutachten ist eine Hilfe, die der Rechtsinstanz durch begründete Aussagen über das mögliche künftige Versagen oder Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers die rechtliche Entscheidung begründbar machen soll; insbesondere soll es aufzeigen, welche Gefahren von gegebenen Krankheiten, Defekten, Leistungsmängeln oder anderen Sachverhalten ausgehen. Die Beurteilung der Sachlage durch den jeweils zuständigen Gutachter muss daher klar, folgerichtig, widerspruchsfrei und verständlich -grundsätzlich auch für den Auftraggeber - sein. Rechtsbegriffe wie "geeignet" oder "ungeeignet" hat der Gutachter nicht zu verwenden.[/i]

Ferdi wies bereits darauf hin, daß die FE-Behörde trotz eines negativen Gutachtens die FE (neu)erteilen kann. Dies wird natürlich nur in sehr seltenen, besonders zu begründenden Einzelfällen passieren. Denn bei der Prüfung, ob der Antragsteller geeignet ist, müssen ALLE Aspekte, die für oder gegen den Betroffenen sprechen, gegeneinander abgewägt werden. Wer aber noch nicht einmal das MPU-Gutachten vorlegt, beraubt sich selbst dieser Möglichkeit. Somit kann man also nicht pauschal behaupten, daß es keine Nachteile bringt oder gar ein taktischer Kardinalfehler sei, ein negatives Gutachten nicht vorzulegen (Nur um Mißverständnissen vorzubeugen, sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, daß ich von Personen spreche, die nicht im Besitz einer FE sind).
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Beitrag von RAK » Mi 14. Feb 2007, 21:18

@maxrelax: Gerade das habe ich nicht gesagt. Ich sagte es sei ein Fehler es vorzulegen, nicht es nicht vorzulegen.
Die Fälle in denen bei neg. GA dennoch erteilt wird sind so wenige, daß sie nicht ins Gewicht fallen. Diese Chance ist so minimal wie ein 6er im Lotto. Und noch eins, viele Kunden wollen schlicht auch nicht vorlegen. Sie sehen die Verwaltungsbehörde nicht als Helfer, sondern als diejenige, die ihnen das Fahren verbietet. Leider sind die "Helfer" unter den FS-mitarbeitern, nicht häufig genug zu finden. Und mal ehrlich "Irgendwann kriegen wir sie alle" ist für die meisten wohl nicht vertrauenerweckend, sondern eher der Spiegel einer Einstellung des Mitarbeiters (die ich Dir nicht unterstellen will, aber lies es mal aus Sicht eines Betroffenen).

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Beitrag von corneliusrufus » Mi 14. Feb 2007, 23:32

@max_relax, Deine Auffassungen -
Richtig, hinsichtlich der rechtlichen Folgen sind keine Nachteile zu befürchten. Wie aber sieht es mit den praktischen Folgen aus? Denken wir an dieser Stelle mal an die Personen, die bis zu diesem Punkt des Verfahrens noch keine anwaltliche oder verkehrspsycholgische Betreuung in Anspruch genommen haben (was nach meiner täglichen Erfahrung die überwiegende Mehrheit der Antragsteller sein dürfte Sad ). Wo sonst, wenn nicht bei seiner FE-Behörde, erhält der Betroffene Informationen, wie es weitergehen kann? Wo sonst bekommt er die Adressen von seriösen und kompetenten Beratungsstellen in der Nähe? Natürlich muß er für diese Informationen nicht das Gutachten zur Akte geben. Aber damit komme ich zum nächsten Punkt.
- und -
Ich werde hin und wieder von meinen Kunden gefragt, ob ich mir das Gutachten ansehen und es erläutern könne, ohne es zur Akte zu nehmen. Wohlgemerkt: Ich spreche von Personen, die nicht Inhaber einer FE sind. Dann habe ich damit kein Problem. Denn die vorrangige Aufgabe der FE-Behörden ist die Erhaltung bzw. Erhöhung der Verkehrssicherheit. Wer aber keine FE bseitzt, kann nicht (jedenfalls nicht legal Wink ) am Straßenverkehrs teilnehmen und somit die Verkehrssicherheit auch nicht gefährden. Also lehne ich mich ganz entspannt zurück, beantworte dem Kunden alle Fragen, zeige ihm alle Beratungs- und Schulungsangebote auf, die sich ihm bieten und weise am Schluß noch auf die berühmt-berüchtigte 2-Jahres-Frist hin. Warum ich das mache? Ganz einfach, weil ALLE Beteiligten von dieser Vorgehensweise profitieren: Der Kunde, weil er wieder Licht am Ende des Tunnels sieht, die Behörde, weil zeit- und personalintensive Widerspruchs- und Klageverfahren auf ein Minimum reduziert werden, und letztendlich auch die Verkehrssicherheit, weil ich in ein paar Monaten einen Kunden haben werde, der seine Einstellung und sein Verhalten geändert hat und die nächste MPU bestehen wird. Man sieht also, bei diesem Kundenkreis muß man weder schizoid sein, um die Aufgaben einer FE-Behörde sachgemäß zu erfüllen, noch ist man dazu verdammt, an dem Spannungsverhältnis Kundenorientierung vs. Verkehrssicherheit zu scheitern Very Happy .
-
teile ich. Es ist jedoch nicht das, was ich vorzugsweise erlebe, leider.

Ja, ich erlebe es auch immer weider, dass Kunden nur auf die FEB schimpfen. Wenn ich dann frage was ist passiert, zuhöre und die Information gebe, das ist für Sie ärgerlich, besonders weil Sie das wahrscheinlich jetzt noch nicht nachvollziehen können, wird der Dampf abgelassen. Später frage ich nach dem Konsum - ohne Wertung. Dann wird die Auswirkung des Konsums erarbeitet, dann der Schutzzweck. Dann kommt Verständnis für eine FEB, zumindest in großen Zügen.

Mir ist durchaus bewusst, dass das auch eine FEB leisten kann. Manchmal auch tut. Nur eben leider nicht flächendeckend. Bisweilen auch erst nach längerem Rechtsstreit.

Es ist gut zu wissen, dass es bürgerfreundliche Beamte und Angestellte gibt, die sich im Sinne aller den zweck anschauen und danach handeln. Klasse!

Es sollte in meinen Augen auch nicht das Ziel sein, sich länger zu streiten. Das hindert praktisch nur an der neuen FE, ist öfters ein Nebenkriegsplatz statt sich hauptamtlich seinem Anteil zu widmen.

An dieser Stelle möchte ich Dich fragen nach der rechtlichen Einordnung der Begutachtungsrichtlinien zur FeV. Denn Du berufst Dich ja auch Anweisungen aus diesen für das behördliche Vorgehen. Das sehe cih - bisher - nicht.

Deshalb kam ich auf meine obigen Statements, dass eine FEB zwar rechtlich über die Gutachteninhalte wertet, jedoch nicht fachlich. Nur seltenst dürfte zufällig ein ehemaliger MPU-Gutachter bei einr FEB tätig sein.

Aus der gleichen Ableitung kam mein Statement zu den zusätzlichen Gutachtern. Ich sehe dafür keine unmittelbare rechtliche Deckung. Sondern wenn nur eine mittelbare, wenn nämlich der Fachgutachter zum Schluss kommt, ihm fehlen Kenntnisse für einen wesentlichen Teil der Fragestellung; genau dann hat er ein zusätzliches Gutachten anzuregen. Dem wird dann eine FEB regelmäßig nachkommen.

Und weil ich gerade am Fragen bin, wer ist es denn für S-H als herausragende Fachkapazität für derartige Zusatzbegutachtungen?

DANKE, liebe Greet-Ings, Cornelius

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Beitrag von max_relax » Sa 17. Feb 2007, 17:05

RAK hat geschrieben:@maxrelax: Gerade das habe ich nicht gesagt. Ich sagte es sei ein Fehler es vorzulegen, nicht es nicht vorzulegen.
Ooops, blöder Schreibfehler.... gut, daß Du mich trotzdem verstanden hast. :)

corneliusrufus hat geschrieben:An dieser Stelle möchte ich Dich fragen nach der rechtlichen Einordnung der Begutachtungsrichtlinien zur FeV. Denn Du berufst Dich ja auch Anweisungen aus diesen für das behördliche Vorgehen. Das sehe cih - bisher - nicht.
Na ja, die Leitlinien binden die Behörde nicht und können auch keinen Rechtsanspruch begründen, da sie weder Gesetzes- noch Verordnungsrang haben und auch kein behördeninterne Anweisung (z. B. Erlaß) darstellen.

Aber sie sind eine Orientierungs- und Argumentationshilfe. Wenn in § 11 Abs. 3 FeV z. B. von "Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotential bestehen" gesprochen wird, dann findet man in den Leitlinien eine verständliche Konkretisierung des Begriffs Agressionspotentials (...sei es auf einer Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten (z. B. bei Raub, schwerer oder gefährlichen Körperverletzung, Vergewaltigung).

corneliusrufus hat geschrieben:Deshalb kam ich auf meine obigen Statements, dass eine FEB zwar rechtlich über die Gutachteninhalte wertet, jedoch nicht fachlich.
Bei jeder Gutachtenanordnung handelt es sich, wie es so schön heißt, um eine "vorbereitende Maßnahme" für die später zu treffende Entscheidung der FE-Behörde (vgl. § 11 Abs. 2, § 46 Abs. 4 FeV). In der hierzu ergangenen Rechtsprechung findet sich der Hinweis, daß die die FE-Behörde sich nicht summarisch einem Gutachtenergebnis anschließen darf]Und weil ich gerade am Fragen bin, wer ist es denn für S-H als herausragende Fachkapazität für derartige Zusatzbegutachtungen?[/quote]
Prof. Dr. Gerber, Universitätsklinikum S-H.
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Beitrag von corneliusrufus » Sa 17. Feb 2007, 21:09

Da sind wir nun den Schritt weiter. Rechtlich sind die Begutachtungsrichtlinien für eine FEB als Entscheidungshilfe anzusehen - sie sind eben rechtlich nicht bindend. Das halte ich fest, weil ich darauf nochmals zurückkommen will.

Selbstverständlch ist es vernünftig, sie als sachbezogene Darstellung in eine inhaltliche Wertung des Einzelfalles einzubeziehen. Das machen nicht nur die FEB, sondern ebenso Gutachter und Vorbereiter. Denn die medizinische Darstellung hat gute Qualität.

Letztlich muss sich jedoch eine FEB darauf verlassen, dass der Gutachter vor Anwendung der Inhalte de Begutachtungsrichtlinien bsp. die Zuordnung zu Missbrauch bzw. Abhängigkeit richtig vorgenommen hat. Wie Gerichte im Übrigen auch müsesen und werden FEb dem Gutachter überwiegend folgen. Oder anders formuliert: kann aus einem Gutachten mit eigenen Fachverstand (sachlich, nicht rechtlich) herausgelesen werden, ob der Gutachter diese Zuordnung falsch vorgenommen hat? Regelmäßig nämlich nicht.

An dieser Stelle möchte ich auf obige Aussage der Begutachtungsrichtlinien als Entscheidungshilfe zurückkommen. Das gilt auch für die Begutachtung selbst. Während eine FEB eine recht neutrale Fragestellung für die Begutachtung formuliert (wird ... wieder auffallen oder nicht), muss der Gutachter die Zukunft aufgrund der damaligen Lage (Missbrauch oder Abhängigkeit) einschätzen.

Dazu wird der Betroffene befragt, es wird in die Akte gesehen und es werden medizinische Messwerte genommen. Danach wird der Kandidat einsortiert. Das ist in soweit vernünftig, als dass damit die Wiederholungsgefahr minimiert wird. Ich begründe es später.

Keinesfalls führt ein MPI eine regelmäßige eigenständige vollständige Untersuchung auf Missbrauch oder Abhängigkeit durch. Bsp. werden keine wissenschaftlichen Methoden wie bsp. der MALT angewendet. Dass ist auch in soweit entbehrlcih, als dass die FeV bereits Legaldefinitionen dieser enthält.

Genau hier jedoch wird man feststellen, dass die Begutachtungsrichtlinien vopn den medizinischen Definitionen für Abhängigkeit und Missbrauch ausgehen. Nicht mehr von den rechtlichen. Das ist gerade da bedeutsam, wo die Grenze zwischen schweren/schwersten Missbrauch einerseits und Abhängigkeit andererseits verläuft. Es gibt nämlich genügend Alkoholiker, die einen Pegel von bsp. 1,8‰ haben und solchen Missbräuchlern, die mit 2,2‰ sicher nicht abhängig sind.

Der Vorteil der medizinsichen Definition sit, dass sie viel eher zu Alkoholkontroll- bzw. Abstinenzempfehlungen und -forderungen kommt, als der Gesetzgeber bis zur Auffälligkeit über die FeV. Deshalb liegen die Gutachter auch prinzipbedingt auf der sicheren Seite, wenn sie die Beutachtungsrichtlinien anwenden.

Verkannt wird dabei, dass sie ausdrücklich nicht hinreichend mehr die rechtlichen Definitionen verfolgen. Diese wären für Betroffene erleichternd.

Nun schließt sich der Kreis(schluss). Eine FEB nimmt das Gutachten, prüft es auf grobe Fehler (mehr geht eben nicht) und folgt dabei dem Gutachtenspruch. Dabe fällt niemand auf, dass es zwischen Auffälligkeit selbst, dem Gutactenauftrag und der Begutachtung Begriffs- wie Wertungsverschiedenheiten ergeben haben.

Genau das halte ich für falsch.

Behebbar wäre das, wenn die FeV die medizinsichen Definitionen stalt der rechtlichen Legaldefinition übernähme. Und eine Begutachtung sich nur noch ab einer gewissen Promillegrenze ergäbe. Dann würde so mancher beid er Begutachtung auch festgestellt bekommen, er wäre sogar Alkoholabhängig und käme nicht mehr mit Missbrauch durch.

Der andere Weg wäre, dasss die Begutachtungsrichtlinien der rechtlichen Legaldefinition angepasst werden. Wobei dann den Gutachtern wesentliches Beurteilungshandwerkzeug verloren ginge. Also ein untauglicher Weg.

Es gibt noch mehr dieser Widersprüche in der FeV. So kann bsp. ein Abhängiger in bestimmten Fällen mit einem ÄG davonkommen, während ein Missbräuchler sich einer MPU gegenübersieht. Vergelcihe hierzu bsp. § 14 Absätze 1 und 2 FeV.

Ich halte eine MPU als generell taugliches Mittel. Da dürften die meisten übereinstimmen, auch wenn es hie und da doch deutliche Verbeserungswünsche gäbe. Es wäre wünschenswert, wenn die dritte Eu-FS-RiLI die FeV so anpasst, dass dann wirklich die Tatereignisse aufgeklärt und bewertet würden. Jedenfalls würden die Verfahren(shandlungen) dann transparenter.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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Neues zum Thread

Beitrag von ThomasRock » Do 22. Feb 2007, 14:51

Liebe Leute!

Vielen Dank für den angeregten Thread. Habe einiges dazugelernt.

Es gibt mittlerweile Neuigkeiten hierzu.

Auf das Schreiben, wo sich meine Kundin weigerte, das "alte" Gutachten beizubringen (wohlgemerkt: für den Neuantrag), bekam sie jetzt folgenden Schrieb:
Sehr geehrte Frau XXXXX,

das Verfahren zur Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus
§ 11 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV- in Verbindung mit der Anlage 4 zur FeV.

Im Absatz 8 der zitierten Vorschrift wird gesagt, dass die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn ein angeordnetes Gutachten nicht beigebracht wird, sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen kann. So ist die Aussage von Herrn YYYYYY zu verstehen, wenn er von der Ablehnung des Antrages wegen der Nichtbeibringung des Gutachtens gesprochen hat. Dies ist definitiv die Rechtslage.
Es wurde ja schon angemerkt, das dies so ist. Hier geht es aber darum, daß das Gutachten eingefordert wird bei Antrag auf Neuerteilung, nachdem nach einer negativen Begutachtung der Antrag auf Neuerteilung zurückgezogen worden war ohne das Gutachten selbst bei der Behörde abzugeben.
Da sie ein erst vor kurzer Zeit erstattetest Gutachten in Händen haben, welches für Sie offensichtlich negativ ausgefallen ist, Sie aber in Ihrem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie Empfehlungen im Gutachten nachgekommen sind, verstehe ich absolut nicht, warum Sie dieses nicht vorlegen und die weitere Verfahrensweise besprechen.
5 Monate nach "alter" MPU jetzt Antrag auf Neuerteilung. Kann ja soooo kurz nicht sein.
Bedenken Sie bitte dabei, dass ein Gutachten nicht die Entscheidung über einen Antrag darstellt, sondern die Entscheidung trifft die Fahrerlaubnisbehörde.
Es geht auch nicht darum, Ihnen ein neues Gutachten zu verwehren, nur dies muß auch Sinn haben. Erfahrungsgemäß können nicht innerhalb von wenigen Wochen die Ursachen für ein negatives Gutachten beseitigt sein. Wenn dies ausnahmsweise doch einmal der Fall sein sollte, müsste mir dies nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werden können.
Auch klar, aber wieder innerhalb eines Verfahrens. Bringt das der Leiter der Behörde (von ihm ist dieser Schrieb) da einiges durcheinander?
Bedenken Sie bitte auch, dass 2 innerhalb kürzester Zeit erstellte Gutachten, wenn sie negativ ausgefallen sind, Ihnen für die Zukunft mehr schaden als nützen können.
Auch ok. Liegt aber hier nicht vor.
In der Regel hat ein neues Gutachten vor Ablauf eines längeren Zeitraumes ( etwa 1 Jahr ) keine Sinn, es sei denn, es hat eine gezielte Aufarbeitung der Ursachen für das erste negative Gutachten stattgefunden.
Soll das Gutachten vorgelegt werden, damit der Antrag abgelehnt wird???????
Wichtig ist, dass eine Aufarbeitung in seriöser Form erfolgt und nicht nur eine Vorbereitung auf das nächste Gutachten. Die Gefahr hierbei in unseriöse Hände zu geraten, ist sehr groß ( ohne dass ich damit sagen will, dass dies bei Ihnen der Fall ist ).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie das Gespräch mit den Sacharbeitern der Fahrerlaubnisbehörde suchen sollten, um die weitere Verfahrensweise abzuklären. Auch ich stehe gerne zu einem solchen Gespräch zur Verfügung.
Das ehrt ihn, kommt aber zu diesem Zeitpunkt viel zu spät.
Abschließend noch ein Hinweis auf die Praxis der Verwaltungsgerichte in Fällen, in denen ein vorhandenes Gutachten nicht vorgelegt wird. Es wird gesagt, der Betroffene sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und es wird mit mangelnder Bereitschaft zu konstruktivem Verhalten argumentiert und deutlich um die Vorlage des Gutachtens gebeten.

Ich hoffe aber nicht, dass Ihr Antragsverfahren diesen Weg gehen muß und bitte Sie noch einmal, zu einem Gespräch auf der Basis des vorhandenen Gutachtens vorbeizukommen.
????????????????????

Ich verstehe das als Drohung.

Oder?
Mit freundlichem Gruß
Irgendwie stehe ich hilflos beiseite und weis nicht mehr was das soll.

HHIILLFFÄÄÄÄ!!!!!
Mit freundlichem Gruß aus Herne

Thomas Rock
Fachpsychologe für Verkehrspsychologie
Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater

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Christian Schulz
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Beitrag von Christian Schulz » Do 22. Feb 2007, 17:14

Ich sage hierzu nur ganz knapp:

Unverzügliche Einschaltung eines Rechtsbeistandes.


Auch ich habe Fälle gehabt wo zwei Begutachtungen innerhalb von 1/2 Jahr stattgefunden haben. Das zweite war dann teilweise auch positiv. Nach dem 1. GA hat der B. unverzüglich Maßnahmen ergriffen, damit die nächste Begutachtung besser verläuft.


Denn Kommentaren der FEB kann ich daher nur bedingt folgen.
Gruß
Christian Schulz
Landkreis Jerichower Land

E-Mail: Christian.Schulz@lkjl.de

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Beitrag von corneliusrufus » Do 22. Feb 2007, 20:54

Ich würde das nun auch einem Rechtsanwalt übergeben. - Ob vorher noch ein Gespräch sinnvoll ist, mag sein. Es kann ja dieses Forum und dieser Beitrag als Link angegeben werden.

Nochmals: Die Mitwirkungspflicht besteht. Dieses jedoch nicht uneingeschränkt. So hat der Gesetzgeber eben nicht vom Betroffenen ausdrücklich die Vorlage eines alten Gutachtens gefordert! Sondern lediglich gesagt, dass dann die Behörde dieses als negativ werten darf (nicht muss).

D.h. diese gesetzliche Regelung ersetzt in diesem besonderen Fall die Mitwirkungspflicht! Wenn der Betroffene daher auf diese - gesetzlich mögliche - Weise seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, dann ist der Vorwurf des Nichtnachkommens dieser absurd.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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