Ich denke da sind zunächst zwei Fälle zu unterscheiden. Nämlich der, bei denen eine positive Begutachtung zum Erhalt der FE führt und Fälle, in denen eine FE nur nach Beibringung eines positives Gutachten erteilt werden darf.Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
Im ersten Fall führt die Nichtbeibringung des Gutachtens zum Entzug der FE. Regelmäßig sind das die Fälle, in denen die FEB eine Begutachtung anordnet und nicht erst auf Antrag für eine kommende FE verlangt. In diesen Fällen soll ja gerade die Weigerung ein negatives Gutachten nicht vorzulegen entsprechende Folgen auslösen.
Im zweiten Fall sehe ich das differenziert. Da ist die FE bereits entzogen. Welchen nachteil sollte ein Betroffener haben, wenn er ein negatives Gutachten nicht vorlegt? Er war vor der Abgabe als ungeeignet anzusehen und wäre es mit der Abgabe auch (noch).
Infolgedessen würde keine FEB erteilen. Würde der Antrag auf FE aufrechterhalten werden, müsste die FEB sogar die Ablehnung bescheiden. Das würde eine eintragungsfähige und zukünftig verwertbare Tatsache schaffen.
Wird der Antrag zurückgezogen, so gibt es kein Verwaltungsverfahren, es kann nicht beschieden werden. Der Status nicht geeignet bleibt, jedoch ohne eine zukünftig verwertbare neue bzw. wiederholte Tatsache geschaffen zu haben.
Dieses ergibt sich aus der zwar praxisfernen, wenngleich nicht unmöglichen Erwägung, dass ein positives Gutachten ja auch nicht vorgelegt werden braucht. Wegen dieser Offenheit wird eben keine neue Verwertung ausgelöst durch die Nichtabgabe mit Antragsrücknahme.
Wird nun später ein positives Gutachten eingereicht, in einem neuen verfahren bzw. im Widerspruchverfahren, dann ist eben dieses Gutachten zu berücksichtigen. genau dieses versetz den Status nichtgeeignet in den Status geeignet.
Mit dem Argument "entschlussfreudig" = hilflos, Ferdi, kann es daher nicht rechtlich weit her sein. Wie üblich gilt im Rechtsverkehr die letzte Tatsache.
Wenn in einer FEB da Zweifel bestehen, so kann sie ja den Antrag ablehnen. Das muss sie allerdings begründen. Und genau da dürften die Fakten ausgehen. Allein die Tatsache, dass ein zweites Gutachten, selbst wenn es unmittelbar nach einem Gutachtenversuch unternommen wird (MPU-Tourismus) rechtfertigt doch nciht in jedem Fall, dass sich der Betroffene nciht zwischenzeitlich geändert haben kann. Manchmal reicht ein kleines Quäntchen, um den Gutachtentenor zu kippen.
Nun hat die FEB jedoch keinen Vergleich - wegen der Nichtvorlage des ersten Gutachtens - wie groß der Unterschied in der Fortentwicklung gewesen sein muss. Auch steht ihr da kaum, mangels eigener (formaler) Fachkompetenz, eine entsprechende Bewertung zu. Dadurch ergibt sich nun eine "Beweislastumkehr", der die Behörde nicht gerecht werden dürfte.
Es bleibt da nichts übrig, als dass erteilt wird. Spätestens ein Gericht wird dieses nachholen.
Persönlich halte ich es auch für unbefriedigend, wenn durch MPU-Tourismus binnen kürzester Frist solange geübt wird, bis eine Story steht. Rechtlich halte ich es jedoch für einwandfrei.
Liebe Greet-Ings, Cornelius