Mit Hilfe des von dir erwähnten "codierten Kataloges" ordnet quasi die entziehende Behörde den Grund der Fahrerlaubnisentziehung einer entsprechenden Schlüsselzahl zu (in deinem Beispiel 311 für Neigung zu Trunksucht).Esel hat geschrieben:In den Beiträgen verschiedener Foren steht, dass es einen codierten Katalog gibt (KBA u. VZR). Hier soll unter der Nr. 311 Neigung zur Trunksucht stehen. Jetzt war ich dadurch völlig verunsichert. Im MPU-Gutachten von 1984 steht, so glaube ich, auch drin, dass ich eine Langzeittherapie erfolgreich abgeschlossen habe. Vielleicht hat jemand
seinerzeit diese Info übernommen, welche nun gegen mich verwendet werden könnte.
Hierdurch brauchst du aber keinesfalls verunsichert sein. Wie ich bereits früher ausgeführt habe ist im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr eingetragen. Somit kann also nirgends die Verschlüsselung 311 stehen!
Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, daß die Führerscheinstelle noch die Akte der damaligen Entziehung hätte und hieraus den Entziehungsgrund wüßte oder auch wenn sie irgendwie von deiner damaligen Entziehungstherapie Kenntnis erhielte:
Aufgrund der verstrichenen Zeit und der Tatsache, daß seitdem weder eine Versagung erfolgt noch ein Gutachten erstellt wurde, spielen diese Tatsachen heute keine Rolle mehr, da sie nicht mehr verwertet werden dürfen, d. h. sie dürfen die Führerscheinstelle einfach nicht mehr interessieren.
Deshalb: Viel Erfolg für deine Fahrerlaubnisprüfung.
Und bezügl. der höheren Gebühr: Die höhere Gebühr hat nichts mit der Tatsache zu tun, daß du nachträglich den Antragsgrund geändert hast, sondern damit, daß nach der Gebührenordnung die Gebühr für eine Ersterteilung geringer ist, als für eine Neuerteilung.
Hinsichtlich der Tatsache, daß du dir aber die Probezeit sparst, sind die geringen Mehrkosten zu verkraften.