MPU als Nachtreten des Staatsanwaltes zulässig?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
Antworten
Benutzeravatar
Prof.Farnsworth
Aktiver Benutzer
Beiträge: 1
Registriert: Mi 6. Jun 2007, 19:49

MPU als Nachtreten des Staatsanwaltes zulässig?

Beitrag von Prof.Farnsworth » Mi 6. Jun 2007, 20:15

Hallo Liebes Forum,

folgender interessenter Fall:

Verfahren wg. Fahrerflucht eingestellt gegen Auflagen und unter AUSDRÜCKLICHER Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Dabei droth StAW soager noch mit MPU falls der Mandant nicht zustimmt.

Der Mandant folgt dem Hinweis des Anwalts und geht auf die Auflagen ein.

Doch noch am SELBEN TAG an dem die Auflagen erbracht waren ging eine Mitteilung der StAW an den betreffenden Landrat raus mit dem Hinweis man habe "erhebliche Bedenken an der Eignung zur Führung eines KFZ."

Der Landrat ordnet dann (ÜBER EIN JAHR SPÄTER!!!) MPU an..

Also, wenn DAS kein fieses Nachtreten ist, dann weiss ich´s nicht...

Folgende Fragen:
1.)Darf die Staatsanwaltschaft überhaupt solche Mitteilungen verschicken? Hat sie nicht ganz andere Aufgaben?
Ist dieser "Informationsfluss" überhaupt zulässig???

Es entsteht so vielmehr der Eindruck man wolle dem Bürger übel mitspielen?

2.) Kann der Landrat eigentlich nach über einem Jahr ohne weitere Auffälligkeiten überhaupt noch MPU anordnen?

Ich bin auf die Beiträge gespannt und sage schon mal Danke

Benutzeravatar
corneliusrufus
Einsteiger
Beiträge: 294
Registriert: Di 11. Jul 2006, 17:10
Wohnort: Lübeck

Beitrag von corneliusrufus » Mi 6. Jun 2007, 22:54

Zulässig ja. Die StA muss sogar mitteilen. Es gelten die 'Mitteilungen in Strafsachen' (MiStra). Daher war das kein Nachtreten, sondern etwas, was sowieso geschehen musste. Lediglich die Ausgangsformulierung hatte die StA geschickt gewählt, um ihre Interessen (Zustimmung) zu erreichen. Auch das ist erlaubt. Vielleicht nicht schön, dass Du das anders verstanden hattest, jedoch hättest Du Dich auch vorher informieren können.

Im Übrigen entscheidet nun der Landrat. Ob er nun eine MPU anordnen kann, richtet sich nach Deinem Fall und den gesetzlichen Bestimmungen. Prinzipiell ist eine MPU-Anordnung auch nach Ablauf von einem Jahr möglich.

Schließlich ist das Fahrerlaubnisrecht kein Strafrecht, sondern von ihm unabhängigen Verwaltungsrecht. Bevor Du auch da eine möglicherweise irrige Vorstellung entwickelst: Wird dort rechtmäßig entzogen, dann hast Du dort die Beweislast, d.h. Du musst belegen, dass Du (wieder) geeignet bist; nicht die Behörde muss belegen, dass Du (noch) ungeeignet bist.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

Benutzeravatar
Volker Kalus
Fortgeschrittener
Beiträge: 2895
Registriert: Fr 19. Jul 2002, 14:56
Wohnort: Ludwigshafen/Rheinland-Pfalz

Beitrag von Volker Kalus » Fr 8. Jun 2007, 06:39

Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit entsprechende Mitteilungen abzugeben.

Die Verwaltungsbehörde entscheidet dann in eigener Verantwortlichkeit ob eine Eignungsüberprüfung eingeleitet werden kann.

2 Fragen zum Sachverhalt:

1.) Du schreibst hier von einem Jahr. Meinst Du nach Vorfall oder nach Entscheidung ?

2.) Was steht in der Anordnung zur MPU von der Verwaltungsbehörde konkret drin ?

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 135 Gäste