Punktetilgung trotz vorläufigen FS Entzug noch keine Rechtsk

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
Benutzeravatar
Spracke
Aktiver Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Di 16. Mai 2006, 14:27

Beitrag von Spracke » So 1. Jul 2007, 20:44

Hallo Volker, hier sind meine Verstöße diemnoch verwertbar sind:


Körperverletzung 5P. RK 30.07.1997
Versicherung 6P. RK 04.07.00
Versicherung 6 P. RK 08.08.02

Danach war bis zum 21.11.2005 nichts

abgefahrene Reifen 3 P. RK 21.11.2005
VU (Vorfahrt nicht beachtet,Schneeglatte Fahrbahn) 2 P. RK 24.11.2005

Gruß Spracke

Benutzeravatar
125Chaos
Aktiver Benutzer
Beiträge: 55
Registriert: Di 7. Mär 2006, 21:47

Beitrag von 125Chaos » Mo 2. Jul 2007, 21:49

Die Frage ist also, ob die drei Straftaten am 08.08.2007 getilgt werden.

Tilgungshemmend können sich hier auswirken:

- neue Verkehrsstraftaten, sofern bis zum 08.08.07 begangen

- der bestandskräftige behördliche Entzug der Fahrerlaubnis, sofern bis zum 08.08.07 Bestandskraft eintritt

- der sofort vollziehbare Entzug der Fahrerlaubnis.

Hier wurde im Dezember 06 mit dem Entzug die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Vergleich hat den Sofortvollzug anscheinend von Mitte Januar bis Mitte April ausgesetzt.

Damit dürfte meiner Ansicht nach ein sofortiger Vollzug vorliegen, der die Tilgung der alten Straftaten verhindert.

Wenn die endgültige Entscheidung erst nach dem 08.08.07 rechtskräftig wird, sollte sich daran nichts mehr ändern. Dann bleiben die Straftaten mindestens 10 weitere Jahre in Flensburg gespeichert. Und zwar rechnen diese 10 Jahre ab Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Erfolgt 5 Jahre nach Rechtskraft des Entzuges keine Neuerteilung, so beginnt die 10 Jahres Frist mit 5 jähriger Anlaufverzögerung.

Nur wenn die Entzugsentscheidung vom Dezember 06 aufgrund eines Gerichtsverfahrens aufgehoben wird, wird auch der vorläufige Entzug und damit die drei Straftaten getilgt. Dann wären ab August nur noch die beiden Ordnungswidrigkeiten verwertbar.

Benutzeravatar
125Chaos
Aktiver Benutzer
Beiträge: 55
Registriert: Di 7. Mär 2006, 21:47

Beitrag von 125Chaos » Mi 22. Aug 2007, 22:00

Das (für den vorliegenden Fall in 2. Instanz zuständige) OVG Münster hat jetzt in
OVG Münster 16 B 1071/07 Beschluss vom 02.08.2007

unter Aufhebung eines Beschlusses des (auch für den vorliegenden Fall zuständigen) VG Köln die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs angeordnet.


Allerdings sind die Umstände mit dem vorliegenden Fall von @Spracke nur bedingt vergleichbar: im neuen OVG Münster Falll hatte die Fahrerlaubnisbehörde ohne MPU-Anordnung entzogen.
Das OVG schreibt aber, dass im Regelfall die Maßnahmen nach dem Punktesystem zu ergreifen seien, und dass jede Abweichung einer besonderen Begründung bedürften.

Eine ähnliche Meinung hatte schon der VGH München vertreten:
VGH München 11 CS C3.74VGH München 11 CS C3.743 Beschluss vom 02.06.2003
Allerdings können Umstände des Einzelfalls schon vor Erreichen von 13 Punkten die Feststellung mangelnder Fahreignung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 -Satz2 StVG ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG dann auch außerhalb des Punktsystems zulässig und geboten (vgl. Herrische!, a.a.O., § 3 StVG RdNr 3; §4 StVG RdNr. 3; Bouska, a.a.O., § 4 StVG Erl. 6). Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Punktsystem bewusst auch die Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 13 oder mehr Punkten von der dem Fahrerlaubnisinhaber zuvor eingeräumten Möglichkeit, bestimmte Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat, muss die Fahrerlaubnisbehörde jedoch Zurückhaltung üben, wenn sie aus Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze, die. mit weniger als 13 Punkten zu bewerten sind, auf die charakterliche Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers schließen will (vgl. Bouska, a.a.O., Erl. 7). Es müssen deshalb besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrertaubnisinhaber im konkreten Fall auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktsystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, als fahrungeeignet angesehen werden kann (vgl. Bouska, a.a.O., § 2 StVG Erl. 20 d, § 4 StVG Erl. 7 c).

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 125 Gäste