Kann das sein???

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » So 25. Jan 2009, 18:11

Das ist noch nicht ganz sortiert, Ulf. Es ist in einfachen Worten so: Nach FE-Entzug oer Verzicht wird dieser 15 Jahre lang verwertet. Wird allerdings in den ersten 5 Jahren nach FE-Entzug oder Verzicht einen neue FE erworben, dann wird der alte Vorfall ab da nur noch 10 Jahre verwertet. Eine Überliegefrist für die verwaltungsrechtliche Sicht besteht nicht. Die Überliegefrist hat nur etwas im Ordnungswidrigkeiten bzw. Strafrechtsbereich zu tun. Wobei dort die Tilgung schon früher als oben erfolgt.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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125Chaos
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Beitrag von 125Chaos » Di 27. Jan 2009, 16:46

corneliusrufus hat geschrieben: Eine Überliegefrist für die verwaltungsrechtliche Sicht besteht nicht.
Doch, auch für die Eintragung von verwaltungsrechlichen Entzugsentscheidungen gilt die Überliegefrist: die Tilgung der Entzugsentscheidung wird auch von Straftaten gehemmt, die bis zum Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurden und innerhalb der Überliegefrist in Flensburg eingetragen werden. Wenn man allerdings bis zum Ende der Tilgungsfrist keine solchen Straftaten begangen hat und auch keine Ablehnung eines Führerscheinantrags (oder ein neuer Entzug) erfolgt ist, dann kommt die Überliegefrist nicht zur Anwendung.

Eintragungen, die in der Überliegefrist sind, werden ja ohnehin nur an den Betroffenen mitgeteilt, und können nur durch neue Eintragungen wieder zum Leben erweckt werden.

Man hat also folgenden Zeitablauf ab Rechtskraft der Entzugsentscheidung, wenn in den ersten 5 Jahren kein neuer Führerschein erteilt wurde:
- 5 Jahre Anlaufverzögerung
- 10 Jahre Tilgungsfrist
- 1 Jahr Überliegefrist.

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Di 27. Jan 2009, 23:24

Danke, da habe ich wieder etwas gelernt.

Nun dann eine Nachfrage: Bezüglich eines Entzuges gibt es verwaltunsgrechtlich eine andere Verwertungsfrist als die ordnungsrechtlichen oder strafrechlichen Tilgungsfristen. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass die Überliegezeiten nur für letztere gelten.

Liebe Greet-Ings Cornelius

1705Sam
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Beitrag von 1705Sam » Mi 28. Jan 2009, 16:50

Vermutlich ist gemeint, dass er bei einem Antrag auf Neuerteilung nach dem Entzug den Antrag zurückzieht, also "verzichtet" (zum Beispiel nach negativer MPU oder weil ihm einfällt, dass es für die MPU viel zu früh ist oder das nötige Kleingeld nicht vorhanden ist usw.)

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Mi 28. Jan 2009, 20:55

Das verstehe ich jetzt nicht. Ein zurückgezogener Antrag auf Erteilung einer FE ist doch nicht eintragungsfähig. Erst die Bescheidung der Ablehnung ist doch einzutragen.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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Beitrag von 125Chaos » Mi 28. Jan 2009, 21:34

corneliusrufus hat geschrieben:Nun dann eine Nachfrage: Bezüglich eines Entzuges gibt es verwaltunsgrechtlich eine andere Verwertungsfrist als die ordnungsrechtlichen oder strafrechlichen Tilgungsfristen. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass die Überliegezeiten nur für letztere gelten.
Die Überliegefrist gilt für alle Eintragungen, die durch neu begangene Verkehrsverstöße an der Tilgung gehindert werden können. Verkehrsstraftaten, die innerhalb der Tilgungsfrist begangen wurden, aber erst in der Überliegefrist rechtskräftig geahndet werden, hindern damit die Tilgung von OWi-,Straftaten- und Entzungsentscheidungen, Versagungen etc.
Nur wenn die absolute Tilgungsfrist für § 24 OWi's von 5 Jahren errreicht ist, wird sofort gelöscht. D.h. nach 5 Jahren einer OWi gibt es keine Überliegefrist mehr.

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Mi 28. Jan 2009, 22:01

125Chaos hat geschrieben: Nur wenn die absolute Tilgungsfrist für § 24 OWi's von 5 Jahren errreicht ist, wird sofort gelöscht. D.h. nach 5 Jahren einer OWi gibt es keine Überliegefrist mehr.
Das hatte ich aus praktischer Sicht im Hinterkopf. Die verwaltunsgrechtliche Zeit der Berücksichtigung eines Entzuges oder des FE-Verzichts beträgt von 10 bis 15 Jahren. Dann ist der ordnungrechtliche Teil oftmals auch hinsichtlich seiner (ordnungsrechtlichen) Tilgung abgeschlossen. D.h. sie würden dahingehend wieder als Ersttäter behandelt.

Ich denke, wir hatten unterschiedliche Fälle vor Augen. Ich dachte an die Fälle am Ende der 10 bis 15 jährigen "Verwaltngssperrfrist" für den Erwerb einer neuen FE.

Liebe Greet-Ings Cornelius

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