Kann das sein???
- Schwabe
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Gut, aber wie sieht’s aus bei einem nichtabgegebenen Gutachten?
Dass ein abgegebenes Gutachten 10 Jahre verwertbar werden kann um eine erneute Untersuchung zu begründen ist mir inzwischen auch klar geworden. Aber kann ein 9 Jahre altes Gutachten auch eine NEUE 15-jährige Eintragung ins Register begründen, weil einer erneuten Untersuchung nicht nachgekommen wurde?
Wie immer mit schwäbischem Gruß
Dass ein abgegebenes Gutachten 10 Jahre verwertbar werden kann um eine erneute Untersuchung zu begründen ist mir inzwischen auch klar geworden. Aber kann ein 9 Jahre altes Gutachten auch eine NEUE 15-jährige Eintragung ins Register begründen, weil einer erneuten Untersuchung nicht nachgekommen wurde?
Wie immer mit schwäbischem Gruß
- corneliusrufus
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Alleine nicht. Nur wenn durch die Nichtabgabe des Gutachtens und durch die Nichtrücknahme eines FE-Antrages dieser negativ beschieden wird, ist dieser Bescheid - für sich allein - eintragungspflichtig und löst die Folge mit bis zu 15jähriger Verwertbarkeit aus. Dazu gehören dann auch noch diejenige Aktenlage, die die Kette der Ungeeignetheit ausgelöst und weiter erhalten hat.
Liebe Greet-Ings, Cornelius
Liebe Greet-Ings, Cornelius
- Schwabe
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Der springende Punkt ist doch der, mir wurde 2005 mit sauberen Registern, auf Grund eines 9 Jahre altem Gutachten eine NEUE Eintragung mit 15-jähriger Gültigkeit ins Register eingetragen. Da war keine Eintragung die gehemmt werden könnte, oder die ewig verwertbar wäre.
Oder ist etwa das Gutachten von 1996 jetzt bis 2020 verwertbar und angenommen ich zieh jetzt meinen Antrag nicht zurück, werden mir dann wieder 15 Jahre aufgebrummt?
Mit schwäbischem Gruß
Oder ist etwa das Gutachten von 1996 jetzt bis 2020 verwertbar und angenommen ich zieh jetzt meinen Antrag nicht zurück, werden mir dann wieder 15 Jahre aufgebrummt?
Mit schwäbischem Gruß
- corneliusrufus
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- Schwabe
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- corneliusrufus
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- Ulf Braun
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Hallo zusammen.
Nochmal sachlich, neutral und nach dem sowohl etwas Zeit vergangen ist, als auch die FEV von mir gelesen wurde. Ich hatte hoffentlich nicht so ganz Unrecht, nur die Reihenfolge war verkehrt.
Es gibt einen "Vorfall" - Entzug der FE - und der Verwaltungsakt ist eröffnet.
Meist ist der Vorfall (Entzug) mit einer vom Gericht ausgesprochenen Sperre verbunden. Nach Ablauf dieser - so denkt der Mensch - beginnt die Verjährung. Und hier irrt er. Vorher kommt die "Abwartezeit" (?) der Verwaltung (5 Jahre), ob er z. Bsp. die gestellten Auflagen wie MPU usw erfüllt oder nicht. Erfüllt er diese, oder erklärt er seinen Verzicht, ist diese "Wartezeit" beendet und die Verjährung (10 Jahre) beginnt. Und danach kommt ggf. die Überliegefrist (1 Jahr). Zusammen 16 ...
Man mag mich gern korrigieren, wenn ich das immer noch nicht richtig "gefuttert:p" habe.
Nette Gruesse
Nochmal sachlich, neutral und nach dem sowohl etwas Zeit vergangen ist, als auch die FEV von mir gelesen wurde. Ich hatte hoffentlich nicht so ganz Unrecht, nur die Reihenfolge war verkehrt.
Es gibt einen "Vorfall" - Entzug der FE - und der Verwaltungsakt ist eröffnet.
Meist ist der Vorfall (Entzug) mit einer vom Gericht ausgesprochenen Sperre verbunden. Nach Ablauf dieser - so denkt der Mensch - beginnt die Verjährung. Und hier irrt er. Vorher kommt die "Abwartezeit" (?) der Verwaltung (5 Jahre), ob er z. Bsp. die gestellten Auflagen wie MPU usw erfüllt oder nicht. Erfüllt er diese, oder erklärt er seinen Verzicht, ist diese "Wartezeit" beendet und die Verjährung (10 Jahre) beginnt. Und danach kommt ggf. die Überliegefrist (1 Jahr). Zusammen 16 ...
Man mag mich gern korrigieren, wenn ich das immer noch nicht richtig "gefuttert:p" habe.
Nette Gruesse
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