Kann das sein???

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Ulf Braun
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Beitrag von Ulf Braun » Fr 30. Mai 2008, 00:58

Wie wärs denn dann mit I. Kant ? Drei Dinge helfen, die Mühseligkeiten des Lebens zu tragen:
Die Hoffnung, der Schlaf und das Lachen.

Im neuen Bußgeldkatalog sehe ich zumindest eine positive Entwicklung dahingehend, dass Alkoholfahrten sofort finanziell hart bestraft werden. Das lässt vermuten, die MPU neigt sich dem Ende zu und damit Tilgunsfristen Überliegefristen und der komplette Schmarren aus der Kaiserzeit dessen heutigen Sinn auch hier die Wenigsten wirklich verstehen, ohne sich aus beruflichen Gründen zu äußern. Habe Deinen Beitrag mal in ein ganz anderes Forum gestellt, hoffe dewegen nicht gleich wieder den Staatsanwalt auf der Matte zu haben wegen irgendwelcher Rechtsverletzungen aus dem alten Rom.
Grüsse, lieber Schwabe - nette natürlich.

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Fr 30. Mai 2008, 11:06

Ich verstehe Deine Sicht, @Schwabe, kann Dein Empfinden der Ungerechtigkeit nachvollziehen, selbst emotional spüren. Hilft Dir dieses und mein Trost?

Argumentativ drehen wir uns im Kreis. Solange auch formale Gegebenheiten gleichwertig mit sachlichen Informationen gehalten werden, solange werden auch kleine Änderungen im Ablauf ungleiche Ergebnisse schaffen.

Unser Rechtssystem baut auch - zur Arbeitserleichterung - auf Formalien, weist Folgerungen daraus einen eigenen Bestand zu. Deshalb kann es u.U. zu einer "ewigen" Verwertung kommen. Du bist da hineingetappt, leider. Hier nochmals meinen Trost.

Deine damalige Information, Du hättest klagen müssen, war teilweise richtig. Greift kein anderes Mittel, lässt sich nur darüber die Aktenbereinigung schaffen. Leider hat Dein Anwalt dabei etwas übersehen, Nämlich was geschieht, wenn seiner Ansicht nicht gefolgt wird. Er war so von seiner in der Sache falschen Sicht zur Tilgung/Verjährung überzeugt, dass er diesen Part nicht geprüft hat.

Wenn müsstest Du Dich nun an ihn halten, wegen dieser "ewigen" weiteren Verwertung.

Ich sage es nun mit dem Gelassenheitsspruch, der bsp. bei den Anonymen Alkoholiker vielfach verwendet wird:

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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Schwabe
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Beitrag von Schwabe » Sa 14. Jun 2008, 10:13

Dein Trost hilft mir wirklich nicht weiter lieber Cornelius, aber danke dafür, dass du mich wenigstens einigermaßen verstehst, wie das sicher 99% der deutschen achtbaren Bevölkerung auch tun, die der wirren Argumentation deutscher Behörden nicht folgen können.

Was mich aber gerade mehr beschäftigt, ist, wie es jetzt weitergeht, ich stehe wieder vor demselben Dilemma. Die Behörde gibt mir wieder 2 Möglichkeiten, entweder ich zieh den Antrag zurück, oder ich warte auf eine Entscheidung. Vielleicht könnte mir ja mal ein Verwaltungsexperte den Unterschied erklären, dachte das hier wär ein Verwaltungsforum und mich wundert’s, dass zu meinem Fall eh noch keiner was geschrieben hat.

Wünsche allen ein schönes Wochenende,
wie immer mit schwäbischem Gruß

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Mo 16. Jun 2008, 11:21

Da ich jetzt nicht antworten und nochmals auf den ganzen Thread verweisen mag, schließe ich mich der Bitte von Schwabe an. Ich meine, er benötigt zu seiner Sicherheit die Aussage eines Verwaltungsangestellten/-beamten.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Mo 16. Jun 2008, 18:09

Der Unterschied ist relativ einfach.

Wenn ein Antrag zurückgenommen wird, muss die Verwaltung in Zukunft "so tun" als ob es diesen Antrag nie gegeben hat. Das hat zur Folge, dass es keinen Eintrag im VZR gibt und somit auch keine hemmende Wirkung auf bereits vorhandene Eintragungen hat. In diesem Fall gibt es keine Rechtsmittel mehr.
Entscheidet die Verwaltung dann kommt es zu einem Eintrag im VZR und die Vorgeschichte bleibt im VZR erhalten.

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Schwabe
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Beitrag von Schwabe » Di 17. Jun 2008, 10:08

Danke Herr Kalus für die eindeutige Beantwortung meiner Frage.

Was mir jetzt aber auf den Tasten brennt ist, kann bei einem zurückgenommenen Antrag, aber bei einem einbehaltenen Gutachten, dieses dann nicht doch als halbschwangeres Rechtsmittel gegen mich verwendet werden? Die Behörde „tut“ einfach nicht so, als hätte es den Antrag nie gegeben.

Die Frage ist also, wo liegt der Unterschied zwischen einem abgegebenen und einem nicht abgegebenen Gutachten, weil, wenn’s keine Rechtsmittel gegen einen zurückgenommenen Antrag gäbe, wär es ja im Grunde egal?

Mit schwäbischem Gruß

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Di 17. Jun 2008, 11:32

Schwabe hat geschrieben: Was mir jetzt aber auf den Tasten brennt ist, kann bei einem zurückgenommenen Antrag, aber bei einem einbehaltenen Gutachten, dieses dann nicht doch als halbschwangeres Rechtsmittel gegen mich verwendet werden? Die Behörde „tut“ einfach nicht so, als hätte es den Antrag nie gegeben.

Den Antrag selbst kann die VB nicht mehr verwerten, demzufolge kann es auch keine Entscheidung mehr treffen die im Register einzutragen wäre.
Gibt es keine Entscheidung im Register -> gibt es keine Rechtsfolgen.

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Pascal
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Beitrag von Pascal » Di 17. Jun 2008, 12:45

Fordere doch einfach mal alle Unterlagen aus dem Antragsverfahren incl. des Gutachtens (das ja auch zu den Antragsunterlagen gehört) zurück und schau mal wie die VB argumentiert, falls Du das Gutachten nicht zurückbekommst. :-)

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Schwabe
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Beitrag von Schwabe » Di 17. Jun 2008, 13:08

Was ist dann hier der Unterschied zwischen einem abgegebenen und einem nichtabgegebenen Gutachten??? Die reale Eignung kann doch nicht davon abhängen ob ein Gutachten abgegeben wird oder nicht oder gar bei einem neuen Antrag nach 9 Jahren hinzugezogen werden, obwohl es in keinem Zusammenhang mehr zu einer Eintragung im VZR steht. Haben eigentlich alle Entscheidungen einen Haltbarkeitswert von 15 Jahren? Mit schwäbischem Gruß

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Di 17. Jun 2008, 16:29

Ein abgegebenes Gutachten kann 10 Jahre verwertet werden um darauf eine erneute Untersuchung zu begründen.
Ansonsten ist die Verwaltungsbheörde an die Eintragungen im Register gebunden.

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