Kann das sein???

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Schwabe
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Beitrag von Schwabe » Di 17. Jun 2008, 17:27

Gut, aber wie sieht’s aus bei einem nichtabgegebenen Gutachten?

Dass ein abgegebenes Gutachten 10 Jahre verwertbar werden kann um eine erneute Untersuchung zu begründen ist mir inzwischen auch klar geworden. Aber kann ein 9 Jahre altes Gutachten auch eine NEUE 15-jährige Eintragung ins Register begründen, weil einer erneuten Untersuchung nicht nachgekommen wurde?



Wie immer mit schwäbischem Gruß

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Di 17. Jun 2008, 23:46

Alleine nicht. Nur wenn durch die Nichtabgabe des Gutachtens und durch die Nichtrücknahme eines FE-Antrages dieser negativ beschieden wird, ist dieser Bescheid - für sich allein - eintragungspflichtig und löst die Folge mit bis zu 15jähriger Verwertbarkeit aus. Dazu gehören dann auch noch diejenige Aktenlage, die die Kette der Ungeeignetheit ausgelöst und weiter erhalten hat.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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Schwabe
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Beitrag von Schwabe » Do 19. Jun 2008, 00:15

Der springende Punkt ist doch der, mir wurde 2005 mit sauberen Registern, auf Grund eines 9 Jahre altem Gutachten eine NEUE Eintragung mit 15-jähriger Gültigkeit ins Register eingetragen. Da war keine Eintragung die gehemmt werden könnte, oder die ewig verwertbar wäre.

Oder ist etwa das Gutachten von 1996 jetzt bis 2020 verwertbar und angenommen ich zieh jetzt meinen Antrag nicht zurück, werden mir dann wieder 15 Jahre aufgebrummt?

Mit schwäbischem Gruß

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » Do 19. Jun 2008, 09:42

Ja.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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Beitrag von Schwabe » So 22. Jun 2008, 00:27

Danke lieber Cornelius für deine erschöpfende Antwort.

Nach welcher Gesetzesgrundlage begründet deine Antwort dies und welche „Akten“ dürfte die Behörde der Begutachtungsstelle für eine Untersuchung zusenden?

Mit schwäbischem Gruß und einem schönen Sonntag

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corneliusrufus
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Beitrag von corneliusrufus » So 22. Jun 2008, 14:59

Zur Grundlage arbeite Dich doch bitte nochmals durch Deinen Thread. Für die Art der Unterlagen möchte ich mich nicht festlegen. Es mag Entnahmen/Schwärzungen geben. Doch letztlich wird immer ein Hinweis gefunden, der (notgedrungen) die Vergangenheit erschließt.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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Ulf Braun
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Beitrag von Ulf Braun » Sa 24. Jan 2009, 17:21

Hallo zusammen.
Nochmal sachlich, neutral und nach dem sowohl etwas Zeit vergangen ist, als auch die FEV von mir gelesen wurde. Ich hatte hoffentlich nicht so ganz Unrecht, nur die Reihenfolge war verkehrt.
Es gibt einen "Vorfall" - Entzug der FE - und der Verwaltungsakt ist eröffnet.
Meist ist der Vorfall (Entzug) mit einer vom Gericht ausgesprochenen Sperre verbunden. Nach Ablauf dieser - so denkt der Mensch - beginnt die Verjährung. Und hier irrt er. Vorher kommt die "Abwartezeit" (?) der Verwaltung (5 Jahre), ob er z. Bsp. die gestellten Auflagen wie MPU usw erfüllt oder nicht. Erfüllt er diese, oder erklärt er seinen Verzicht, ist diese "Wartezeit" beendet und die Verjährung (10 Jahre) beginnt. Und danach kommt ggf. die Überliegefrist (1 Jahr). Zusammen 16 :(...
Man mag mich gern korrigieren, wenn ich das immer noch nicht richtig "gefuttert:p" habe.
Nette Gruesse

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Beitrag von jensl669 » Sa 24. Jan 2009, 22:13

Ulf Braun hat geschrieben: oder erklärt er seinen Verzicht
Auf was soll nach der Entziehung noch verzichtet werden?:confused:

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Ulf Braun
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Beitrag von Ulf Braun » So 25. Jan 2009, 02:12

Nicht soll. Kann.
Auf die Wiederer- / Neuerteilung der FE. Wenn man z. Bsp. als Auflage für die Wiedererlangung der FE zur MPU darf und das partout nicht will. ;)

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Beitrag von jensl669 » So 25. Jan 2009, 08:51

Ulf Braun hat geschrieben:Auf die Wiederer- / Neuerteilung der FE. )
Nach einer Entziehung der FE kann man keinen Verzicht auf die Neuerteilung erklären.

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