Bedingungen für FS-Erteilung?
- charly68
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Bedingungen für FS-Erteilung?
Wie wir ja alle wissen gibt es generell bei ALK die 10jährige Tilgungsfrist.
Bei Verzicht: ohne Anlaufhemmung 10 Jahre ab Verzicht evtl. mit Überliegefrist
ohne Verzicht: 5 Jahre Anlaufhemmung + 10 Jahre Tilgung + 1 Jahr Überliegefrist
Wenn man nicht verzichtet dann kann man den FS nach 15 Jahren durch Ablegen der beiden Prüfungen (Theorie und Praxis) ohne weitere Plichtstunden wieder erteilt bekommen.
Jetzt die große Frage:
Wie sieht es aus, wenn jemand sofort nach Entzug auf den FS verzichtet und dann ihn nach Ablauf der 10 Jahre Tilgungsfrist wieder beantragt?
Muß dieser dann den FS komplett mit allem drum und dran neu machen oder auch nur die beiden Prüfungen ablegen?
Vielen Dank für die Info.
Gruß
charly68
Bei Verzicht: ohne Anlaufhemmung 10 Jahre ab Verzicht evtl. mit Überliegefrist
ohne Verzicht: 5 Jahre Anlaufhemmung + 10 Jahre Tilgung + 1 Jahr Überliegefrist
Wenn man nicht verzichtet dann kann man den FS nach 15 Jahren durch Ablegen der beiden Prüfungen (Theorie und Praxis) ohne weitere Plichtstunden wieder erteilt bekommen.
Jetzt die große Frage:
Wie sieht es aus, wenn jemand sofort nach Entzug auf den FS verzichtet und dann ihn nach Ablauf der 10 Jahre Tilgungsfrist wieder beantragt?
Muß dieser dann den FS komplett mit allem drum und dran neu machen oder auch nur die beiden Prüfungen ablegen?
Vielen Dank für die Info.
Gruß
charly68
- Volker Kalus
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- charly68
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Dies würde bedeuten, man kann nach derzeitiger Rechtlsage jedem, der einen FS durch ALK verliert, nur raten für 10 Jahre auf den FS zu verzichten und zu warten wenn derjenige keine MPU machen will.
Dann ist die Akte schneller sauber als wenn er nicht verzichtet.
Das hätte auf meinen Fall bezogen bedeutet:
Urteil: 21.01.1997 + Zeit bis zur Rechtskraft
Bei Verzicht hätte ich ihn bereits wieder seit frühstens 22.01.07 + Zeit bis Rechtskraft des Urteils ohne MPU besitzen können.
Da ich aber nicht verzichtet hatte, müßte ich jetzt nun bis frühstens 22.01.12 + Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils warten um ihn wieder ohne MPU zu erhalten.
Lieg ich damit richtig und ist die gewollt bzw. gerechtfertigt?
lg
charly68
Dann ist die Akte schneller sauber als wenn er nicht verzichtet.
Das hätte auf meinen Fall bezogen bedeutet:
Urteil: 21.01.1997 + Zeit bis zur Rechtskraft
Bei Verzicht hätte ich ihn bereits wieder seit frühstens 22.01.07 + Zeit bis Rechtskraft des Urteils ohne MPU besitzen können.
Da ich aber nicht verzichtet hatte, müßte ich jetzt nun bis frühstens 22.01.12 + Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils warten um ihn wieder ohne MPU zu erhalten.
Lieg ich damit richtig und ist die gewollt bzw. gerechtfertigt?
lg
charly68
- jensl669
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Wie jetzt? Das wäre mir neu. Im §29 Abs. 5 StVG heißt escharly68 hat geschrieben:Bei Verzicht: ohne Anlaufhemmung 10 Jahre ab Verzicht
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
- charly68
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Dann lese mal aus Deinem Zitat die letzten 11 Wörter!!jensl669 hat geschrieben:Wie jetzt? Das wäre mir neu. Im §29 Abs. 5 StVG heißt es
LGoder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
charly68
- jensl669
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Die kenn ich, allerdings bringt es nichts diese Worte aus dem Zusammenhang gerissen zu betrachten, der da lautetcharly68 hat geschrieben:Dann lese mal aus Deinem Zitat die letzten 11 Wörter!!
beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach … dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
- Volker Kalus
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- charly68
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Ist soweit schon klar, daß bei Entzug und Verzicht die eigentliche Tilgungsfrist 10 Jahre beträgt.Volker Kalus hat geschrieben:Hallo zusammen
es ist definitiv so, dass im § 29 Abs.5 der Verzicht dem Entzug gleichgesetzt wird.
Jedoch fällt bei einem Verzicht die Anlaufhemmung weg.
Das mein ich, ist der feine, aber kleine Unterschied zwischen Entzug und Verzicht.
LG
charly
- Volker Kalus
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