Sehr geehrter Herr Kalus,
da ich ja auch mal Mist gebaut habe und dies auch einsehe, bitte ich mal meinen Vorgang - da er ja noch unter der alten Regelung vor dem 01.01.99 ins VZR eingetragen wurde - verwaltungsrechlich in Augenschein zu nehmen.
Urteil: 20.01.1997 1,8 Promille, 18 Monate Spere, 6 Monate auf Bewährung und Geldstrafe
Ich habe bis dato noch keinen neuen FS beantragt.
Nun meine Fragen, denn ich bin aus Ihrem Aufsatz über "Tilgung und Verwertung Teil I - Die Besonderheiten der Übergangsregelung des § 65 Abs.9 StVG" nich ganz draus gekommen:
1. Wie lange darf die Tat zur Eignungsüberprüfung (MPU-Auflage) auf meinen Fall bezogen verwertet werden?
2. Wann ist die Tilgung tatsächlich erreicht? Nach Auskunft des VZR erst 01/2012, was ich anhand der Übergangsregelung nicht so ganz nachvollziehen kann.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Gruß
charly68
FS-Entzug 1997
- Volker Kalus
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Unter Zugrundelegung der in meinem Aufsatz aufgeführten Rechtsprechung (OVG Saalouis, BVerwG, VGH München) kann man einen Grundsatz postulieren:
§ 29 Abs.5 und 6 StVG ist hinsichtlich der Verwertbarkeit auf alle Eintragungen anwendbar die vor oder nach dem 01.01.1999 im VZR eingetragen waren. Entsprechend ist natürlich auch § 2 Abs.9 StVG anzuwenden.
§ 29 Abs.5 und 6 StVG ist hinsichtlich der Verwertbarkeit auf alle Eintragungen anwendbar die vor oder nach dem 01.01.1999 im VZR eingetragen waren. Entsprechend ist natürlich auch § 2 Abs.9 StVG anzuwenden.
- charly68
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Danke für die Info.
Ich hoffe, daß ich die angegebenen Gesetze laienhaft richtig interpretiere
Somit hat die Regelung ab 01.01.99 für Alttäter einen Vorteil wie auch einen Nachteil!
Um es mal kurz und einfach auszudrücken:
Vorteil: Verwertbarkeit auf maximal 15 Jahre begrenzt
Nachteil: Tilgungsfrist durch die Ablaufhemmung von 10 Jahre auf 15 Jahre erhöht.
LG
charly68
Ich hoffe, daß ich die angegebenen Gesetze laienhaft richtig interpretiere
Somit hat die Regelung ab 01.01.99 für Alttäter einen Vorteil wie auch einen Nachteil!
Um es mal kurz und einfach auszudrücken:
Vorteil: Verwertbarkeit auf maximal 15 Jahre begrenzt
Nachteil: Tilgungsfrist durch die Ablaufhemmung von 10 Jahre auf 15 Jahre erhöht.
LG
charly68
- Volker Kalus
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